Am 11. Juni 2020 reichte Thomas Noack und Mitunterzeichnete die Motion 2020/298 mit dem Titel «Massnahmen zur Reduktion der lokalen Hitzeentwicklung in dicht besiedelten Ortschaften» ein. Sie wurde am 22. April 2020 mit 49:32 Stimmen überwiesen. Der Regierungsrat hat damit den Auftrag erhalten, die formellen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Gemeinden besser auf die Umgebungsgestaltung Einfluss nehmen können, um die Entstehung von Hitzeinseln im verdichteten Siedlungsgebiet zu verhindern.
Um die Art und Weise einer hitzemindernden Begrünung der Freiflächen zu bestimmen oder um eine übermässige Versiegelung der Freiflächen zu verhindern, sind die materiellen Voraussetzungen in den kommunalen Zonenreglementen zu schaffen. Den Gemeinden soll hier im Sinn und Geist des § 47a der Kantonsverfassung (Gemeindeautonomie) grösstmöglicher Entscheidungsspielraum eingeräumt werden.
Durch die Schaffung einer Kompetenzordnung zugunsten der Gemeinden soll die Umgebungsgestaltung von neuen Bauten und Anlagen stärker als bisher mittels zonenrechtlicher Kriterien in den Bewilligungsprozess eingebunden werden. Zu diesem Zweck werden das Raumplanungs- und Baugesetz (RBG, SGS 400) und die Verordnung (RBV, SGS 400.11) dazu mit neuen Bestimmungen dergestalt ergänzt, dass Umgebungsgestaltungspläne mit dem Baugesuch eingefordert werden und durch die Gemeinde im Bewilligungsverfahren geprüft werden können, sofern die kommunalen Zonenreglemente dies zwingend vorsehen.
Das heutige Spitalgesetz (SpiG) ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft und legte den rechtlichen Grundstein für die Zusammenlegung der drei Dienststellen Kantonsspital Bruderholz, Kantonsspital Laufen und Kantonsspital Liestal zum Kantonsspital Baselland (KSBL) sowie für die Ausgliederung und Verselbständigung des KSBL und der Psychiatrie Baselland (PBL; ehemals Kantonale Psychiatrische Dienste, KPD) aus der kantonalen Verwaltung in zwei öffentlich-rechtliche Anstalten. Seither haben sich die Rahmenbedingungen in der Spitallandschaft verändert; entsprechend besteht Überarbeitungsbedarf bei den gesetzlichen Rahmenbedingungen für die beiden Spitalunternehmen.
Ein Bundesgerichtsentscheid von Oktober 2019 erlaubt es den Kantonen, ein neues Erfassungsinstrument einsetzen zu können, welches die Pflegeleistungen im stationären Bereich adäquater abbilden kann als das noch geltende System. Der neue, sogenannte RAI-Index 2016 bewirkt bei einigen Pflegeaufwandgruppen (insbesondere für die an Demenz erkrankten Personen) eine Einstufung in höhere KLV-Pflegestufen. Die Nachbarkantone Basel-Stadt, Aargau und Solothurn haben diesen Systemwechsel bereits vollzogen.
Für die Baselbieter Gemeinden, welche für die Pflegefinanzierung zuständig sind, bedeutet dies Mehrkosten im Umfang von ca. CHF 4.7 Mio. Diese Anpassung des Erfassungssystems wird in der Verordnung über die Finanzierung von Pflegeleistungen (SGS 362.14) festgehalten (Teilrevision) und tritt per 1. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig gibt es bei den Zusatzbeiträgen Entlastungseffekte, wenn Demenzzuschläge künftig wegfallen.
In einer gemeinsamen Klima-Charta der Nordwestschweizer Regierungskonferenz haben die Regierungen der Kantone Aargau, Jura, Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft sich zum vom Bund vorgegeben Netto-Null-Ziel bis spätestens 2050 bekannt und sich verpflichtet, dass jeder Kanton bis 2025 eine eigene Klimastrategie erarbeitet. Mit der vorliegenden Klimastrategie möchte der Kanton Basel-Landschaft aufzeigen, wie er mit wirkungsvollen Massnahmen zu den gesteckten Klimazielen beitragen kann.