Come scrivere un parere

1. Modifica

Clicca sull'icona della matita per reagire a una sezione del testo. Hai le seguenti opzioni:

Proposta
Apporta modifiche direttamente al testo originale. Puoi anche giustificare le tue modifiche.
Annotazione
Aggiungi un'annotazione a una sezione.

2. Preview

Nella visualizzazione di anteprima ottieni una panoramica delle tue proposte e annotazioni. Qui hai anche la possibilità di esportare il parere in qualsiasi momento.

3. Invia

Non dimenticare di inviare il parere. Solo i pareri inviati verranno considerati. Controllalo brevemente nell'anteprima e conferma poi l'invio.

Parere di Arbeitnehmendenvereinigung Appenzell (AVA) per la consultazione “Folgegesetzgebung neue Kantonsverfassung / 2. Teil

Originale/Domanda Proposta/Riposta Motivo o commento

Wie hoch ist Ihre Zustimmung zur Vorlage insgesamt?

Stimme eher zu

Grundsätzliches zur Vorlage

Hochgeachteter Herr Landammann Sehr geehrte Damen und Herren der Standeskommission Sehr geehrter Herr Ratschreiber Mit dem Vernehmlassungsentwurf setzten sich mehrere Personen an zwei Terminen auseinander - einmal ein Ausschuss von 11 Personen, wovon 10 Einsitz im Grossen Rat haben und einmal ein Ausschuss von 8 Personen, wovon 7 Einsitz im Grossen Rat haben. Die AVA würdigt die sorgfältige Arbeit und die umfassende Vernehmlassung zum Bürgerrechtsgesetz, dem Gesetz über die politischen Rechte und dem Gesetz über den Grossen Rat. Sie schätzte die Aufteilung in zwei Teile, ebenso wie die begleitenden Informationsveranstaltungen. Die AVA begrüsst die Grundsätze des BRG, GPR und GGR und der dazugehörigen Verordnungen. Nachfolgend finden Sie einige Anträge und Anmerkungen zu den einzelnen Bestimmungen. Die AVA bittet die Standeskommission die bestehende Praxis betreffend Anpassung an geschlechtergerechte Formulierungen zu überdenken und dies bei jeder grösseren Revision vorzunehmen und nicht nur bei Totalrevisionen, neuen Gesetzen oder neuen Verordnungen. Gendergerechte Formulierungen sind wichtig, denn die Sprache beeinflusst unser Denken. Durch Sprache entstehen Bilder in unseren Köpfen. Werden nur Männer genannt, spiegelt sich das in unseren gedanklichen Vorstellungen wider. Frauen sollen nicht nur mitgemeint, sondern explizit angesprochen und sichtbar gemacht werden. Die Verwendung der weiblichen Form zeigt Wertschätzung und trägt dazu bei, stereotype Rollenbilder aufzuheben. Für die Möglichkeit zur Stellungnahme danken wir Ihnen. Wir ersuchen Sie, unsere Stellungnahme zu berücksichtigen, und grüssen Sie freundlich. Im Auftrag des Vorstands der AVA Ursulina Kölbener, Co-Präsidentin Marco Keller, Co-Präsident

  • BRG
  • Considerazioni / Osservazioni generali su questo progetto posto in consultazione
Considerazioni / Osservazioni generali su questo progetto posto in consultazione
Die AVA schlägt vor, den Begriff "Landrecht" durchgehend durch "Kantonsbürgerrecht" zu ersetzen.

1 Eingebürgert werden kann, wer mindestens fünf Jahre im Kanton gewohnt hat, davon mindestens zwei Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor der Einbürgerung.

Die AVA nimmt an, dass für die Zählung der Jahre der zivilrechtlicher Wohnsitz herangezogen wird (damit beleibt z.B. ein Studium oder eine andere Ausbildung in einem anderen Kanton, in dem die Person als Wochenaufenthalter:in gemeldet ist, möglich). Bei den zwei Jahren "unmittelbar und ununterbrochen" geht die AVA davon aus, dass damit der Lebensmittelpunkt gemeint ist.

die deutsche Sprache so beherrschen, dass sie sich mit den Menschen im Kanton, mit den Behörden, im Wirtschaftsleben und im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung mündlich und schriftlich gut verständigen können;

die deutsche Sprache so beherrschen, dass sie sich mit den Menschen im Kanton, mit den Behörden, im Wirtschaftsleben und im Rahmen einer Aus- oder WeiterbildungWirtschaftsleben mündlich und schriftlich gut verständigen können; Die Anforderung, die Sprache so zu beherrschen, dass eine Aus- und Weiterbildung absolviert werden kann, dünkt die AVA sehr hoch.

am Wirtschaftsleben teilnehmen;

am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen; Die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung soll gleichgestellt werden analog Art. 7 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (SR 141.01; Bürgerrechtsverordnung, BüV).

1 Nicht volljährige Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Eltern oder des gesuchstellenden Elternteils einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausüben.

Nicht volljMinderjährige Kinder werden in der Regel in die Einbürgerung der gesuchstellenden Eltern oder des gesuchstellenden Elternteils einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausüben. Die Formulierung "nicht volljährig" kann durch "minderjährige" vereinfacht werden. Für die AVA ist nicht klar, ob die Behörden diesen Einbezug von Amtes wegen vornehmen oder ob dies auf Gesuch der Eltern erfolgt.

2 Gesuche um eine selbständige Einbürgerung von nicht volljährigen Kindern sind durch die gesetzliche Vertretung zu stellen, im Falle von Jugendlichen im Alter zwischen 16 und 18 Jahren unter Mitunterzeichnung der betroffenen Person.

Die Unterzeichnung ist bei der selbständigen Einbürgerung und bei der einbezogenen Einbürgerung von minderjährigen Kindern ab 16 und unter 18 Jahren nicht konsistent geregelt. Es wurden unterschiedliche Formulierungen in der Verordnung und im Gesetz gewählt. Die AVA plädiert für eine einheitliche Regelung.

1 Zuständig für die Erteilung des Landrechts sowie des Gemeindebürgerrechts von Appenzell ist der Grosse Rat.

Die AVA begrüsst den Vorschlag eine Delegationsnorm im BRG zu verankern. Sie würde sogar noch weiter gehen und die Zuständigkeit an eine Kommission der kantonalen Verwaltung zuweisen. Dies hätte zur Folge, dass das Gemeindebürgerrecht von Oberegg und von Appenzell vereint wird.

1 Zuständig für die Entlassung aus dem Landrecht und dem Gemeindebürgerrecht sowie dem Schweizer Bürgerrecht ist die Standeskommission.

Statt die Standeskommission soll die für die Einbürgerung zuständige Stelle zuständig sein.

2 Die Entlassung erstreckt sich auf die Kinder der entlassenen Person, wenn diese unter ihrer elterlichen Sorge stehen, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie der Entlassung schriftlich zustimmen.

Die AVA erwartet eine genauere Beschreibung. Mit der aktuellen Fassung verlieren die Kinder das Bürgerrecht, wenn nur ein Elternteil das Bürgerrecht verliert, obwohl das zweite Elternteil allenfalls das Bürgerrecht behält.

3 Bei Personen unter umfassender Beistandschaft ist das Gesuch um Entlassung durch die gesetzliche Vertretung zu stellen.

Analog dieser Regelung soll eine Regelung geschaffen werden, damit auch minderjährige Kinder ab 16 Jahren eine Entlassung aus dem Bürgerrecht beantragen können.

4 Über die kantonale Nichtigkeit einer ordentlichen Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern entscheidet die Standeskommission. Die kantonalen und örtlichen Behörden sind verpflichtet, Anhaltspunkte zu melden, die zu einer Nichtigkeit der Einbürgerung führen können.

Statt die Standeskommission soll die, für die Einbürgerung zuständige Stelle zuständig sein. Im Bericht wird nicht erläutert was die Anhaltspunkte sind, die zu einer Nichtigkeit führen. Falls es sich dabei um die gleichen Anhaltspunkte, wie im Bundesrecht handelt, soll dies in der Botschaft ergänzt werden. Zudem sei "örtliche Behörden" zu präzisieren (z.B. mit kommunale).

Art. 10 Gebühren

Die AVA würde begrüssen, wenn eine generelle Regelung über die Erhebung von Gebühren geschaffen werden könnte, damit dies nicht in jedem Gesetz geregelt werden muss. Ist die Erhebung von Gebühren mit dem geplanten Art. 45 im SOG schon abgedeckt und könnte daher auf diesen Artikel verzichtet werden?

Art. 13 Aufhebung bestehenden Rechts

Die AVA ist der Ansicht, dass die Aufhebung des bestehenden Rechts wie üblich als Fremdaufhebung statt in einem eigenen Artikel gelöst werden soll. Der Artikel wäre mit der Inkraftsetzung bereits hinfällig.
  • GPR
  • Considerazioni / Osservazioni generali su questo progetto posto in consultazione
Considerazioni / Osservazioni generali su questo progetto posto in consultazione
Die Nennung der Ämter in weiblicher und männlicher Form sollte über sämtliche Erlasse einheitlich sein.

2 Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das Stimmregister. Dieses steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen.

Die Stimmberechtigung beginnt nach erfolgter Eintragung in das kantonale Stimmregister. Dieses steht den Stimmberechtigten zur Einsicht offen. Müsste vorliegend (oder in der dazugehörigen Verordnung) festgehalten werden, wer das Stimmregister führt?

1 Die Stimmberechtigten nehmen ihr Stimmrecht an der Landsgemeinde, an Bezirks- oder Gemeindeversammlungen oder an Urnenabstimmungen wahr.

Die Stimmberechtigten nehmen ihr Stimmrecht an der Landsgemeinde, an Bezirks- Lands-, Bezirksgemeinde oder Gemeindeversammlungen oder an Urnenabstimmungen wahr. redaktioneller Vorschlag der AVA.

2 Über den Wechsel von Versammlungen auf Urnenabstimmungen wird an der Urne entschieden.

Über den Wechsel von Abstimmungen an Versammlungen auf Urnenabstimmungen wird an der Urne entschieden. Redaktioneller Vorschlag der AVA.

Verschiebung oder Absage einer ordentlichen Versammlung oder Urnenabstimmung eines Bezirks oder einer Gemeinde;

Verschiebung oder Absage einer ordentlichen Versammlung oder Urnenabstimmung eines Bezirks oder einer Gemeinde; Aus Sicht der AVA soll die Regelung über Verschiebung oder Absage durch die Standeskommission nicht auf ordentliche Versammlungen oder Urnenabstimmungen beschränkt werden, sondern auch für ausserordentliche gelten.

4 Im Falle einer Verschiebung oder Absage einer Landsgemeinde, einer Bezirksgemeinde oder einer Gemeindeversammlung kann die Standeskommission die notwendigen Regelungen für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Behörden und der Körperschaft erlassen.

Im Falle einer Verschiebung oder Absage einer Landsgemeinde, einer Bezirksgemeinde oder einer Gemeindeversammlung kannerlässt die Standeskommission die notwendigen Regelungen für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Behörden und der Körperschaft erlassen. Redaktioneller Vorschlag der AVA. Die AVA ist überzeugt, dass eine aktivere Sprache in Gesetzestexten, zum besseren Verständnis beiträgt.

3 Für bestimmte Ämter kann das Gesetz vom Wohnsitzerfordernis zum Zeitpunkt der Wahl abweichen oder zusätzliche Voraussetzungen festlegen.

Absatz 2 fehlt. Die Nummerierung soll angepasst werden, dass Absatz 3 zu Absatz 2 wird.

3 Zuständig für den Entscheid über die Verschiebung einer Ersatzwahl ist die Behörde, die für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Mit der vom Ausfall betroffenen Behörde ist vorab Rücksprache zu halten.

Zuständig für den Entscheid über die Verschiebung einer Ersatzwahl ist die Behörde, die für die Durchführung der Wahl verantwortlich ist. MitDie zuständige Behörde hält mit der vom Ausfall betroffenen Behörde ist vorab Rücksprache zu halten. Redaktioneller Vorschlag der AVA.

Art. 9 Unvereinbarkeitsgründe

zum Exkurs: Die AVA erachtet die Schaffung eines zusätzlichen Unvereinbarkeitsgrundes im Sinne der Ausführungen im Exkurs auf S. 14 und 15 des Berichts als sinnvoll.

1 Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung und der unselbständigen kantonalen Anstalten, die eine höhere Funktion innehaben, dürfen nicht dem Grossen Rat oder einem Gericht angehören.

Die AVA hält die Funktionsstufe nicht als richtiger Anhaltspunkt, um eine Unvereinbarkeit zu begründen. Die Nähe zur zur Regierung scheint hier viel wesentlicher zur sein.

2 Als Vermittlerin oder Vermittler nicht wählbar sind berufsmässige Parteivertreterinnen und -vertreter.

Werden damit alle Anwältinnen und Anwälte ausgeschlossen?

Lässt sich nicht feststellen, welche Wahl früher war, entscheidet das Los, das durch die vorsitzende Person der betreffenden Behörde gezogen wird.

Je nach Konstellation sind mehr als eine Behörde (z.B. Kantonsgericht und Standeskommission) betroffen und mit dem aktuellen Formulierungsvorschlag ist nicht klar, welche "vorsitzende Person" für das Ziehen des Loses zum Zug kommt. Die AVA hält eine weitere Präzisierung für angebracht.

2 Versieht jemand gleichzeitig mehrere Ämter, für die ein Amtszwang gilt, werden die Amtsjahre zusammengezählt.

VersiehtHat jemand gleichzeitig mehrere Ämter inne, für die ein Amtszwang gilt, werden die Amtsjahre nicht zusammengezählt. Die AVA ist der Meinung, dass die Amtsjahre bei mehreren Ämtern nicht zusammengezählt werden sollen. Weiter schlägt die AVA eine Umformulierung vor.

1 Bis zum 31. Mai eingereichte kantonale Initiativen werden der diesem Datum folgenden ordentlichen Landsgemeinde zur Abstimmung vorgelegt.

Bis zum 31. Mai eingereichte kantonale Initiativen werden der diesem Datum folgenden ordentlichen Landsgemeinde Kantonale Initiativen, die bis zum 31. Mai eingereicht werden, werden der ordentlichen Landsgemeinde, die diesem Datum folgt, zur Abstimmung vorgelegt. Redaktioneller Vorschlag der AVA.

3 Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen, über eine allfällige Auftrennung oder Einschränkung der Initiative und kann Gegenvorschläge beschliessen.

Der Grosse Rat entscheidet über die Gültigkeit von Initiativen, über eine allfällige Auftrennung oder Einschränkung auf den durchführbaren Teil der Initiative und kann Gegenvorschläge beschliessen. Die AVA erachtet "Einschränkung der Initiative" als ungenaue Formulierung und wünscht eine Präzisierung.

1 Bei einer als allgemeine Anregung eingereichten Initiative entscheidet der Grosse Rat darüber, ob die Regelung ganz oder teilweise in die Verfassung genommen wird oder in ein Gesetz.

Der Grosse Rat kann nicht abschliessend über eine Initiative entscheiden, sondern diese der Landsgemeinde vorlegen. Aus der Formulierung geht dies nicht klar hervor.

2 Gegenvorschläge und Initiative werden der Landsgemeinde gleichzeitig vorgelegt.

Gegenvorschläge und InitiativeInitiativen werden der Landsgemeinde gleichzeitig vorgelegt.

Art. 26 Referendum

Art. 26 Ausnahmen von Referendum Unter diesem Artikel werden Ausnahmen vom Referendum ausgeführt, der Artikel soll entsprechend mit "Ausnahmen von Referendum" betitelt werden.

Art. 30 Änderung bestehenden Rechts

Die AVA ist der Ansicht, dass die Änderung des bestehenden Rechts wie üblich als Fremdänderungen statt in einem eigenen Artikel gelöst werden soll. Der Artikel wäre mit der Inkraftsetzung bereits hinfällig.
  • GGR
  • Considerazioni / Osservazioni generali su questo progetto posto in consultazione
Considerazioni / Osservazioni generali su questo progetto posto in consultazione
Das Kommissionsgeheimnis soll auf Gesetzesstufe und nicht im Reglement über den Grossen Rat geregelt werden.

Art. 5 Organe

Die AVA ist der Ansicht, es sein ein Abs. 2 zu ergänzen, der definiert, dass alle Organe aus der Mitte des Grossen Rats gewählt werden.

1 Die Grossratspräsidentin oder der Grossratspräsident leitet die Sitzungen des Grossen Rates und des Büros.

Die AVA schlägt vor, dass die Präsidentin oder der Präsident das Geschäftsreglement des Grossen Rates (GrGR) durchsetzt. Dies soll ebenfalls zu den Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gezählt werden.

1 Der Grosse Rat setzt seine Kommissionen ein, insbesondere das Büro, die Kommissionen zur Vorberatung von Geschäften und die grossrätlichen Aufsichtskommissionen.

Der Grosse Rat setzt seine Kommissionen ein, insbesondere das Büro, die Kommissionen zur Vorberatung von Geschäften und die grossrätlichen Aufsichtskommissionen ein.

2 Er wählt weitere Kommissionen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

ErDer Grosse Rat wählt weitere Kommissionen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.

1 Der Grosse Rat versammelt sich jährlich zu fünf ordentlichen Sessionen.

Der Grosse Rat versammelt sich jährlich zu fünfzu ordentlichen Sessionen. So wäre es möglich, bei Bedarf mehr oder auch weniger ordentliche Sessionen zu machen, ohne das Gesetz ändern zu müssen. Fünf Sessionen im Gesetz festzuschreiben, ist etwas gar unflexibel.

3 Sie orientiert die Standeskommission über geplante Abklärungen und das betroffene Standeskommissionsmitglied sowie in wichtigen Fällen auch die Standeskommission über ihre Feststellungen. Sie erstattet dem Grossen Rat in angemessener Weise Bericht.

Sie orientiert in der Regel die Standeskommission über geplante Abklärungen und das betroffene Standeskommissionsmitglied sowie in wichtigen Fällen auch die Standeskommission über ihre Feststellungen. Sie erstattet dem Grossen Rat in angemessener Weise Bericht. Die vorgeschlagene Regelung erscheint zu absolut. Unangekündigte Untersuchungen sollen möglich sein.

Art. 20 Änderung bestehenden Rechts

Die AVA ist der Ansicht, dass die Änderung des bestehenden Rechts wie üblich als Fremdänderungen statt in einem eigenen Artikel gelöst werden soll. Der Artikel wäre mit der Inkraftsetzung bereits hinfällig.
  • VLG
  • Considerazioni / Osservazioni generali su questo progetto posto in consultazione
Considerazioni / Osservazioni generali su questo progetto posto in consultazione
Wird in einem Gesetz oder in einer Verordnung ein Grossteil der Bestimmungen revidiert (wie bspw. in der VLG), wäre es hilfreich, wenn im Vernehmlassungsentwurf zur Revision alle Artikel aufgeführt wären - auch diejenigen, die nicht geändert werden (bspw. Art. 7, 10, 11, 12 und 18 VLG).

1 Bei Bewerbern aus dem inneren Landesteil prüft die Kommission des Grossen Rates die Voraussetzungen und hört diese an. In der Folge stellt sie dem Grossen Rat in Bezug auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Appenzell und des Landrechts gesamthaft Antrag.

Bei BewerbernBewerbenden aus dem inneren Landesteil prüft die Kommission des Grossen Rates die Voraussetzungen und hört diese an. In der Folge stellt sie dem Grossen Rat in Bezug auf die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Appenzell und des Landrechts gesamthaft Antrag.

2 Bei Bewerbern aus dem Bezirk Oberegg prüft der Bezirksrat die Voraussetzungen. Eine Delegation des Bezirksrates hört die Bewerber in Anwesenheit einer Delegation der zuständigen Kommission des Grossen Rates an. In der Folge entscheidet der Bezirksrat über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Oberegg. Bei einem positiven Entscheid stellt die grossrätliche Kommission dem Grossen Rat in Bezug auf die Erteilung des Landrechts Antrag.

Bei BewerbernBewerbenden aus dem Bezirk Oberegg prüft der Bezirksrat die Voraussetzungen. Eine Delegation des Bezirksrates hört die Bewerber in Anwesenheit einer Delegation der zuständigen Kommission des Grossen Rates an. In der Folge entscheidet der Bezirksrat über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts von Oberegg. Bei einem positiven Entscheid stellt die grossrätliche Kommission dem Grossen Rat in Bezug auf die Erteilung des Landrechts Antrag.

3 Bei Schweizerbürgern kann die Behörde auf eine Anhörung verzichten.

Bei SchweizerbSchweizer Bürgerinnen und Bürgern kann die Behörde auf eine Anhörung verzichten.

1 Als Nachweis für genügende Deutschkenntnisse gilt ein anerkannter Sprachtest, welcher Kenntnisse gemäss Referenzniveau B1 belegt. Hat jemand die gesamte obligatorische Schulzeit oder eine Aus- und Weiterbildung in deutscher Sprache absolviert oder spricht und schreibt jemand Deutsch als Muttersprache, wird auf einen Sprachtest verzichtet.

Als Nachweis für genügende Deutschkenntnisse gilt ein anerkannter Sprachtest, welcher Kenntnisse gemäss Referenzniveau B1 belegt. Hat jemand die gesamte obligatorische Schulzeit oder eine Aus- und Weiterbildungfünf Jahre im Ausbildungssystem in deutscher Sprache absolviert oder spricht und schreibt jemand Deutsch als Muttersprache, wird auf einen Sprachtest verzichtet. Für die AVA ist die Formulierung "die gesamte Schulzeit" zu umfangreich und schlägt daher eine Begrenzung von fünf Jahren vor. "Aus- und Weiterbildung" ist zu vage; dies soll in einem zusätzlichen Absatz oder im Bericht präzisiert werden.

bei einer Strafe oder Massnahme von Jugendlichen seit der Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens bis zur Einbürgerung weniger als fünf Jahre verstrichen sind oder die angeordnete Sanktion oder Massnahme noch nicht vollzogen und eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

Die AVA votiert dafür, dass bei Verbrechen fünf Jahre und bei Vergehen nur zwei Jahre betrachtet werden.

im Verlustscheinregister ein Verlustschein verzeichnet ist;

im Verlustscheinregister ein Verlustschein verzeichnet ist; Dieser Absatz soll gestrichen werden, Litera b regelt dies.

Steuerschulden aus provisorischen oder definitiven Rechnungen nicht bezahlt sind.

Fällige Steuerschulden aus provisorischen oder definitiven Rechnungen nicht bezahlt sind. Mit diesem Zusatz ist der Absatz präziser.

1 Sachabstimmungen und Wahlen sind spätestens 30 Tage vor dem Durchführungstag im amtlichen Publikationsorgan öffentlich bekannt zu geben. Für Wahlen der Bezirke und Gemeinden legt die durchführende Behörde den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe fest.

Sachabstimmungen und Wahlen sind spätestens 30 Tage vor dem Durchführungstag im amtlichen Publikationsorgan öffentlich bekannt zu geben. Für Wahlen der Bezirke und Gemeinden legt die durchführende Behörde den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe fest. Sind Sachabstimmungen und Wahlen auch in dieser Verordnung unter dem Begriff "Abstimmungen" zusammen zu fassen? Für die AVA ist nach dem ersten Satz nicht nachvollziehbar, welchen Spielraum die zuständigen Behörden gemäss zweitem Satz noch zukommen soll.

1 Der Vorsteher) der obersten Exekutivbehörde der Körperschaft leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und nachfolgend ein anderes Behördenmitglied gemäss Rangfolge, bei Fehlen einer solchen nach dem Amtsalter. Erforderlichenfalls wird ein ausserordentlicher Versammlungsleiter gewählt.

Der Vorsteher) der obersten Exekutivbehörde der Körperschaft leitet die Versammlung, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter und nachfolgend ein anderes Behördenmitglied gemäss Rangfolge, bei Fehlen einer solchen nach dem Amtsalter. Erforderlichenfalls wird ein ausserordentlicher Versammlungsleiter gewählt.

3 Aufgehoben.

Warum wird dieser Absatz aufgehoben? Die AVA befürworten den Verbleib des Absatzes "Bei der Wahl des regierenden Landammanns wird immer ausgemehrt.".

2 Die Geschäftsordnung wird zusammen mit der Einladung zur Sitzung auf der Homepage des Kantons öffentlich zur Verfügung gestellt.

Die Geschäftsordnung wird zusammen mit der Einladung zur Sitzung auf der HomepageWebsite des Kantons öffentlich zur Verfügung gestellt. Website oder Homepage des Kantons ist aus Sicht des AVA zu eng gefasst. Im Falle von grinfo.ai.ch handelt es sich nicht um die Kantonswebsite und schon gar nicht um die Homepage. Eine Formulierung könnte wir folgt lauten: "werden online zur Verfügung gestellt". Dies lässt genügend Spielraum, dies auf der Kantonswebsite oder einer anderen Website für den Grossen Rat zu tun und ist insgesamt neutraler.

ihre Stelle mindestens der Funktionsstufe 10 zugewiesen ist.

Siehe Anmerkung auf Gesetzesstufe.