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Die SIFEM AG (Swiss Investment Fund for Emerging Markets) ist die Entwicklungsfinanzierungsgesellschaft des Bundes. Die heute auf Verordnungsstufe geregelten Organisationsbestimmungen der SIFEM AG sind mit den Anforderungen der Bundesverfassung an das Legalitätsprinzip und den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes in Einklang zu bringen und in einem Gesetz im formellen Sinn zu verankern.
Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft enthält in Art. 60 ff. Bestimmungen über den Weinbau. Gestützt darauf hat der Bund am 14. November 2007 die Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140) totalrevidiert und auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt. In der Verordnung wird geregelt, dass die Kantone ihre Bestimmungen über die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung den bundesrechtlichen Vorgaben anpassen müssen. Der Kanton Appenzell I.Rh. kennt bis heute keine Einführungsgesetzgebung zur Weinwirtschaft. Mit der vorliegenden Ausführungsgesetzgebung wird dies geändert.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zu den vorgesehenen Teilrevisionen der Raumplanungsverordnung (RPV), der Energieeffizienzverordnung (EnEV) und der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Die Regierung hat das neue Universitätsgesetz beraten und gibt es in die öffentliche Vernehmlassung. Das neue Gesetz klärt und entflechtet die Zuständigkeiten der verschiedenen Organe, stärkt den Universitätsrat, das Rektorat und den Senat. Das Gesetz bildet die Basis, damit sich die HSG mit regionaler Verankerung als international führende Wirtschaftsuniversität behaupten und weiterentwickeln kann.
Am 19. März 2021 hat das Parlament diverse Massnahmen im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes beschlossen. Insbesondere diese Massnahmen werden vorliegend im Rahmen von Ausführungsbestimmungen konkretisiert.
Mit der am 19. März 2021 durch das Parlament beschlossenen Revision des Geldwäschereigesetzes wird das der EZV angegliederte Zentralamt für Edelmetallkontrolle (Zentralamt) Geldwäschereiaufsichtsbehörde über mit Bankedelmetallen handelnden Handelsprüfer und Gruppengesellschaften. Damit geht die Kompetenz zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG an die EZV über. Im vorliegenden Erlassentwurf werden die Sorgfaltspflichten für Bewilligungsinhaber und Bestimmungen über die Aufsicht durch das Zentralamt konkretisiert.
Die Revision der LiqV soll sicherstellen, dass systemrelevante Banken über die gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b BankG erforderliche Liquidität verfügen, die gewährleistet, dass sie Liquiditätsschocks besser absorbieren als nicht systemrelevante Banken und dadurch ihre Zahlungsverpflichtungen auch in einer aussergewöhnlichen Belastungssituation erfüllen können. Der Liquiditätsbedarf einer systemrelevanten Bank soll auch für den Fall einer Sanierung oder Liquidation gedeckt sein.
Die Standeskommission hat sich zum Ziel gesetzt, dem Arbeits- und Fachkräftemangel aktiv zu begegnen. Dafür wurden verschiedene Massnahmen definiert, unter anderem auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Diese kann vor allem durch familien- und schulergänzende Betreuungsangebote verbessert werden.
Im Rahmen einer Revision der Schulverordnung soll die Grundlage für schulergänzende Betreuungsangebote geschaffen werden. Die Details zur Finanzierung und Unterstützung der Betreuungsangebote durch den Kanton und die Schulgemeinden sollen in einem neuen Standeskommissionsbeschluss betreffend Unterstützungsbeiträge zum Aufbau von schulergänzenden Betreuungsangeboten geregelt werden.
Die Angebote sollen für eine Versuchsphase von fünf Jahren eingeführt werden. Im Schuljahr 2025/26 wird im Hinblick auf die Nachfolgeregelung des Versuchs eine Evaluation der Betreuungsangebote durchgeführt.
Die Teilrevision des Personalgesetzes erfolgt vor dem Hintergrund diverser Änderungen im Bundesrecht. Dazu gehören die per 1. Januar bzw. 1. Juli 2021 im Erwerbsersatzgesetz eingeführte Vaterschafts- und Betreuungsentschädigung, die ebenfalls per 1. Juli 2021 eingeführte Möglichkeit einer Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei Hospitalisierung des Neugeborenen, die von der Bundesversammlung am 1. Oktober 2021 beschlossene Einführung einer Adoptionsentschädigung sowie die in der eidgenössischen Volksabstimmung vom 26. September 2021 angenommene Gesetzesvorlage zur "Ehe für alle". Mit der vorliegenden Teilrevision des Personalgesetzes sollen die bezahlten Urlaubstatbestände in den genannten Bereichen erweitert werden. Die entsprechenden Anpassungen erfolgen im Sinne einer zeitgemässen und sozial verantwortungsvollen Personalpolitik.
Das geltende Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 wird den aktuellen Regelungserfordernissen angepasst in den Bereichen Lärm, Altlasten, Lenkungsabgaben, Finanzierung von Aus- und Weiterbildungskursen zum Umgang mit Pflanzenschutzmitteln, Informations- und Dokumentationssysteme sowie Strafrecht.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) hat die Vernehmlassung und Anhörung/Mitwirkung für die beantragte Richtplananpassung freigegeben.
Dem Regionalen Naturpark von nationaler Bedeutung «Jurapark Aargau» sind für die zweite Betriebsphase 2022–2031 acht zusätzliche Gemeinden beigetreten. Die Erweiterung des Parkperimeters erfordert die entsprechende Anpassung des Richtplans. Dieser Auftrag ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 der Pärkeverordnung (SR 451.36). Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des neuen Parkperimeters im Richtplan unterbreitet.
Alle Bürgerinnen und Bürger sowie alle Körperschaften des öffentlichen und des privaten Rechts können zur oben genannten Anpassung des Richtplans Eingaben einreichen.
Die Dokumente zur Anpassung des Richtplans können auch bei der Abteilung Raumentwicklung des BVU, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, während der ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden.
Die Organisation der Informatik ist für die kantonalen Verwaltungen von Obwalden und Nidwalden in der Vereinbarung über ein Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (ILZ), vom 13. November 2001, mit Nachtrag vom 4. Juli 2006, geregelt. Sie regelt die Aufgaben, Rechte und Pflichten gegenüber den Vereinbarungskantone Obwalden und Nidwalden, welche gleichzeitig die Eigentümer des ILZ sind. Zusammen mit der Vereinbarung wurde 2002 ein Leitbild und die erste gemeinsame Informatikstrategie beschlossen. Das Leitbild und die Informatikstrategie wurden letztmals im Jahr 2008 überarbeitet. Im Jahre 2012 wurde zusätzlich eine E-Government-Strategie für die Kantone erarbeitet und verabschiedet.
Das in Uri breit akzeptierte, bewährte und erfolgreiche Bildungssystem, wie es heute gelebt wird, soll wieder ein zeitgemässes Gesetzeskleid in Form eines umfassenden Bildungsgesetzes erhalten, das zudem ausreichend Raum lässt für die jüngst angestossenen Vorhaben und Entwicklungen. Diesem Zweck dient die Revision des Gesetzes über Schule und Bildung (Schulgesetz; RB 10.1111). Sie war vom Regierungsrat mit dem Regierungsprogramm 2016 bis 2020+ angestossen worden.
Das Revisionsvorhaben führt das Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung (BWG, RB 70.1101) mit dem Schulgesetz zusammen; gleichzeitig werden volksschulspezifische Gesetzesnormen aus dem bestehenden Schulgesetz in die Schulverordnung verschoben. So lassen sich Schnittstellen bereinigen.
Obschon die Revision keine umfassenden materiellen Eingriffe in das bestehende System anstrebt, sieht sie in einigen (wenigen) Bereichen durchaus materielle Neuerungen vor. Diese betreffen zur Hauptsache die Zuständigkeit bei der Bewilligung und der Aufsicht von Privatschulen, die (finanzielle) Förderung von Forschung und Forschungsinstituten durch den Kanton, die Ausweitung der Förderung des freiwilligen Musikunterrichts auch auf die nachobligatorische Schulzeit sowie die Förderung von Tagesstrukturen und Tagesschulen durch Kanton und Gemeinden.
Mit den neuen Bestimmungen zu Tagesstrukturen und Tagesschulen schafft das Gesetz die rechtliche Grundlage, um die Forderung der Motion Céline Huber, Altdorf, «zur Stärkung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Uri» auf dem Gebiet der schulergänzenden Kinderbetreuung einlösen zu können.