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Im Konzessionsgebiet des Hydraulischen Kraftwerks Beznau (HKB) ist eine Reduktion der Fruchtfolgeflächen (FFF) in den Gebieten Grossmatt/Au (Gemeinde Böttstein) und Kumetmatt/Stalde (Gemeinde Villigen) um insgesamt 5,1 Hektar notwendig, damit die geplanten ökologischen Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen (öEAM) im Rahmen der Neukonzessionierung des Hydraulischen Kraftwerks Beznau (HKB) umgesetzt werden können. Dies bedingt die Anpassung des kantonalen Richtplans (Kapitel L 3.1, Beschluss 2.2).
Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat. Mit einem positiven Entscheid des Grossen Rats kann der Regierungsrat die beantragte Konzession zum Betrieb des Hydraulischen Kraftwerk Beznau erteilen.
Das OECD-/G20-Projekt zur Besteuerung der digitalisierten Wirtschaft stellt die Schweiz vor gewichtige Herausforderungen. Der Bundesrat will diesen internationalen Entwicklungen Rechnung tragen und die Regeln der Mindestbesteuerung für internationale Grosskonzerne umsetzen.
Die kantonalen Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst. Der 2011 beschlossene und 2015 dem revidierten Raumplanungsgesetz angepasste Richtplan bewährt sich weiterhin, stimmt aber nicht mehr durchwegs mit neueren rechtlichen und planerische Anforderungen überein. Zudem sind Auflagen aus der 2017 erfolgten Genehmigung durch den Bund umzusetzen. Darum und im Interesse der Planungs- und Rechtssicherheit sind verschiedene Richtplankapitel zu aktualisieren.
Im vorliegenden 1. Paket werden die Kapitel der Sachbereiche Mobilität und Energie an die neueren kantonalen Strategien angepasst. Den Auflagen des Bundes wird im Sachbereich Siedlung mit der Arbeitszonenbewirtschaftung und den überprüften Weiler nachgekommen. Die entsprechend geänderten Richtplankapitel und die Richtplankarte werden gleichzeitig neu redigiert. Das später folgende 2. Paket wird die Aktualisierung der weiteren Sachbereiche umfassen.
Im Bundesgesetz über die Informationssicherheit beim Bund (Informationssicherheitsgesetz, ISG) vom 18. Dezember 2020 wird eine Meldepflicht für Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen für Cyberangriffe eingeführt. Die Meldepflicht soll es dem Nationalen Zentrum für Cybersicherheit (NCSC) ermöglichen, eine verbesserte Übersicht über Cyberangriffe in der Schweiz zu gewinnen, Betroffene bei der Bewältigung von Cyberangriffen zu unterstützen und alle anderen Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen zu warnen. Zusätzlich zur Meldepflicht sollen im ISG auch die Aufgaben des nationalen Zentrums für Cybersicherheit (NCSC) und dessen Funktion als Meldestelle verankert werden.
An der Sitzung des Grossen Rats vom 10. November 2020 wurde die parlamentarische Initiative der Geschäftsprüfungskommission (GPK) betreffend Teilrevisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes sowie der Geschäftsordnung vorläufig unterstützt und an die Kommission für Allgemeine Verwaltung (AVW) zur Behandlung zugewiesen. Die Kommission AVW hat das Geschäft am 26. April 2021, am 8. September 2021 sowie am 20. Dezember 2021 beraten und beschlossen, die parlamentarische Initiative mit Änderungen in die Anhörung zu geben.
Neu soll eine gesetzliche Grundsatznorm geschaffen werden, welche es dem Grossen Rat auf Dekretsstufe erlaubt, die Stellvertretungsmöglichkeit für Kommissionen auszuschliessen. Der Ausschluss der Stellvertretung soll eine Ausnahme bleiben, weshalb derzeit nur ein Ausschluss der Stellvertretungsmöglichkeit bei der GPK und bei der alle vier Jahre zusammentretenden Wahlaktenprüfungskommission vorgesehen ist. Bei der Arbeit der GPK geht es vor allem um Vertraulichkeit gegenüber den geprüften Amtsstellen. Wechselnde personelle Konstellationen während einer Prüfung sind dem Aufbau einer Vertrauensbasis und der Kontinuität abträglich.
Weiter soll zudem das Wirkungsgebiet der GKP mittels Generalauftrag in der Geschäftsordnung beschrieben und dadurch verstetigt werden. Im Hinblick auf die Berücksichtigung einer möglichst vollständigen demokratischen Meinungsbildung wird zu sämtlichen geplanten Änderungen – auch denjenigen auf Dekretsstufe – eine öffentliche Anhörung durchgeführt.
Die Regierung hat am 1. März 2022 den Entwurf eines II. Nachtrags zum Tourismusgesetz (im Folgenden II. Nachtrag zum TourG) beraten und zur Vernehmlassung freigegeben. Mit der Durchführung der Vernehmlassung wurde das Volkswirtschaftsdepartement betraut.
Der II. Nachtrag zum TourG sieht eine Einlage in die Tourismusrechnung aus dem besonderen Eigenkapital in Höhe von Fr. 2'200'000.— vor, die zwingend im Jahr 2023 vorgenommen werden muss. Für den II. Nachtrag zum TourG muss deshalb rechtzeitig die Vernehmlassung durchgeführt werden, so dass die parlamentarische Diskussion noch im 2022 stattfinden kann.
Ziel der Vereinbarung ist es, die Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen festzulegen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet die Ausübung reglementierter Berufe zu fördern. Sie dient als Rahmen für die Parteien, um Absprachen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (MRA) zu schliessen. Die MRAs beziehen sich auf fünf Berufe: Sozialarbeiter, Dentalhygieniker, Zahntechniker, medizinische Radiologietechniker und Hebammen.
Der Regierungsrat hat am 1. Juli 2021 mit dem Klimakompass den ersten Teil der kantonalen Klimastrategie verabschiedet. Der Klimawandel ist ein Querschnittthema mit direkten räumlichen Auswirkungen, die nahezu sämtliche Sachbereiche des kantonalen Richtplans betreffen. Gefordert ist eine vernetzte Herangehensweise und themenübergreifende Koordination.
Zu diesem Zweck soll der Richtplan im Sachbereich H «Hauptausrichtungen und Strategien» um ein neues Kapitel «H7 Klima» ergänzt werden. Es bezeichnet die Hauptausrichtung und übergeordneten Strategien zum Umgang mit dem Klimawandel im Richtplan. Damit wird eine Basis geschaffen, die räumlichen Auswirkungen des Klimawandels frühzeitig zu erkennen und um aus einer Gesamtsicht heraus geeignete Massnahmen räumlich zu koordinieren.
Anpassung von Verordnungen des Umweltrechts, namentlich die Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1) und Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung; VVEA; SR 814.600), die Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung; ChemRRV; SR 814.81), die Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (VFB-L; SR-Nummer noch nicht bekannt), die Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Gartenbau (VFB-G; SR-Nummer noch nicht bekannt), die Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Waldwirtschaft (VFB-W; SR 814.812.36), die Verordnung des UVEK über die Fachbewilligung für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in speziellen Bereichen (VFB-SB; SR 814.812.35) und die Verordnung über das Register der Fachbewilligungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung Register Fachbewilligungen PSM; SR-Nummer noch nicht bekannt).
Die Zuger Regierung hat die Teilrevision der Verordnung über die Fischerei in erster Lesung verabschiedet. Vier Elemente stehen im Zentrum: Die vollziehende Anpassung infolge der Änderung des Bundesrechts in Bezug auf die Fangmindestmasse; Anpassungen in der Netzfischerei, um langfristig ein nachhaltiger Fischbestand im Ägerisee zu sichern; Aufnahme einer Forderung der Fischervereine zur Jugendförderung in Bezug auf die Patentarten für die Fischerei im Zugersee und schliesslich die Erhöhung der Mahngebühr für die zu späte Ablieferung der obligatorischen Fangstatistik.
Nach der Ablehnung der Totalrevision des CO2-Gesetzes in der Volksabstimmung vom 13. Juni 2021 hat das Parlament am 17. Dezember 2021 eine Verlängerung des CO2-Gesetzes bis 2024 beschlossen, die ab 2025 durch die hier vorgeschlagene Revision des CO2-Gesetzes abgelöst werden soll. Diese Vorlage umfasst auch Änderungen des Energie-, des Mineralölsteuer-, des Umweltschutz-, des Luftfahrt- und des Schwerverkehrsabgabegesetzes.
Die Verordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachenverordnung, SpV; SR 441.11) ist anzupassen. Die geplante Revision bezieht sich auf die Bestimmungen zu den Finanzhilfen in der Zuständigkeit des Bundesamtes für Kultur (2. bis 6. Abschnitt), die teilweise redaktionell und materiell überarbeitet werden.
Die Rollende Landstrasse ist bisher eine bedeutende flankierende Massnahme im Rahmen der Verlagerungspolitik. Um den Weiterbetrieb der Rollenden Landstrasse über die Jahre 2024-2028 zu sichern, ist ein Zahlungsrahmen für die Finanzierung des Angebots bis 2028 vorgesehen. Die Umsetzung der mit dieser Vorlage vorgeschlagenen befristeten Weiterführung und Ausgestaltung der Rola erfordert gleichzeitig eine Änderung des GVVG (Art. 8).
Die Umsetzung der neuen EU-Verordnungen zur Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenze, Migration und Polizei bedarf Anpassungen auf Verordnungsstufe. Mit dieser Vorlage wird eine neue nationale Verordnung über die Interoperabilität geschaffen.
Der Bundesrat wurde mit Annahme der Motion 19.3958 «Besteuerung von elektronischen Zigaretten» beauftragt, die gesetzliche Grundlage für eine Besteuerung von E-Zigaretten zu schaffen. Einem geringeren Risikoprofil von E-Zigaretten entsprechend, soll der Steuersatz tiefer liegen, als bei herkömmlichen Zigaretten. Die Besteuerung von elektronischen Zigaretten erfordert eine Änderung des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung.
Die vom Parlament im Juni 2021 verabschiedete Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte bedarf einer Konkretisierung auf Verordnungsstufe. Einerseits geht es um die Regelung der Modalitäten der Pflicht zur Offenlegung der Finanzierung von politischen Parteien sowie von Wahl- und Abstimmungskampagnen. Anderseits werden die Zuständigkeit und die Modalitäten für die Kontrolle und Veröffentlichung der gemeldeten Angaben festgelegt.
Mit dem LVA hat sich die Schweiz unter anderem in den europäischen Eisenbahnraum integriert. Beide Vertragsparteien haben vereinbart, den jeweiligen Rechtsahmen gleichwertig auszugestalten. Zur Umsetzung von 4RP(TP) müssen einerseits das Eisenbahngesetz (EBG) – was Gegenstand der vorliegenden Vorlage ist – sowie verschiedene Verordnungen angepasst werden.
Das Gesetz über die amtlichen Publikationsorgane vom 20. März 2018 (Publikationsgesetz, PuG; BGS 111.31) enthält die relevanten Bestimmungen zu den amtlichen Publikationsorganen der kantonalen Behörden. Seit Inkrafttreten des Publikationsgesetzes am 1. Oktober 2018 ist die Bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse nur noch elektronisch abrufbar.
Die Erfahrungen mit der elektronischen Publikation der bereinigten Gesetzessammlung sind durchwegs positiv. Seither hat das Internet als Informationsmedium weiter an Bedeutung gewonnen. Von dieser Entwicklung sind nicht nur private Unternehmungen betroffen. Auch staatliche Dienstleistungen werden immer häufiger elektronisch in Anspruch genommen. Die Anzahl zahlender Amtsblatt-Abonnenten ist in den letzten Jahren stark rückläufig. Die elektronische Publikation des Amtsblatts als massgebliche Fassung trägt dieser Entwicklung Rechnung. Die vorliegende Teilrevision des Publikationsgesetzes strebt einen Primatwechsel, weg vom Amtsblatt in gedruckter Form, hin zum elektronischen Amtsblatt, an.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO betreibt seit einiger Zeit eine Publikationsplattform, über welche das Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert wird und die den Kantonen auch für die Veröffentlichung ihrer Amtsblätter zur Verfügung steht. Im kantonsspezifischen Bereich können die kantonalen Amtsblätter hochgeladen und den Konsumenten zugänglich gemacht werden. Mehrere Kantone nutzen bereits heute diese Publikationsplattform für ihre Amtsblattpublikationen.
Besonders schützenswerte Personendaten des Amtsblatts können mit diesem System unter Berücksichtigung des Datenschutzes und der Unveränderbarkeit terminiert und publiziert werden. Im Sinne der E-Government Strategie Schweiz (Mehrfachnutzung von Softwarekomponenten) soll den Kantonen die Möglichkeit geboten werden, das System für die elektronischen amtlichen Publikationen zu nutzen.
Am 9. Mai 2021 hat das Stimmvolk von Appenzell I.Rh. eine Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes angenommen. Mit dieser wurden insbesondere Anpassungen bei den Spruchkörpern und bei der Zuständigkeit vorgenommen. Diese Änderungen ziehen nun Anpassungen im System der Gerichtsgebühren nach sich. Gleichzeitig wird ein Mangel beseitigt, der sich im Zusammenhang mit sehr aufwendigen Verfahren und bei hohen Streitwerten gezeigt hat.
Die im heutigen System vorgesehenen Gebühren reichen in solchen Fällen nicht aus, um die entstehenden Kosten auch nur annähernd zu decken. Der bisherige Gerichtsgebührenrahmen soll daher für solche Konstellationen angehoben werden. Schliesslich sollen auch die Vorschriften über die Honorare der Anwältinnen und Anwälte den heutigen Verhältnissen angepasst werden.
Am 5. September 2021 ist die Änderung des Energiegesetzes des Kantons Glarus von der Landsgemeinde angenommen worden. An der Landsgemeinde wurden zudem drei für das Gesetz relevante Änderungsanträge gutgeheissen. So wird künftig der Einbau von Heizungen ohne CO2-Emissionen aus fossilen Brennstoffen obligatorisch.
Dies gilt sowohl für Neubauten als auch beim Wärmeerzeugerersatz im Gebäudebestand. Ausserdem wurde beschlossen, dass der Wärmebedarf von öffentlichen Bauten bis bereits 2040 zu 90 Prozent aus regenerativen Energieträgern gedeckt werden muss. Nun müssen die landrätliche Verordnung zum Energiegesetz und die regierungsrätliche Verordnung über den Vollzug der Energiegesetzgebung angepasst werden.
Der vorliegende II. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur eidgenössischen Waldgesetzgebung verfolgt drei Ziele. Erstens soll die Motion 42.18.24 «Massnahmen zur zielgerichteten und nachhaltigen Entwicklung des St.Galler Waldes», die vom Kantonsrat am 13. Juni 2019 gutgeheissen wurde, umgesetzt werden und zusätzliche Fördertatbestände geschaffen werden.
Zweitens soll das Einführungsgesetz an die punktuell geänderte übergeordnete Bundesgesetzgebung über den Wald angepasst werden. Und drittens sollen mit einzelnen Änderungen Probleme beseitigt werden, die sich im bisherigen Vollzug des Gesetzes gezeigt haben.
Die vorgesehenen zusätzlichen Fördermassnahmen decken sich im Wesentlichen mit den entsprechenden Programmen des Bundes, weshalb sich der Bund zur Hauptsache an den Kosten beteiligen wird. Mit dem Vollzug des vorliegenden II. Nachtrags werden Kantonsbeiträge von jährlich höchstens 1,5 Mio. Franken benötigt. Die zusätzlich zu erwartenden Bundesbeiträge belaufen sich auf jährlich rund 2 Mio. Franken.
Die Teilrevision 2024 des Steuergesetzes hat in erster Linie zum Ziel, den Nachvollzug von Bundesrecht vorzunehmen. Wird das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden geändert, hat dies eine Anpassung des kantonalen Steuergesetzes zur Folge. Zugleich werden kantonale Anliegen in der vorliegenden Steuergesetzrevision berücksichtigt.
Die bedeutendste Änderung im Bereich des Nachvollzuges von Bundesrecht ist die Einführung der elektronischen Verfahren im Steuerbereich. Damit werden medienbruchfreie Verfahren ermöglicht, die sowohl für die steuerpflichtigen Personen als auch für die Kantonale Steuerverwaltung von Vorteil sind.
Die drei wichtigsten kantonalen Anliegen sind die Erhöhung des Abzuges für Versicherungsprämien und Zinsen für Sparkapitalien, die Anpassung der Verteilung der Steuererträge der juristischen Personen sowie die Möglichkeit der gezielten Steuersatzerhöhung in gewissen internationalen Konstellationen.