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Le Parlement a adopté la nouvelle loi sur les denrées alimentaires le 20 juin 2014. La nouvelle loi a deux objectifs: d'une part, lever les obstacles techniques au commerce entre la Suisse et l'UE en harmonisant le droit suisse à celui de l'UE et, d'autre part, faire en sorte que la protection des consommateurs suisses soit comparable à celle de leurs homologues européens. Elle crée de plus le cadre juridique permettant à la Suisse de continuer à bénéficier de la facilitation des échanges négociée dans les accords bilatéraux avec l'UE. La nouvelle loi ne peut entrer en vigueur avant que toutes les ordonnances sur les denrées alimentaires aient été entièrement remaniées.
Die Gesundheitspolitische Gesamtplanung (GGpl) ist ein Planungswerk, in welchem die übergeordnete Zielsetzung, Strategien und strategische Schwerpunkte für das Gesundheitswesen festgelegt werden. Die GGpl bietet die Möglichkeit, die sich in einem dynamischen Umfeld verändernden gesundheitspolitischen Herausforderungen vernetzt anzugehen. Sie hat zum Ziel, möglichst ganzheitlich gegenwärtige und zukünftige Entwicklungen sowie langfristige Strategien im aargauischen Gesundheitswesen abzubilden. Die aktuelle Revision ergibt sich aus dem gesetzlichen Auftrag, die GGpl periodisch zu überarbeiten sowie den im Rahmen der KVG-Revision veränderten Umweltbedingungen im Gesundheitswesen.
Die übergeordnete strategische Ausrichtung der Gesundheitspolitik im Kanton Aargau beinhaltet eine doppelte Perspektive, die sowohl individuelle als auch strukturelle Aspekte des Gesundheitswesens miteinbezieht. Gesundheitspolitik hat zum Ziel, die bestmögliche Gesundheit der Bevölkerung mit den politisch zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zu gewährleisten. Gemäss diesem Ziel werden für die GGpl 2025 drei Teilzielsetzungen formuliert, von denen sich eine auf die individuelle Ebene des Gesundheitsverhaltens (Befähigungszielsetzung) bezieht und zwei auf der strukturellen Ebene des Gesundheitssystems (Versorgungs- und Finanzierungszielsetzung) angesiedelt sind. Insgesamt acht Strategien sollen zur Erreichung der übergeordneten Zielsetzung beitragen. Die Strategien beinhalten die Themen (1) Integrierte Versorgung und digitale Vernetzung, (2) Fachpersonal, (3) Ambulante Akutversorgung, (4) Rettungswesen, (5) Palliative Care, (6) Stationäre Akutversorgung, (7) Langzeitversorgung sowie (8) Gesundheitsförderung und Prävention.
Die Regierungen der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben eine gemeinsame Trägerschaft des Schweizerischen Tropen- und Public Health Institut (Swiss TPH) an. Der Entwurf des Staatsvertrags sieht vor, dass die bikantonalen Betriebsbeiträge von beiden Kantonen zu 50 % finanziert werden.
Für die neue Leistungsauftragsperiode ab 2017 sind bi-kantonale Betriebsbeiträge von 7,2 Mio. Franken pro Jahr, also 3,6 Mio. Franken pro Kanton, vorgesehen. Als Standort für den geplanten Neubau ist das Bachgraben-Areal in Allschwil vorgesehen.
Die Pflegeheimplanung 2016-2020 basiert auf statistischen Grundlagen, die durch das Schweizerische Gesundheitsobservatorium (Obsan) ausgewertet wurden (Obsan-Studie 2014). Im Vergleich zur früheren Studie (Obsan-Studie 2011) ermittelte das Obsan generell einen tieferen Bettenbedarf für den Kanton Zug.
La raison de la modification de l'OAMal est la mise en oeuvre de la communication des données au sens de l'article 22a de la loi fédérale sur l'assurance-maladie du 18 mars 2014 (LAMal, RS 832.10) conformément à la compétence du Conseil fédéral au niveau de l'ordonnance fixée à l'article 22a, alinéa 4, LAMal.
Adaptation du montant minimum du gain assuré dans l'assurance-accidents facultative.
Le projet vise à modifier la loi fédérale du 18 mars 1994 sur l'assurance-maladie de telle sorte que le personnel infirmier puisse fournir une partie des prestations de soins, soit les prestations d'évaluation, de conseil et de coordination ainsi que les soins de base, en ayant directement accès aux patients, autrement dit sans que les prestations en question soient prescrites par un médecin. Cette modification s'appliquera aussi bien aux infirmiers exerçant leur activité à titre indépendant et à leur propre compte qu'au personnel infirmier engagé par un hôpital, par un établissement médico-social ou par un organisme de soins et d'aide à domicile.
Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG; bGS 833.14) wurde im Jahr 2009 totalrevidiert. In der Zwischenzeit erfuhr das übergeordnete Bundesrecht per 1. Januar 2012 Änderungen, welche im kantonalen Verordnungsrecht aus Dringlichkeitsgründen vorläufig umgesetzt wurden. Dies bedarf der Überführung in die ordentliche Gesetzgebung.
Im Bereich der individuellen Prämienverbilligung (IPV) ist die finanzielle Situation angespannt. Im Rechnungsjahr 2014 fielen die Ausgaben für die IPV wesentlich höher aus, als die vom Kantonsrat im Voranschlag bewilligten Mittel.
Angesichts dessen musste der Regierungsrat für das Jahr 2015 den für die IPV massgebenden Selbstbehalt weiter erhöhen (von 38 % auf derzeit 58 %). Dadurch erhalten immer weniger Personen eine IPV. Der Regierungsrat hat daher das EG zum KVG überarbeitet und schickt den teilrevidierten Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung.
Die Tätigkeit von medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten in der Arztpraxis soll neu geregelt werden. Sofern sie entsprechend ausgebildet sind, sollen sie auf Anordnung der Ärztin oder des Arztes insbesondere Patientinnen und Patienten mit einer chronischen Erkrankung betreuen können.
Dazu gehören beispielsweise Routinetests bei Personen mit Diabetes. Ziel ist, die Ärztinnen und Ärzte in der Grundversorgung zu entlasten, damit sie sich auf komplexere medizinische Probleme konzentrieren können. Neben dieser Änderung werden Tierphysiotherapeutinnen und -therapeuten mit eidgenössischem Diplom zur selbstständigen Tätigkeit zugelassen.
La stratégie du Conseil fédéral « Santé2020 » fixe de nouvelles priorités concernant les bases stratégiques de promotion de la santé et de prévention des maladies. La stratégie « Addictions » contribue à atteindre l'objectif 1.3 ; elle vise à améliorer la prévention, le dépistage précoce et la lutte contre les dépendances. Elle regroupe les anciennes stratégies sur l'alcool, le tabac et les drogues et crée un cadre national de référence pour la prévention, le dépistage précoce et le traitement des dépendances.
La loi fédérale sur la surveillance de l'assurance-maladie sociale (LSAMal) a été adoptée le 26 septembre 2014. La présente ordonnance contient les dispositions d'exécution.
Im Hinblick auf die Inkraftsetzung des vom Grossen Rat am 3. Dezember 2014 verabschiedeten neuen Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz; GG) sind die darauf beruhenden Vollzugsbestimmungen anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Verordnung über Berufe des Gesundheitswesens vom 17. August 2004 (RB 811.121), welche jene Gesundheitsberufe regelt, die der gesundheitspolizeilichen Aufsicht unterliegen.
Dabei drängt sich aus verschiedenen Gründen eine Totalrevision auf: in systematischer Hinsicht ist mit Blick auf das Bundesgesetz über universitäre Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) zwischen universitären und nichtuniversitären Medizinalberufen zu unterscheiden. Sodann sind in die Verordnung Bestimmungen über die Bewilligung von stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens aufzunehmen, die bisher (teilweise) gefehlt haben. Umfassender Anpassungsbedarf ergibt sich auch deswegen, weil das neue Gesundheitsgesetz zum einen bisheriges Verordnungsrecht auf Gesetzesstufe regelt (z. B. die Bestimmungen über die Stellvertretung und die Aufzeichnungspflicht) und zum anderen die Normierung einzelner Bewilligungsvoraussetzungen dem Vollzugsrecht zuweist.
In den vergangenen Jahren ist es im Bereich des Patientenrechts zu einigen massgeblichen Novellierungen gekommen. Diese haben auf Bundesebene vor allem im - auf Anfang 2013 in Kraft getretenen - Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Niederschlag gefunden. Dieser Entwicklung wurde bei der Totalrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz [revGG]) Rechnung getragen, indem man die Neuerungen im Bereich der Patientenverfügung (Art. 370 if. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten (Art. 377 if. ZGB) sowie der Behandlung gegen den Willen des Patienten (Art. 434 ZGB) in die Ausgestaltung der kantonalen Gesetzgebung aufgenommen hat (§ 34 revGG).
Weiter sind einige Bereiche, welche ehemals auf Verordnungsstufe geregelt waren (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Patienten und Patientinnen [RB 811.314]), nunmehr auf Gesetzesstufe verankert worden. Dies gilt - neben den vorgenannten bundesrechtlichen Bestimmungen - insbesondere auch für den neu im Gesetz geregelten Behandlungsauftrag (§ 30 revGG), die Wahrung des Einsichtsrechts in die Krankengeschichte (§ 20 Abs. 2 revGG) sowie den Umgang mit urteilsunfähigen Patienten und Patientinnen (§ 34 revGG).
Die Schuldienste erbringen unterstützende Dienstleistungen zugunsten von Schülerinnen und Schülern ausserhalb des Unterrichts, aber auch von Lehrpersonen, Schulleitungen sowie anderen Personengruppen.
Die Schuldienste sind im Schulgesetz sowie im Dekret und in der Verordnung über die Schuldienste geregelt. Dazu gehören der kinder- und jugendpsychiatrische Dienst, der Schulpsychologische Dienst, die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung, die Schulsozialarbeit, der Schularzt und die Schulzahnpflege. Ausserdem enthalten die rechtlichen Grundlagen Regelungen zur Bereitstellung der Lehrmittel und zur Führung von Mediotheken beziehungsweise Schulbibliotheken.
Die bestehenden Erlasse genügen den heutigen Anforderungen nicht mehr. Im Rahmen der vorgesehenen Teilrevision des Schulgesetzes sollen die Erlasse darum inhaltlich angepasst werden. Als konkrete Massnahmen werden unter anderem die Regelung kinder- und jugendpsychiatrischer Dienstleistungen zugunsten der Schulen, das Zusammenführen der schul- und jugendpsychologischen Beratung an der Sekundarstufe II mit dem Schulpsychologischen Dienst der Volksschule, die Einführung eines Gutscheinsystems für die obligatorischen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen während der Volksschule oder die Vorverlegung der Schulzahnprophylaxe auf den Kindergarten vorgeschlagen.
Das Gesundheitsgesetz des Kantons Zug hat sich seit der Einführung im Jahr 2009 bewährt. Es gilt jedoch, einige aktuelle Entwicklungen aufzunehmen und das Gesetz punktuell anzupassen. Mit der verstärkten Koordination unter den Rettungsdiensten soll das Rettungswesen weiter verbessert werden.
Neu sollen im Rahmen der integrierten psychiatrischen Versorgung Tagesangebote für akut psychisch erkrankte Erwachsene, Kinder und Jugendliche geschaffen werden können. Zuletzt soll die gesetzliche Grundlage für die leistungsorientierte Unterstützung der Ausbildung von Pflegefachpersonen – insbesondere in der Langzeitpflege – geschaffen werden.
Beim Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008 (BBl 2008 5247) handelte es sich um ein Reformpaket in Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10). Die Neuordnung der Pflegefinanzierung ist am 1. Januar 2011 in Kraft getreten und hatte zum Ziel, seit Einführung des KVG (1. Januar 1996) bestehende Probleme im Bereich der Finanzierung der Pflege zu lösen.
Das Paket umfasste auch Anpassungen bei den Vermögensfreibeträgen bei den Ergänzungsleistungen (EL) und die Einführung einer Hilflosenentschädigung (HE) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bei leichter Pflegebedürftigkeit zu Hause. Diese Änderungen waren im Kanton direkt anwendbar. Zusätzlich umfasste die Vorlage die Klärung der Finanzierung von ambulanter und stationärer Pflege sowie der neuen Tarifkategorie der Akut- und Übergangspflege.
Die Finanzierung der ambulanten und stationären Pflege bildete das Kernstück der Vorlage. Seit Inkrafttreten der Neuordnung der Pflegefinanzierung leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) einen gesamtschweizerisch festgelegten Beitrag an die Pflegekosten. Zusätzlich wurde der Beitrag der Pflegebedürftigen limitiert. Die Finanzierung der restlichen Pflegekosten ist von der öffentlichen Hand sicherzustellen.
La loi fédérale sur l'analyse génétique humaine du 8 octobre 2004 en vigueur doit être, selon la motion 11.4037 (SEC-CN; modification de la loi fédérale sur l'analyse génétique humaine) adaptée à l'évolution rapide du domaine sensible des analyses génétiques. Ceci touche les analyses qui ne tombent pas du tout ou pas complètement sous le champs d'application de la loi. Notamment, la population devrait être protégé des menaces surgissant d'un nouveau marché incontrôlé sur Internet.
Am 18. Mai 2014 nahm das Schweizer Stimmvolk den Bundesbeschluss über die medizinische Grundversorgung (direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «Ja zur Hausarztmedizin») mit einem überwältigen Ja-Stimmenanteil von 88 Prozent an. Der neue Verfassungsartikel (Art. 117a BV; SR 101) erteilt Bund und Kantonen den Auftrag, die medizinische Grundversorgung zu erhalten und zu fördern. Konkret verpflichtet er Bund und Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität zu sorgen. Zudem haben sie die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung zu anerkennen und zu fördern.
Die Verfassung des Kantons Uri (KV; RB 1.1101) definiert das Gesundheitswesen als Verbundaufgabe von Kanton und Gemeinden. Nach Artikel 45 KV fördern Kanton und Gemeinden die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege und schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
Die Sicherstellung einer flächendeckenden bedarfsgerechten und wohnortnahen medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist auch im Kanton Uri ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen. Am 8. April 2009 reichte Landrat Dr. Toni Moser, Bürglen, eine Motion ein, worin er eine Strategie zur Sicherung und Förderung der Hausarztmedizin forderte. Auf Antrag des Regierungsrats erklärte der Landrat die Motion am 21. Oktober 2009 einstimmig erheblich. Anfang Januar 2015 wurden zwei Kleine Anfragen aus dem Landrat zur medizinischen Grundversorgung eingereicht. Insbesondere der Vorstoss von Landrat Toni Gamma, Gurtnellen, befasst sich mit Fragen zur Unterstützung und Förderung der medizinischen Grundversorgung im Kanton Uri.
Angesichts der demographischen Alterung und der unterschiedlichen Versorgungssituation von Ballungsräumen und ländlichen Regionen gibt es gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Dieser Handlungsbedarf wird für den Kanton Uri durch die jüngsten Zahlen des Bundesamts für Statistik verdeutlicht. So wies Uri im Jahr 2013 die geringste Ärztedichte aller Kantone auf.
Sorge bereitet auch die Tatsache, dass die Ärztedichte in Uri seit Jahren abnimmt und zwar massiv. Während die Abnahme in den fünf ebenfalls von einem Rückgang betroffenen Kantonen weniger als zehn Indexpunkte betrug, nahm die Ärztedichte in Uri gar um 25 Indexpunkte ab. Verschärfend kommt hinzu, dass die Hälfte aller heute in Uri praktizierenden Hausärztinnen und Hausärzte in den nächsten zehn Jahren das Pensionsalter erreichen wird.
Die genannten Entwicklungen verlangen nach Antworten und Massnahmen für die künftige Sicherstellung der flächendeckenden und bevölkerungsnahen medizinischen Versorgung. Gerade auch für zentrumsferne Gebiete im Kanton Uri müssen Versorgungslösungen gefunden werden. Vor diesem Hintergrund hat der Kanton eine Gesetzesvorlage erarbeitet, die neue Instrumente im kantonalen Recht schafft. Künftig soll es dem Kanton und den Gemeinden möglich sein, via Förder- und Anreizsysteme einer Unterversorgung entgegenzuwirken bzw. die Grundversorgung zu erhalten bzw. zu verbessern. Mit der Revision des Gesundheitsgesetzes werden Artikel 117a der Bundesverfassung und die Motion Moser umgesetzt.
L'ordonnance prévoit un mécanisme de contrôle visant à vérifier la légalité des importations de produits de la pêche. La Suisse ne doit pas offrir de débouchés aux produits issus de la pêche illégale, non annoncée et non réglementée. L'ordonnance contribue ainsi à l'exploitation durable des ressources aquatiques vivantes.
Il est prévu d'adapter différents points de l'OFE, de l'OESPA et de l'OPAn.
La modification de l'OPAn concerne les prescriptions relatives au séjour des animaux dans les moyens de transport (art. 165) et aux documents sur les transports d'animaux (art. 152).
Celle de l'OFE a pour objets le reclassement de deux épizooties de la catégorie «à surveiller» à celle «à combattre», l'adaptation de diverses dispositions aux connaissances actuelles et l'intégration d'exigences concrètes applicables à la direction d'un laboratoire diagnostic et à la procédure d'agrément des laboratoires.
Quant à l'OESPA, les principales modifications touchent le statut des équidés, la possibilité d'une interdiction cantonale d'éliminer des déchets de poisson dans les eaux d'origine, l'introduction de dispositions sur le traitement thermique de produits laitiers avant l'affouragement aux animaux à onglons, quelques nouveautés et précisions concernant l'affouragement de sous-produits animaux et les installations de transformation des aliments pour animaux de rente et pour animaux de compagnie, ainsi qu'un élargissement des dérogations pour la garantie de l'élimination en Suisse.
Ordonnance sur les médicaments vétérinaires (OmédV): Le premier ensemble de mesures de la deuxième étape de la révision partielle de l'OmédV a pour objectif de rendre l'utilisation de médicaments vétérinaires plus transparente et professionnelle. Ainsi, la prescription, la remise et l'utilisation de ces produits devraient être améliorées. Des mesures visant à diminuer la résistance aux antibiotiques seront notamment entreprises.
Ordonnance sur la publicité pour les médicaments (OpuM): Le Conseil fédéral répond aux demandes formulées dans la motion Eder 13.3393 « Faire de l'autorisation accordée par Swissmedic pour un médicament un élément publicitaire ». Les titulaires d'une autorisation pourront désormais faire de la publicité (écrite tout comme visuelle) pour leurs produits en utilisant le statut d'autorisation.