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La révision totale de l’ordonnance sur la météorologie et la climatologie (OMét) vise à concrétiser la loi fédérale sur l’utilisation des moyens électroniques pour l’exécution des tâches des autorités (LMETA; https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2023/787) adoptée par le Parlement le 17 mars 2023, ainsi que la révision de la loi fédérale sur la météorologie et la climatologie (LMét; RS 429.1) qui y est liée. L’objectif principal est d’introduire le principe du libre accès aux données de MétéoSuisse en supprimant les émoluments prélevés actuellement pour la fourniture de données.
Die Regierung gibt den Entwurf für eine Teilrevision des Gesetzes für die Volksschulen frei. Seit der Totalrevision des Gesetzes im 2012 wurden vier Aufträge des Grossen Rats überwiesen, welche eine Anpassung im Schulgesetz oder in der Verordnung zum Schulgesetz zur Folge haben.
Die vier Aufträge des Grossen Rats behandeln respektive betreffen die Finanzierung der Spitalschule, die Wiedereinführung der Einführungsklasse, die Zuständigkeit und Gleichstellung der Schulungsformen im niederschwelligen Bereich der Sonderpädagogik sowie die Beibehaltung von Klassenlagern, Projektwochen und Exkursionen in den obligatorischen Schulen.
Zusätzlich zu den parlamentarischen Aufträgen werden mit der Teilrevision weitere Themenfelder angegangen, in denen Handlungsbedarf besteht. In Zusammenhang mit der vom Bündner Verwaltungsgericht abgewiesenen Lohnforderungsklage vom 8. Dezember 2020 wurde der Bereich Kindergarten generell überprüft. Zudem wurden die Themen der Altersentlastung und der Mindestbesoldung der Lehrpersonen, der Schulferien, der Informations- und Kommunikationstechnologiekosten, der Unterrichtsberechtigungen und der Rechte der Schülerinnen und Schüler in die Teilrevision des Schulgesetzes aufgenommen
La Commission de la sécurité sociale et de la santé publique du Conseil national propose le présent projet pour mieux assurer les personnes ayant une position assimilable à celle d’un employeur et leurs conjoints travaillant dans l’entreprise en cas de chômage.
Gemäss Artikel 359 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR, SR 220) haben die Kantone für das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmenden im Hausdienst und in der Landwirtschaft einen Normalarbeitsvertrag (NAV) zu erlassen. Es sind insbesondere die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmenden zu regeln. Weitere Belange können Eingang in den NAV finden, sofern sie das Verhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden betreffen und von den Parteien eines Einzelarbeitsvertrags durch Vereinbarung geregelt werden können.
Der NAV ist eine hoheitliche, staatliche Normierung von Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von bestimmten Arbeitsverhältnissen (Art. 359 Abs. 1 OR). Er enthält allerdings bloss dispositives Recht, welches aber immerhin den nicht zwingenden Bestimmungen des OR vorgeht. Zwingende Bestimmungen des Gesetzes und eines allfälligen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) hingegen gehen grundsätzlich vor, ausser es handle sich um eine Abweichung im NAV zugunsten der Arbeitnehmenden (Art. 359 Abs. 3 OR). Die Bestimmungen des NAV gelten unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse, soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (Art. 360 Abs. 1 OR). Der NAV kann vorsehen, dass abweichende Abreden der Schriftlichkeit bedürfen (Art. 360 Abs. 2 OR).
Der NAV ist kein zwingendes Instrument. Die Bestimmungen im NAV können von den Parteien schriftlich wegbedungen werden. Eine Ausnahme gilt in Bezug auf die Missbrauchsbekämpfung im Bereich des Lohn- und Sozialdumpings: Im Rahmen der flankierenden Massnahmen zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU wurden sechs Artikel in das OR eingefügt, die der Bekämpfung des befürchteten Lohn- und Sozialdumpings in bestimmten Branchen dienen sollen (vgl. Art. 360a-360f OR). Ihr Inhalt ist, anders als die gewöhnlichen NAV, auf Mindestlöhne beschränkt und ihr Erlass an strenge Voraussetzungen gebunden. Dabei handelt es sich nicht um dispositives, sondern um einseitig zwingendes Recht (Art. 360d Abs. 2 OR).
Eine moderne Bibliothek mit neuen Angeboten für die Bevölkerung des gesamten Kantons: Dies ist das Ziel der Zusammenführung der Bibliotheken von Kanton und Stadt St.Gallen am neuen Standort Union/Blumenmarkt. Kanton und Stadt haben nun für den Betrieb die konzeptionellen und rechtlichen Grundlagen erarbeitet.
Der Regierungsrat schlägt vor, den Anspruch auf kantonale Mietbeiträge für kinderlose Einzel- und Paarhaushalte ab 25 Jahren und bis zum ordentlichen Rentenalter zu öffnen und sie damit finanziell zu entlasten. Denn Mietkosten sind auch für finanziell schlechter gestellte Personen ohne Kinder schwer zu finanzieren.
Die Erweiterung der Mietbeiträge trägt dazu bei, dass die Schwelle beim Austritt aus der Sozialhilfe deutlich reduziert werden kann und erreicht, dass weniger Haushalte überhaupt auf Sozialhilfe angewiesen sind. Mit der Erweiterung der beitragsberechtigten Haushalte kann auch die Verfassungsbestimmung «Recht auf Wohnen» der baselstädtischen Kantonsverfassung wirksamer umgesetzt werden.
Selon la demande de la motion 19.4632 Bulliard-Marbach, le principe de l’éducation sans violence doit être explicitement ancré dans le Code civil. L’obligation générale d’éducation des parents, prévue dans le droit en vigueur, sera complétée par une règle prévoyant que les parents éduquent l’enfant sans recours à des châtiments corporels ni à d’autres formes de violence dégradante. En plus de ce principe établissant l’éducation sans violence, la loi prévoit que les cantons proposent des offres de soutien en faveur des parents et des enfants en cas de difficultés dans l’éducation.
Le 16 décembre 2022, le Parlement a adopté la nouvelle loi fédérale sur l’encouragement de la formation dans le domaine des soins infirmiers, qui entraîne une modification de la loi fédérale du 18 mars 1994 sur l’assurance-maladie (LAMal), ainsi que trois arrêtés fédéraux relatifs aux contributions financières de la Confédération. Dans le cadre de ses compétences, le Conseil fédéral édicte le droit d’exécution nécessaire à la mise en œuvre. Outre les contributions prévues dans le cadre de la nouvelle loi fédérale, une aide fédérale de huit millions de francs est également prévue sur quatre ans pour soutenir des projets visant à améliorer l’efficience dans les soins médicaux de base, en particulier grâce à l’interprofessionnalité. Dans ce contexte, l’entrée en vigueur définitive de la loi fédérale sur les professions de la santé, de même que l’édiction du droit d’exécution correspondant sont nécessaires.
Le projet prévoit une adaptation des règles relatives à la reconnaissance officielle des organes d’expertise technique pour les véhicules routiers. Il crée les bases nécessaires au respect par la Suisse de ses nouveaux engagements internationaux en la matière. Les organes d’expertise doivent disposer d’une accréditation valable du SAS pour leur domaine d’activité. Cette procédure garantit qu’ils sont évalués et surveillés de manière compétente. Les organes d’expertise sont tenus de posséder une assurance responsabilité civile, afin de couvrir leurs risques commerciaux. Les droits obtenus par les organes d’expertise accrédités sont définis de manière plus précise. Enfin, des émoluments sont fixés pour les prestations liées à la reconnaissance.
La modification des ordonnances portant sur l’importation, le transit et l’exportation d’animaux et de produits animaux vise en particulier à maintenir l’équivalence avec la législation européenne dans ce domaine. Par analogie au droit européen, les animaux de rente traités avec certains médicaments ainsi que les denrées alimentaires obtenues à partir de ces animaux seront soumis à de nouvelles conditions d’importation. Une base légale est également créée en vue de l’exploitation d’un système d’information permettant de soumettre et de traiter par voie électronique des demandes de certificats sanitaires pour l’exportation d’animaux et de produits animaux vers des pays tiers. Les personnes domiciliées à l’étranger auront ainsi la possibilité, dans des conditions bien définies, d’obtenir un passeport suisse pour animal de compagnie pour leur chien, leur chat ou leur furet.
Le Conseil fédéral doit à nouveau adapter et fixer la structure tarifaire pour les prestations de physiothérapie. Pour cela, il faut une modification de l’ordonnance sur la fixation et l’adaptation de structures tarifaires dans l’assurance‑maladie.
Aufgrund der Teilrevision des kantonalen Energiegesetzes (EnG-ZG), welches voraussichtlich Ende 2023 / Anfang 2024 in Kraft tritt, ist eine Totalrevision der kantonalen Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) erforderlich. Die totalrevidierte V EnG-ZG orientiert sich dabei an der Systematik des Gesetzes. Sie enthält die Ausführungsbestimmungen, die für den Vollzug des EnG-ZG nötig sind. Die V EnG-ZG präzisiert weiter die Anforderungen auf Verordnungsstufe und regelt allfällige Befreiungen von der Einhaltung dieser Bestimmungen.
Mit der Totalrevision der V EnG-ZG erfolgt ein weiterer Schritt zur Überführung der Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) in die kantonale Gesetzgebung. Dadurch kann eine Harmonisierung der energierechtlichen Bestimmungen im Gebäudebereich mit anderen Kantonen erreicht werden. Dies trägt zur gesamtschweizerischen Harmonisierung und Vereinfachung der Energievorschriften bei.
Der vorliegende Vorentwurf für eine Teiländerung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs legt den gesetzlichen Rahmen sowie den Rahmen für die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen zur Verbesserung der Weinbau-Infrastrukturen fest. Es geht darum, die Entwicklung der Walliser Rebberge hin zu professionellen, rentablen und nachhaltigen Rebbergen zu unterstützen, die den Herausforderungen des Weinbaus im 21. Jahrhundert gewachsen sind. Dieser Vorentwurf stützt sich auf die im Vorfeld von der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) durchgeführte Bestandsaufnahme der Rebberge. Er ist eine direkte Antwort auf die Forderungen des Walliser Winzerverbands (FVV), des Branchenverbands der Walliser Weine (BWW) sowie auf verschiedene Interpellationen aus dem Grossen Rat. Der Vorentwurf für eine Änderung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs schafft somit einen klaren gesetzlichen Rahmen, um die Finanzierung und die Regeln für die Durchführung und Überwachung der eingeleiteten Massnahmen auszuarbeiten.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) in eine externe Vernehmlassung gegeben. Bei der Teilrevision geht es um fünf Themen: Rasche Bewilligungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Biodiversität, kantonale Nutzungszone, Wettbewerbs- oder Studienauftragsverfahren und privatrechtliche Einsprachen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat den Entwurf für ein Gesetz über den Solidaritätsbeitrag für Betroffene von Medikamententests in eine externe Vernehmlassung gegeben. Betroffene sollen 25'000 Franken erhalten. Die Pharmaindustrie soll sich finanziell beteiligen.
Die Baudirektion des Kantons Zug passt verschiedene Kapitel des kantonalen Richtplans an. Die Gemeinden stellen verschiedene Anträge im Rahmen der anstehenden Ortsplanungsrevisionen (in den Kapiteln Siedlungsbegrenzungslinien, Vorranggebiete Arbeitsnutzung und Gebiete mit raumplanerischem Koordinationsbedarf).
Die Waldnaturschutzgebiete werden erweitert; bei den Seen und Fliessgewässer steht eine Aktualisierung der Renaturierungsmassnahmen an. Um den Nährstoffgehalt des Zugersees zu senken, sind weitergehende, insbesondere auch see-interne, Massnahmen vonnöten. Beim Vorhaben «Bügel» in Rotkreuz sind Anpassungen fällig in den Bestimmungen. Die Güterumladestation Zug soll nicht mehr Teil des Richtplans sein. Das Kapitel Velowegnetze erfährt aufgrund des neuen nationalen Velogesetz eine grössere Erneuerung.
Nicht immer können Kinder und Jugendliche in ihrer eigenen Familie leben. Ein Bericht zeigt nun auf, welche Unterbringungsmöglichkeiten heute bestehen, wie die Finanzierung funktioniert und wie das bestehende System vereinfacht werden kann.
Der Entwurf des Sachplans der Trinkwasserinfrastrukturen (STWI) geht auf eine Anforderung des Trinkwassergesetzes (TWG) zurück, das 2012 in Kraft getreten ist. Er baut auf den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erstellten Planungen der Trinkwasserinfrastrukturen (PTWI) sowie auf vom Kanton durchgeführten Studien auf. Der Entwurf des STWI hat zum Ziel, unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gemeinden für den gesamten Kanton eine nachhaltige Trink- und Löschwasserversorgung sicherzustellen. Der Schutz der strategischen Fassungen, die zwei Drittel des Trinkwassers des Kantons liefern, ist ein Kernstück dieser Planung. Um sich vor neuen Problemen im Zusammenhang mit Schadstoffen (Pestizide und andere Mikroverunreinigungen) zu schützen und die Auswirkungen des Klimawandels einzubeziehen, wird für die Bewirtschaftung der Wasserressourcen eine regionale Koordination empfohlen.
Das Richtplankapitel V 2.1 «Materialabbau» wurde letztmals im Rahmen der Gesamtrevision 2011 gesamthaft überprüft. Zur Schaffung von Planungssicherheit für alle Beteiligten ist das Richtplankapitel den heutigen tatsächlichen und rechtlich veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Regierungsrat hat mit Entscheid vom 29. April 2020 das aktualisierte Rohstoffversorgungskonzept (RVK 2020) als Grundlage zur Überprüfung und Anpassung des Richtplans im Bereich Materialabbau verabschiedet.
Gemäss entsprechend erfolgter Überprüfung des Richtplankapitels V 2.1 «Materialabbau» können verschiedene bisherige Kiesabbaustandorte aus dem Richtplan entlassen, neu aufgenommen oder mit einem neuen Koordinationsstand versehen werden. Gleichzeitig werden der Erläuterungstext und die Beschlüsse des Richtplankapitels überprüft und präzisiert. Nach der öffentlichen Anhörung und Mitwirkung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Änderung des Richtplankapitels V 2.1 «Materialabbau» unterbreitet.
Introduzione di un unico riferimento legislativo per le scuole dell’obbligo (accorpamento della Legge sulla scuola dell’infanzia e sulla scuola elementare del 7 febbraio 1996 e della Legge sulla scuola media del 21 ottobre 1974).