Souhaitez-vous recevoir des notifications par e-mail sur ces thématiques?
Choisissez les thématiques qui vous intéressent. Les notifications sont gratuites.
Mise en œuvre de la subvention aux personnes ayant suivi des cours préparatoires aux examens professionnels fédéraux et aux examens professionnels fédéraux supérieures prévu dans la loi sur la formation professionnelle (LFPr).
La présente révision de la loi fédérale sur la partie générale du droit des assurances sociales (LPGA) a été suscitée par trois interventions parlementaires : la motion 12.3753 du conseiller national Lustenberger «Réviser l'art. 21 LPGA», la motion 09.3406 du groupe UDC «Perception de frais pour les procédures portées devant les tribunaux cantonaux des assurances» et la motion du conseiller aux Etats Schwaller 13.3990 « Mettre en place sans attendre un plan de redressement financier durable pour l'assurance-invalidité ». D'autres adaptions de lois s'imposent en raison de processus optimés, de l'état actuel de la jurisprudence et de traités internationaux.
L'introduction d'une identification électronique (e-ID) implique la création de nouvelles bases juridiques. Afin que des transactions plus complexes puissent également être effectuées en ligne, les partenaires commerciaux doivent pouvoir se fier à l'identité de leur interlocuteur. Un e-ID reconnu permet d'identifier électroniquement une personne physique habilitée à utiliser un service.
Le nombre actuel de contrôles sur le marché du travail devrait être augmenter de 27 000 à 35 000 par an.
Le projet est placé sous le signe de la numérisation de la diffusion des programmes de radio. Les modifications proposées permettent de créer les conditions propices à un passage harmonieux des OUC analogiques au DAB+ numérique. Il propose aussi une adaptation pour 2020 des zones de desserte des diffuseurs locaux-régionaux de radio et de télévision chargés d'un mandat de prestations.
La révision de l'ordonnance sur les produits chimiques (OChim) prévoit de nouvelles obligations de communiquer applicables aux produits chimiques intermédiaires et aux nanomatériaux synthétiques, ainsi qu'aux entreprises souhaitant utiliser de tels nanomatériaux pour fabriquer leurs produits. La révision de l'ordonnance sur les produits biocides (OPBio) intègre l'autorisation de commerce parallèle pour les produits biocides qui peuvent être mis sur le marché conformément aux dispositions transitoires nationales ainsi que l'évaluation, par les services suisses compétents, des demandes d'approbation de substances actives et des demandes d'autorisations de l'Union déposées dans l'UE. Par voie de conséquence, cette procédure d'évaluation sera définie dans l'ordonnance sur les émoluments relatifs aux produits chimiques. Par ailleurs, l'OPBio et l'ordonnance d'exécution du DFI sur les produits biocides sont adaptées aux développements du droit de l'UE. Certaines annexes de l'OChim et de l'OPBio qui comportent les listes de substances (p. ex., listes de substances actives) seront uniquement publiées sur Internet.
Le dossier de consultation comprend l'adaptation de 16 ordonnances agricoles du Conseil fédéral ainsi que deux actes normatifs du DEFR et une ordonnance de l'OFAG.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Wasserbaugesetz zur Schaffung einer Zusatzfinanzierung für die Naturgefahrenabwehr in die Vernehmlassung geschickt. Es soll eine Gesetzesgrundlage zur Einführung eines verhältnismässigen Beitrags der Sachversicherungen an die Naturgefahrenabwehr geschaffen werden. Damit können jährlich rund 1,3 Millionen Franken für die integrale Naturgefahrenabwehr generiert werden.
Suppression des entraves à l'accès au marché non justifiées rencontrées par les entreprises FinTech dans le but de renforcer la capacité d'innovation des entreprises et la compétitivité de la place financière.
Dans le cadre du premier paquet de mesures de la Stratégie énergétique 2050, le Parlement a accepté le 30 septembre 2016 une révision complète de la loi du 26 juin 1998 sur l'énergie (LEne; RS 730.0) ainsi que des révisions partielles de plusieurs autres lois fédérales. Par conséquent, plusieurs ordonnances doivent être modifiées. Sont notamment prévues une révision totale de l'ordonnance du 7 décembre 1998 sur l'énergie (OEne; RS 730.01) et des révisions partielles de l'ordonnance du 30 novembre 2012 sur la réduction des émissions de CO2 (ordonnance sur le CO2; RS 641.711) et de l'ordonnance du 14 mars 2008 sur l'approvisionnement en électricité (OApEl; RS 734.71).
Anlässlich seiner Sitzung von Dienstag, 4. April 2017, hat der Regierungsrat die Vernehmlassung bei den Urner Gemeinden zu den zwei oben erwähnten Schriftstücken zum Asylwesen eröffnet.
Der Regierungsrat stellt konkret die folgenden fünf Fragen:
1) Wie beurteilen Sie die entworfenen Informationselemente für die Gemeinden (Asyl-News, Sozialkonferenz, respektive Asyl- und Flüchtlingskonferenz)?
2) Wie beurteilen Sie die im «Leitbild Asyl Kanton Uri in Zusammenarbeit mit den Gemeinden» definierten gemeinsamen Werte und Aufgaben?
3) Sind aus Ihrer Sicht neben dem Adressverzeichnis der Verantwortlichen im Asylwesen weitere Elemente nötig, um die Kommunikation zwischen dem Kanton/SRK und den Gemeinden zu vereinfachen?
4) Wie beurteilen Sie die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Verteilschlüssel (Kapitel 9.3 in der Gesamtschau) zur Verteilung der Asylsuchenden auf die Gemeinden?
5) Wie stehen Sie zur Finanzierung des DaZ-Unterrichts (Deutsch als Zweitsprache) für asylsuchende Kinder? Welcher Lösungsansatz steht für Sie konkret im Zentrum hinsichtlich der Finanzierung, bzw. der Kostenteilung dieser DaZ-Kosten zwischen Kanton und Gemeinde?
Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Auflage bilden der Nachtrag zum Reglement, Art. 5a Bikeroute, sowie der erläuternde Bericht dazu. Der Schutzplan und das dazugehörige Reglement liegen den Auflageunterlagen orientierend bei. Der Schutzplan und das Reglement sind bereits vom 14. April 2015 bis 15. Mai 2015 öffentlich aufgelegen. Der Regierungsrat hat den Schutzplan und das Reglement mit Regierungsratsbeschluss vom 15. September 2015 (Nr. 103) erlassen.
Aufgrund der anhaltenden Kritik aus der Praxis hat der Bundesgesetzgeber im Schweizerischen Strafgesetzbuch an der Geldstrafe Änderungen vorgenommen. Generell wird mit der Revision des StGB die Geldstrafe zurückgedrängt. Der Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe sowie die Möglichkeit des teilbedingten Vollzugs von Geldstrafen wird abgeschafft. In Zukunft werden wieder vermehrt kurze unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen werden können und vollzogen werden müssen. Der Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der verurteilten Person (elektronische Überwachung) wird als Vollzugsform gesetzlich eingeführt. Anders als im geltenden Recht ist die gemeinnützige Arbeit nicht mehr als eigenständige Sanktion, sondern als Vollzugsform ausgestaltet, wie dies bereits vor 2007 der Fall war.
Die Kantone müssen das neue Sanktionenrecht des Bunds auf kantonaler Stufe umsetzen. In Uri ist infolge des neuen Bundesrechts eine Anpassung der Verordnung über den Straf‐ und Massnahmenvollzug (VSMV; RB 3.9321) erforderlich. So gilt es, den Wechsel bei der gemeinnützigen Arbeit (GA) von der eigenständigen Sanktion zur Vollzugsform, den Wegfall des tageweisen Vollzugs im Erwachsenenstrafvollzug, die Änderung der Regelungen der Halbgefangenschaft und der Geldstrafe, die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen sowie die Einführung des Electronic Monitoring in der VSMV näher auszuführen.
Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über den Straf‐ und Massnahmenvollzug wird die zuständige Direktion (Justizdirektion) für die Anordnung der Vollzugsformen der gemeinnützigen Arbeit (Art. 79a StGB) und der elektronischen Überwachung (Art. 79b StGB) als zuständig erklärt. Im neuen Bundesrecht entfällt der tageweise Vollzug im Erwachsenenstrafvollzug. Deshalb werden die entsprechenden Bestimmungen in der geltenden Verordnung über den Straf‐ und Massnahmenvollzug ersatzlos aufgehoben.
Schon seit längerer Zeit ist man im Kanton auf verschiedenen Ebenen daran, die Gesundheitsversorgung in Appenzell auf eine neue Basis zu stellen. Zum einen sind die heutigen Gebäulichkeiten auf dem Spitalareal in die Jahre gekommen, sodass baldige bauliche Massnahmen nötig sind. Zum anderen führten Entwicklungen auf der Bundesebene und in der Medizin zu Anpassungen beim Angebot. So wurden die Rahmenbedingungen für kleinere Anbieter mit der neuen Spitalfinanzierung deutlich schwieriger. Auch in der Medizin selber haben sich Entwicklungen ergeben, die Angebotsanpassungen nötig machen.
Aufgrund verschiedener Abklärungen sind die Standeskommission und der Spitalrat dazu gekommen, anstelle des heutigen Spitals ein ambulantes Versorgungszentrum, ergänzt mit einem kleinen stationären Bereich zu errichten. Das Versorgungszentrum wird sich im Wesentlichen auf chirurgische Wahleingriffe mit Schwerpunkt in der Orthopädie sowie auf die Innere Medizin konzentrieren. Der Leistungsschwerpunkt wird, gemessen an den Fallzahlen, im ambulanten Bereich liegen. Zum Angebot gehören sodann ein Notfall- und ein Rettungsdienst. Ergänzt wird das Angebot mit einer Gruppenpraxis für Hausärzte sowie weiteren Praxen und medizinischen Diensten. Das Zentrum wird eine Tagesklinik und eine kleine stationäre Abteilung enthalten.
In organisatorischer und betrieblicher Hinsicht sollen das ambulante Versorgungszentrum, das neue Alters- und Pflegezentrum sowie das Bürgerheim zu einem Gesundheitszentrum zusammengefasst werden. Hierfür sind auf der Gesetzes- und Verordnungsebene gewichtige Anpassungen nötig. Die Standeskommission legt hierfür einen Entwurf für ein Gesetz über das Gesundheitszentrum vor, welches das heutige Spitalgesetz ablösen soll. Die Vorlage wird einer öffentlichen Vernehmlassung unterzogen.
1955 haben die Kantone Zürich, Schwyz, Glarus, Zug, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St.Gallen, Aargau, Thurgau und Appenzell I.Rh. beschlossen, ein Konkordat über die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl, das sogenannte Erdölkonkordat, zu schaffen. Weil man während der gesamten Laufzeit auf keine bedeutenden Erdöl- und Erdgasvorkommen stiess, wurde das Konkordat auf Ende 2013 gekündigt.
Der Wegfall des Erdölkonkordats bot Anlass, die Erforschung des Untergrundes sowie die Gewinnung von Bodenschätzen und erneuerbarer Energien im Kanton generell auf eine neue gesetzliche Grundlage zu stellen. Eine eigenständige kantonale Regelung drängt sich auch auf, weil mit der Zunahme an Erdwärmesonden für Heizzwecke auch die Frage in den Vordergrund gerückt ist, bis zu welcher Tiefe ein privates Interesse durch das Grundeigentum abgedeckt ist und ab welcher Tiefe solche private Vorkehrungen unmittelbare öffentlich-rechtliche Interessen berühren. Schliesslich sollte man auch gesetzlich vorbereitet sein, wenn dereinst allenfalls Gesuche für Erkundungen im Bereich der tiefen Geothermie oder für ähnliche Vorhaben kämen.
Mit der Revision von Artikel 64a KVG und Artikel 105a-m der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der OKP ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Die Umsetzung erfordert einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Aktuell basiert dieser Datenaustausch auf einer Excel-Vorlage. Weil die Meldeprozesse nicht klar geregelt sind oder gar fehlen, die Vorlage nicht klar definiert ist und entsprechend von den Krankenversicherern sehr unterschiedlich ausgefüllt wird und zudem keine Übermittlungsart vorgegeben ist, stellt dies keine zufriedenstellende Lösung dar. Eine automatisierte, effiziente und fehlerfreie Verarbeitung ist mit der aktuellen Lösung nicht möglich.
Das Bundesrecht schreibt in diesem Zusammenhang keinen einheitlichen Datenaustausch vor. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann jedoch gemäss Artikel 105h KVV technische und organisatorische Vorgaben über den Datenaustausch machen. Die Kantone und die Krankenversicherer haben nach Ausbleiben einer entsprechenden Verordnung ein nationales Konzept1 zum strukturierten und automatischen elektronischen Datenaustausch im Zusammenhang mit nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen ausgearbeitet. Ziel ist, dass alle Kantone und Krankenversicherer am 1. Januar 2018 den elektronischen Datenaustausch zu Artikel 64a KVG umsetzen können.
Der Bundesgesetzgeber verlangt, dass planungsbedingte Bodenmehrwerte angemessen abgeschöpft werden. Das revidierte eidgenössische Raumplanungsgesetz legt fest, dass alle Kantone bis zum 1. Mai 2019 die nötigen kantonalen Rechtsgrundlagen zu schaffen haben.