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Die Tripartite Kommission Arbeitsbedingungen des Kantons Basel-Stadt (TPK) hat dem Regierungsrat einen Antrag auf Erlass eines Normalarbeitsvertrages (NAV) mit zwingenden Mindestlöhnen für die im Detailhandel angestellten Personen unterbreitet. Die TPK stützt sich dabei auf Art. 360a des Obligationenrechts. Aufgrund der Tragweite der Einführung von Mindestlöhnen im Bereich des Detailhandels wird eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt.
Mit der Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zur neuen Spitalfinanzierung beschloss das Bundesparlament verschiedene Anpassungen im Spitalbereich. Die wesentlichen Neuerungen sind die Vergütung der stationären Leistungen inklusive der Anlagenutzungskosten mittels leistungsorientierter Fallpauschalen, die Änderung des Verteilschlüssels bei den Kosten der stationären Leistungen zulasten der Kantone und die freie Spitalwahl. Zudem wurden Bund und Kantone neu verpflichtet, Qualitätsindikatoren für die Spitäler zu erheben und zu veröffentlichen.
Die Neuregelung soll nach dem erklärten Willen des Bundesparlaments eine grundlegende Umgestaltung der Schweizer Spitallandschaft und insbesondere eine Intensivierung des Wettbewerbs unter den Spitälern zur Folge haben.
Damit das Kantonsspital Uri auch in diesem verstärkt marktorientierten Umfeld bestehen und für die Urner Bevölkerung seine führende Rolle in der Gesundheitsversorgung wahrnehmen kann, muss es auf die kommenden Herausforderungen mit adäquaten organisatorischen Strukturen reagieren können. Zudem bedingen die bundesrechtlichen Finanzierungsvorgaben eine Anpassung der kantonalen Vergütungsregeln.
Die bundesrechtlichen Neuerungen erfordern eine Revision des Gesetzes über das Kantonsspital. Dabei sollen auf Stufe Gesetz nur mehr die wesentlichen Grundzüge geregelt werden. Alles Übrige soll neu auf Stufe Verordnung oder durch das Spital selbst geordnet werden. Damit wird erreicht, dass der Kanton und das Kantonsspital auf äussere Veränderungen flexibler und zeitnaher reagieren können.
Diese Neuordnung dient dem Kantonsspital, indem sie die Voraussetzungen für mehr Autonomie und rasches Reaktionsvermögen schafft. Die Totalrevision des Gesetzes über das Kantonsspital Uri und die neue Verordnung dazu haben keine unmittelbaren finanziellen und personellen Auswirkungen.
Die Ziele aus der Eigentümerstrategie des Regierungsrats für das Kantonsspital Uri, das total revidierte Gesetz und die neue Verordnung über das Kantonsspital Uri sind aufeinander abgestimmt. Es ist daher sachgerecht, die drei Vorlagen gleichzeitig dem Landrat zum Beschluss bzw. zur Genehmigung zu unterbreiten.
Mit dem vorliegenden Erlassentwurf werden die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung einer Ombudsstelle geschaffen: es werden deren Organisation und Zuständigkeit normiert auf Verordnungsstufe. Die Verordnung regelt Zweck und Aufgaben der Ombudsstelle, deren Überprüfungsbefugnis und Wirkungsbereich, das Verfahren, sowie die Wahl der Ombudsfrau oder des Ombudsmanns sowie deren Rechtsstellung und Organisationsform.
Nach der Abstimmung über den Kantonsratsbeschluss für einen Kredit zum Kauf militärischer Liegenschaften, Teil 2, vom 3. März 2013, stand fest, dass die Bevölkerung die Weiterführung des Flugplatzes Kägiswil als zivile Luftfahrtanlage beibehalten will. Vor diesem Hintergrund beauftragte der Regierungsrat das Volkswirtschaftsdepartement, mit den betroffenen Parteien die notwendigen Schritte und die Koordination zur Umsetzung des Volksentscheides durchzuführen.
Ergebnis der Zusammenarbeit ist das Koordinationsprotokoll, welches dem Bund zur Ausarbeitung des Objektblatts Kägiswil, als Teil des bundeseigenen Sachplans Infrastruktur Luftfahrt (SIL) diente. Dieses enthält die neuen Festlegungen für den künftigen Flugbetrieb.
Massgebend für die Lenkung der räumlichen Entwicklung im Kanton sind die Inhalte des kantonalen Richtplans. Die für den Flugplatz Kägiswil 2007 festgelegten Grundsätze behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Aktualisiert werden aber die begleitenden Erläuterungen zum Richtplantext und die Angaben über das weitere Vorgehen im zugehörigen Objektblatt.
Il progetto attua le richieste formulate dal Parlamento nella sua decisione di rinvio della revisione totale della LCA, introducendo le modifiche volute, segnatamente quelle concernenti il diritto di revoca, la copertura provvisoria, la prescrizione, il diritto di recesso e i grandi rischi. In diversi punti si è tenuto conto delle esigenze del commercio elettronico, semplificando i requisiti formali. Durante i lavori si è inoltre ravvisata la necessità di procedere a lievi adeguamenti.
La revisione totale della legge intende dotare l'Istituto di strutture più snelle. Con la nuova legge non cambiano lo scopo e lo statuto giuridico dell'Istituto, né i suoi compiti e la sua sede a Losanna. È invece prevista una chiara separazione tra i compiti legali e le prestazioni commerciali dell'Istituto. Inoltre, la nuova legge prevede che l'Istituto potrà acquisire o ricevere fondi di terzi. Infine, il Consiglio federale dovrà fissare ogni quattro anni gli obiettivi strategici dell'Istituto.
Dal 1° gennaio 2011 per i lavoratori impiegati nelle economie domestiche private è in vigore l'ordinanza sul contratto normale di lavoro per il personale domestico (CNL personale domestico). Nel quadro delle misure collaterali alla libera circolazione delle persone, il Consiglio federale ha stabilito in tal modo un salario minimo per un dato ramo ai sensi dell'articolo 360a del Codice delle obbligazioni (CO). Il CNL personale domestico dovrebbe essere prorogato di tre anni e il salario minimo dovrebbe essere adattato. Richiamiamo che la procedura di consultazione viene eseguita in modo abbreviato (Art. 7 Lit. 4, Legge federale sulla procedura di consultazione, RS 172.061). Il CNL personale domestico è valido fino al 31 dicembre 2016. Per garantire una proroga a getto continuo dal 1 gennaio 2017, il termine regolare di tre mesi non può essere rispettato.
Lo scopo della revisione della legge sulle lingue è di rafforzare la posizione delle lingue nazionali nell'istruzione scolastica di base. Con un'integrazione dell'articolo 15 della legge sulle lingue si vuole sostenere l'armonizzazione dell'insegnamento delle lingue nella scuola dell'obbligo. La revisione è conforme al mandato conferito alla Confederazione e ai Cantoni di promuovere la comprensione e gli scambi tra le comunità linguistiche e di provvedere a un'elevata qualità e permeabilità dello spazio formativo svizzero. Sottolinea il ruolo delle lingue nazionali per la coesione del nostro Paese, di cui il plurilinguismo costituisce una caratteristica fondamentale.
La legge federale del 16 dicembre 2005 sugli stranieri dovrebbe essere adattato. Le modifiche proposte mirano a tener conto degli sviluppi della giurisprudenza, le decisioni del Consiglio federale in materia di stranieri, ma anche di ottimizzare le attuali disposizioni.
L'articolo 9 OCOV prevede tra l'altro quale requisito che le emissioni di COV non evacuate mediante il dispositivo di abbattimento siano ridotte secondo l'allegato 3 (esigenza della migliore tecnica disponibile). Come prescritto dall'articolo 9c capoverso 2, il DATEC adegua l'allegato 3 al progresso tecnico.
Con queste modifiche s'intende introdurre, da un lato, adeguamenti riguardo alla fissazione dei prezzi di medicamenti che rientrano nell'elenco delle specialità (ES), anche in considerazione della decisione di principio del Tribunale federale del 14 dicembre 2015, e dall'altro, cambiamenti concernenti il rimborso di medicamenti nel caso singolo.
Das kantonale Energiegesetz vom 7. März 1989 (KEnG; SRL Nr. 773) trat am 1. Januar 1990 in Kraft. Aufgrund des technischen Fortschrittes im Energiesektor und der Vielzahl neuer Bestimmungen auf Bundesebene – etwa im verschiedentlich geänderten Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (EnG; SR 730.0) und im Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) – sowie in den Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn) vom 9. Januar 2015 drängt sich eine Gesamtrevision des geltenden Kantonalen Energiegesetzes auf. Die Kantone sind insbesondere im Gebäudebereich zuständig für den Erlass von Vorschriften.
Das neue Bundesgesetz stellt sicher, dass nur gut integrierte Ausländerinnen und Ausländer den Schweizer Pass erhalten. Die für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung geltenden neuen Integrationskriterien stimmen inhaltlich zu einem grossen Teil mit den in Uri bereits bisher geltenden Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht überein. Das geltende Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (kantonales Bürgerrechtsgesetz [KBüG]; RB 1.4121) bedarf jedoch aus Gründen der Einheitlichkeit und zwecks Vermeidung von Auslegungsfragen bei der Rechtsanwendung der Anpassung an das neue Bundesrecht.
Mit der vorgeschlagenen Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes werden die Einbürgerungsvoraussetzungen auf Kantons- und Gemeindestufe mit denjenigen für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung abgestimmt und der einheitliche Vollzug durch die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden sichergestellt.
Wer sich um die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts bewirbt, muss erfolgreich integriert sein. Als integriert gilt, wer sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache verständigen kann, die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung beachtet, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt und sich um die Integration seiner Familie kümmert. Zudem müssen einbürgerungswillige Personen mit den hiesigen Lebensverhältnissen vertraut sein und dürfen die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Die vorgeschlagene Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes sieht entsprechend der eidgenössischen Regelung vor, dass die zuständigen Behörden bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit die individuellen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person berücksichtigen. Können diese Einbürgerungskriterien aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht erfüllt werden, so stellt dies nicht von vornherein ein Einbürgerungshindernis dar.
Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird. Legt der Gemeinderat den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung das Einbürgerungsgesuch zum Entscheid vor, so hat er diesen die Angaben, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen erforderlich sind (z. B. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsdauer), bekannt zu geben. Speziell sensible Daten, die nicht im Zusammenhang mit der Prüfung des Einbürgerungsgesuchs stehen, sind von einer zulässigen Weitergabe ausgenommen.
Neben der Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes erfordert das neue Bundesrecht eine neue kantonale Verordnung über die Eignungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (RB 1.4123), welche die massgebenden Integrationskriterien entsprechend denjenigen bei der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung umschreibt. Durch die Harmonisierung der Einbürgerungsvoraussetzungen für das Kantons- und Gemeindebürgerrecht mit denjenigen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird die Rechtsklarheit und -sicherheit verbessert und der einheitliche Vollzug gestärkt.