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Il diritto federale in vigore prevede vari strumenti e procedure per trattare le domande di cooperazione delle autorità straniere e per impedire ingerenze nella sovranità svizzera. Un'analisi ha tuttavia evidenziato lacune e deficit. Il progetto previsto disciplina la cooperazione con le autorità straniere nei settori in cui mancano disposizioni di una legge speciale o di un trattato internazionale. Contiene inoltre disposizioni che fissano le condizioni alle quali possono essere autorizzati atti ufficiali stranieri in Svizzera. Il progetto propone inoltre misure con cui prevenire violazioni della sovranità svizzera.
Die neue Pflegeheimplanung 2020 lässt sich vom Ziel leiten, den Bewohnerinnen und Bewohnern ein ihrer Persönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und aktives Leben zu ermöglichen. Zentrale Planungsgrundlage bildet die demographische Entwicklung: 2025 - 2030 werden je nach Region rund 23 - 58 Prozent der in der Schweiz lebenden Menschen über 65-jährig sein. Diese Altersgruppen sind unter anderem Vertreterinnen und Vertreter der Babyboom-Generation, von der man heute noch nicht weiss, wie sie sich mit dem „älter werden“ auseinandersetzen werden.
Soziologen und Entwicklungspsychologen gehen davon aus, dass die Baby-boomer anders alt werden als die Generationen davor, denn es sind Menschen, die gewohnt sind, aktiv, mobil, selbstbestimmender und „jugendlicher“ zu sein. Auch die individuell verbesserte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit führt dazu, dass Menschen vor einem Heimeintritt verstärkt Dienstleistungen zur Pflege und Betreuung zu Hause oder in besonderen Wohnformen einkaufen.
Die Pflegeheimplanung 2020 geht davon aus, dass im Kanton Solothurn in den nächsten Jahren, je nach Berechnungsgrundlagen und unter Berücksichtigung der demenziellen Erkrankungen zwischen 550 und 750 Betten neu geschaffen werden müssten, sofern die bisherige Praxis fortgeschrieben würde. Geht man davon aus, dass ein grosser Teil der rund 800 Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen der Pflegestufen 1- 3 länger zu Hause gepflegt und betreut wird, können deren Betten in Pflegebetten für mittlere und schwere Pflege umgewandelt werden.
Es rechtfertigt sich daher, vorerst nur 250 Betten neu zu schaffen und damit das Angebot auf 3‘000 Betten zu beschränken. Dazu kommen 50 Passerelle-Betten der Solothurner Spitäler AG (soH). Daraus resultiert ein Gesamtbestand von 3‘050 Betten. Diese Bettenzahl entspricht, umgerechnet auf die heutige Faustregel rund 18. 5% der 80 und über 80ig-jährigen (80+ -jährigen) oder 35% der 85+-jährigen Personen im Jahre 2020.
Anlass zur Revision der bestehenden Verordnung ist die Revision des Gesetzes über das Einwohnerregister. Der Grosse Rat verabschiedete am 9. Januar 2013 das Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über das Einwohnerregister und ermöglichte damit dem Kanton die Führung eines Personenregisters mit Kopien der Einwohnerregisterdaten der Gemeinden und weiteren Personendaten (z.B. juristische Personen) sowie die Führung von Objektregistern (§ 13a des Gesetzes).
Ziel ist, dass Gemeinden und Kanton auf dieselben Daten zugreifen und diese unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestmöglich genutzt werden können. Der vorliegende Entwurf für die Änderung der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Einwohnerregister regelt den Vollzug des neuen Gesetzes.
Mit der Verordnung sollen insbesondere die Zuständigkeiten, Zugriffsberechtigungen, Aufgaben der Fachstelle, Datenübermittlung, Plausibilität und Qualität der Daten sowie die zugelassene Software geregelt werden.
Die Änderung der Personalverordnung zur familienergänzenden Kinderbetreuung dient der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie für beim Kanton beschäftigte Mütter und Väter. Der Regierungsrat verfolgt dazu die Variante eines finanziellen Beitrags an die Mitarbeitenden, bei dem ein Teil der Kosten für die ausserfamiliäre Betreuung ihrer Kinder erstattet wird.
Für die direktionsübergreifende Einführung dieses Beitrags werden in der Personalverordnung der Grundsatz der Beitragsentrichtung sowie zentrale Anspruchsvoraussetzungen wie Anstellung beim Kanton Zürich, ausserfamiliäre Betreuung, Alter des Kindes, familiäre Beziehung und Abhängigkeit vom Beschäftigungsgrad geregelt. Die Detailausgestaltung (Beitragshöhe, Mindestbeschäftigungsgrad) wird an den Regierungsrat delegiert, wobei die jährlichen Kosten der Regelung inklusive zusätzlicher Stellen auf rund 10 Millionen Franken geschätzt werden.
La presente revisione parziale precisa in particolare la ripartizione delle competenze e del finanziamento tra Confederazione, Cantoni, Comuni e gestori degli impianti d'accumulazione in relazione ai sistemi per dare l'allarme alla popolazione. Il principio del finanziamento da parte dell'organo responsabile finora applicato da Confederazione e Cantoni rimane invariato.
La legge sull'ingegneria genetica deve essere modificata per garantire dal punto di vista giuridico la coesistenza conformemente ai risultati scaturiti dal PNR 59 e consentire, in certe regioni e a determinate condizioni, di rinunciare all'utilizzo degli OGM nell'agricoltura. Le ordinanze in questione devono quindi essere adattate (nuova ordinanza sulla coesistenza e adattamento dell'ordinanza concernente la produzione e la commercializzazione del materiale vegetale di moltiplicazione).
Im Kanton Zürich sollen die bisherigen, in die Jahre gekommenen Rechtsgrundlagen Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz von 1974 und Wasserwirtschaftsgesetz von 1991 durch ein neues Wassergesetz ersetzt und vereinheitlicht werden. Das neue Wassergesetz (Vernehmlassungsvorlage) setzt den Auftrag des Regierungsrats gemäss RRB Nr. 344/2010 um und bringt das kantonale Wasserrecht auf den neuesten Stand.
Das Wassergesetz regelt einerseits die für die Umsetzung des Bundesrechts notwendigen Vorschriften in den Bereichen Gewässerschutz und Hochwasserschutz und enthält andererseits kantonale Bestimmungen zur Nutzung des Wassers. Damit sollen Schutz, Nutzung und Bewirtschaftung der Gewässer – von Trinkwasserversorgung und Lebensraumfunktionen bis hin zu Energieproduktion und Hochwassersicherheit – in einem integralen Erlass zusammengeführt werden.
Attuazione della responsabilità solidale dell'appaltatore primario per il mancato rispetto da parte dei subappaltatori delle condizioni salariali e lavorative a livello di ordinanza
La revisione parziale ha per oggetto i termini per i lavori di attuazione (disposizioni transitorie) di cui all'articolo 36 dell'ordinanza sulla maturità professionale.
Il 18 ottobre 2012 su richiesta della Conferenza svizzera degli uffici della formazione professionale (CSFP) l'organo direttivo UFFT/Conferenza svizzera dei direttori cantonali della pubblica educazione (CDPE) si è dichiarato disposto a far sì che i Cantoni dispongano di più tempo per modificare le norme cantonali e i programmi d'insegnamento relativi ai cicli di formazione riconosciuti per la maturità professionale.
Il Consiglio federale stabilisce gradualmente l'importo del supplemento, tenendo conto dell'economicità e del potenziale delle tecnologie (art. 15b cpv. 4 ultimo periodo LEne). Un adeguamento, che deve essere ogni volta di almeno 0,05 cent./kWh, si rende necessario qualora si preveda che il supplemento non è più sufficiente a finanziare gli scopi per i quali viene impiegato secondo l'articolo 15b cpv. 1 LEne. Il fabbisogno approssimativo di mezzi per il finanziamento della RIC deve essere calcolato in base ai criteri di cui all'articolo 3j cpv. 3 OEn.
Con l'ordinanza s'intendono creare le basi giuridiche affinché la Confederazione possa adottare le misure volte a prevenire la tratta di esseri umani (p. es. campagne pubbliche). In virtù di tale ordinanza la Confederazione potrà inoltre accordare aiuti finanziari a organizzazioni non governative che contribuiscono a prevenire la tratta di esseri umani.
Die Notariate erheben für ihre Amtshandlungen Gebühren, die in die Staatskasse fallen; der Kantonsrat setzt die Gebühren für die übrigen Amtshandlungen durch Verordnung fest und hat gestützt auf § 36 Abs. 1 NotG am 9. März 2009 die Notariatsgebührenverordnung mit Gebührentarif erlassen, der nun in fünf Punkten der aktuellen Rechtslage anzupassen ist. Das geltende Recht sieht bei Eigentumsänderungen Gebühren für die öffentliche Beurkundung von 1% sowie Grundbuchgebühren von 1,5% des Verkehrswertes vor, wobei Ziffer 2.2.9 GebT für steuerbefreite Eigentumsänderungen durch Fusion, Spaltung, Vermögensübertragung oder Sacheinlage bereits einen reduzierten Grundbuchtarif, jedoch keinen reduzierten Beurkundungstarif vorsieht.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13. Januar 2011 (VB.2010.00626) festgehalten, dass gemäss Art. 103 FusG alle Abgaben, die sich ausschliesslich auf Handänderungen beziehen und nicht als reine Gebühren zu betrachten sind, unzulässig sind und der Begriff „Handänderungsabgaben“ sowohl die Grundbuchgebühr als auch die Beurkundungsgebühr umfasst. Da Beurkundungs- und Grundbuchgebühren einen gemischten Charakter aufweisen, indem sie teils Entgelt für Dienstleistungen und teils steuerähnliche Elemente enthalten, qualifizieren sie sich als Gemengsteuern und sind im Lichte des Kostendeckungsprinzips sowie von Art. 103 FusG anzupassen.
Seit 2006 besteht im Kanton Uri mit der behördenverbindlichen kantonalen Richtlinie zur Festlegung des Gewässerraums an Fliessgewässern eine Vollzugspraxis für die Ausscheidung der Gewässerräume in den Gemeinden, die sich auf die Wasserbauverordnung abstützt. Mit Inkrafttreten des Kantonalen Umweltgesetzes (KUG) per 1. Juni 2007 stützt sich die Richtlinie auch auf Artikel 12 Absatz 3 KUG ab. Die im KUG verankerte Pflicht ist zusätzlich seit 2012 im neuen kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) enthalten und wird im Reglement zum Planungs- und Baugesetz (RPBG) näher geregelt.
Mit Inkrafttreten des revidierten Gewässerschutzgesetzes (GSchG) am 1. Januar 2011 bzw. der -verordnung (GSchV) am 1. Juni 2011 werden die Gewässerräume auf Bundesebene konkreter geregelt, auf stehende Gewässer ausgeweitet und zusätzlich eine extensive Bewirtschaftung und Gestaltung der betroffenen Flächen vorgeschrieben. Ziel ist ein gewässergerechter Uferbereich mit einer standortgerechten Vegetation. Der Gewässerraum darf weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, sofern die Nutzung den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung (DZV) als ökologische Ausgleichsfläche entspricht.
Die Bewirtschafter können die betroffenen landwirtschaftlichen Nutzflächen als ökologische Ausgleichsfläche anmelden und erhalten eine höhere Beitragsleistung zum Ausgleich von Ertragsminderungen und Bewirtschaftungseinschränkungen. Grundsätzlich sind im Gewässerraum keine Bauten und Anlagen zulässig. Damit und mit der extensiven Bewirtschaftung sollen die natürlichen Funktionen der Gewässer und der Schutz vor Hochwasser sichergestellt werden. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben gilt der Gewässerraum nicht als Fruchtfolgefläche (FFF) und wird extensiv bewirtschaftet. Ersatz für einen Verlust an FFF ist jedoch nur für effektive Verluste (z. B. Erosion oder Bodenabtrag) zu leisten. Böden mit FFF-Qualität können als Potenzial für den Krisenfall separat angerechnet werden (gemäss Bundesamt für Raumentwicklung. Der Gewässerraum ist bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen.
Das Reglement über die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen (AWR RB 10.1224) stammt aus dem Jahr 2008. Es soll bezüglich zweier Punkte geändert werden:
1) Bei einer Neuanstellung soll neu die Berufserfahrung auch angerechnet werden, wenn sie keinen pädagogischen Bezug hat. Zurzeit werden nur Tätigkeiten in der Pädagogik verwandten Bereichen wie Betreuung von Lernenden teilweise angerechnet.
2) Ein Vergleich mit den umliegenden Kantonen und auch ein Vergleich mit der Einreihung der übrigen Lehrpersonen an der Volksschule im Kanton Uri zeigt, dass die Lehrpersonen für technisches Gestalten und Hauswirtschaft heute eine Lohnklasse zu tief eingereiht werden, wenn sie auf der Oberstufe unterrichten. Sie sollen neu statt in Lohnklasse 3 in Lohnklasse 4 eingereiht werden.
Die Änderungen sollen auf den 1. August 2013 (Punkt 1) und 1. Januar 2014 (Punkt 2) in Kraft treten. Es handelt sich um marginale Anpassungen, aber die Änderungen haben finanzielle Auswirkungen.
Mit RRB Nr. 117/2012 hat der Regierungsrat die Finanzdirektion beauftragt, ein Projekt zur Überführung der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK) in eine privatrechtliche Stiftung durchzuführen. Die Verselbstständigung ist auf den 1. Januar 2014 vorgesehen, wobei die Stiftung „BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich“ Anfang 2013 errichtet und im Handelsregister eingetragen werden soll.
Im Rahmen der Projektorganisation wurde das Teilprojekt „Personalrecht“ unter Leitung des Personalamtes eingesetzt, dessen Hauptaufgabe die Übernahme der personalrechtlichen Bestimmungen der BVK-Statuten in das kantonale Personalrecht und die daraus folgende Nachführung des Personalrechts ist. Zu diesem Zweck wurde ein Vorentwurf zur Nachführung des Personalgesetzes im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal ausgearbeitet.
Der Regierungsrat hat die Inkraftsetzung des neuen kantonalen Geoinformationsgesetzes (KGeoIG, LS 704.1) per 1. November 2012 zusammen mit vier Ausführungsverordnungen beschlossen. Von der Inkraftsetzung ausgenommen wurde § 14 KGeoIG, der zusammen mit der neuen Gebührenverordnung für Geodaten in Kraft gesetzt werden soll; bis dahin gilt weiterhin die Gebührenverordnung für Vermessungsdaten vom 18. Juli 2001.
Die Vernehmlassung zur neuen Gebührenverordnung im Frühling 2012 ergab Forderungen nach Abschaffung oder zumindest Reduktion und Vereinfachung der Grundgebühr sowie nach Reduktion der Gebühren für die Nutzung des Übersichtsplans und der Gebäudeadressen. Zudem wurde der Verzicht auf die Verrechnung von Geodiensten (Suchdienst und Darstellungsdienst) verlangt, woraufhin das Amt für Raumentwicklung den Entwurf grundlegend überarbeitet und einen neuen Entwurf der Gebührenverordnung vom 14. Februar 2013 samt Erläuterungen ausgearbeitet hat.
In relazione al risanamento della galleria autostradale del San Gottardo che si renderà necessario nei prossimi 10 anni circa, la legge federale concernente il transito stradale nella regione alpina dovrà essere integrata con un nuovo articolo 3a (Galleria autostradale del San Gottardo) e adeguata alla Costituzione federale vigente.
Der Bund wird voraussichtlich im Jahr 2015 oder 2016 ein Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) in Kraft setzen. Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen eines gemeinschaftsübergreifenden elektronischen Patientendossiers und lässt den Kantonen, welche für die Gesundheitsversorgung zuständig sind, Raum für die Entwicklung eigener strategiekonformer Initiativen und Projekte im Bereich eHealth.
Auch der Grosse Rat des Kantons Aargau bekennt sich in Strategie 23 der Gesundheitspolitischen Gesamtplanung 2010 (GGPl) zur Strategie des Bundes und hält darin fest, dass der Kanton die notwendigen rechtlichen und gemeinsam mit Partnern die organisatorischen Rahmenbedingungen schafft, damit alle Anspruchsgruppen im Gesundheitswesen Aargau Zugriff auf relevante, digitalisierte Patientendaten erhalten und Leistungen beziehen können. Damit der Regierungsrat in Umsetzung dieser Strategie den Aufbau und die Vernetzung konkreter eHealth-Projekte koordinieren, steuern und fördern sowie Trägerschaften aufbauen und allfällige Beteiligungen eingehen kann, soll im Gesundheitsgesetz eine bis anhin fehlende gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Gemäss § 17 Abs. 2 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) dürfen überdies besonders schützenswerte Personendaten in einem automatisierten Abrufverfahren (im Sinne eines elektronischen Patientendossiers) nur zugänglich gemacht werden, wenn dies in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. In Anlehnung an die gesetzliche Grundlage des Bundes (Art. 17a des Datenschutzgesetzes) und an das Vorgehen anderer Kantone soll daher im IDAG zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Diese soll es dem Regierungsrat ermöglichen, mittels Verordnungen befristete Pilotprojekte zu bewilligen, welche der Erprobung von Teilsystemen des elektronischen Patientendossiers und vom elektronischen Patientendossier selbst dienen und vor der Schaffung definitiver Rechtsgrundlagen Aufschluss über Nutzen und Wirksamkeit dieser Systeme geben können.
Die geltenden kantonalen Erlasse im Bereich des Justizvollzugs sind– von einzelnen Ausnahmen abgesehen – über 20 Jahre alt und bedürfen einer Aktualisierung. Dabei gilt es, verschiedenen organisatorischen und betrieblichen Veränderungen (Eröffnung der ausgebauten Justizvollzugsanstalt „Im Schache“ Ende 2014, Schaffung des Amtes für Justizvollzug) Rechnung zu tragen. Zudem müssen aktuelle Problemstellungen auf dem Wege der Gesetzgebung angegangen werden. Im Einzelnen geht es um folgende wichtige Neuerungen:
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Vornahme bestimmter erkennungsdienstlicher Massnahmen zur Sicherung des Vollzugs
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Zwangsernährung und Zwangsmedikation)
− Verankerung eines Informationsrechts für geschädigte Personen und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Information über bestimmte Ereignisse im Vollzug wie Unterbruch, Beendigung oder Flucht geltend machen
− Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Vollzugsdaten an Gutachter und Gutachterinnen sowie an die behandelnden Ärzte und Ärztinnen
− Erhöhung der Maximaldauer der Arreststrafe von 10 auf 21 Tage.
Nell'ambito del nuovo orientamento della politica energetica, la Svizzera intende, tra le altre cose, ottimizzare e accelerare le procedure esistenti per la costruzione e la ristrutturazione degli impianti elettrici e delle linee elettriche. L'avamprogetto di revisione parziale dell'OPIE contiene diverse misure che semplificano le procedure che i richiedenti e le autorità interessate devono seguire nell'ambito del piano settoriale e dell'approvazione dei piani, permettendo una rapida realizzazione degli impianti elettrici. La revisione parziale offre anche l'occasione di apportare gli adeguamenti divenuti necessari in seguito alle mutate condizioni.
Il Consiglio federale intende migliorare alcuni aspetti della legge federale sulla procedura di consultazione. Per chiarire le norme procedurali applicabili ed evitare incertezze sarà abolita l'attuale distinzione terminologica tra «consultazioni» e «indagini conoscitive». In futuro le consultazioni saranno indette sistematicamente dal Consiglio federale, fatta eccezione per i progetti di portata minore che saranno di competenza dei dipartimenti. Secondo l'avamprogetto di legge, tra questi ultimi rientrano segnatamente i progetti con uno spiccato contenuto tecnico o amministrativo, per i quali la consultazione serve in primo luogo ad acquisire conoscenze specialistiche e informazioni di base al di fuori dell'Amministrazione federale. Il nuovo disciplinamento permette di meglio delimitare nella pratica le procedure di consultazione il cui avvio spetta ai dipartimenti o alla Cancelleria federale e, di conseguenza, di distinguerle più facilmente da quelle di competenza del Consiglio federale. Per quanto concerne la procedura, ai due tipi di consultazione si applicano regole in gran parte identiche.
La sparizione forzata è una delle più gravi violazioni dei diritti dell'uomo, sia per le vittime dirette sia per i loro congiunti. Con la convenzione, per la prima volta un trattato vincolante sul piano internazionale affronta questa tematica adottando un approccio globale per lottare contro la sparizione forzata. L'idea cardine della convenzione rispecchia la convinzione della Svizzera che si debba fare tutto il possibile per impedire questo grave crimine. Per questo motivo, la Svizzera ha partecipato attivamente all'elaborazione della convenzione e l'ha firmata il 19 gennaio 2011. L'ordinamento giuridico svizzero risulta già conforme in molti punti con gli obblighi sanciti dalla convenzione. Ai fini dell'attuazione entro i confini nazionali, in alcuni settori sono però necessarie modifiche legislative.
Il registro di commercio svizzero deve essere modernizzato. La revisione totale del titolo trentesimo del codice delle obbligazioni (RS 220) contempla la creazione di un registro di commercio completamente elettronico a livello svizzero. I cantoni resteranno tuttavia competenti per la tenuta del registro di commercio. La procedura d'iscrizione sarà abbreviata e la collaborazione tra autorità semplificata. L'utilizzo sistematico del numero d'assicurato AVS migliorerà la qualità delle iscrizioni. Degli adattamenti puntuali del diritto delle società permetteranno di facilitare la costituzione e lo scioglimento delle società a struttura semplice; per queste società, la forma autentica non sarà più necessaria. Allo stesso tempo, si tratta di concretizzare il campo d'applicazione extraterritoriale della legge sulla sorveglianza dei revisori (RS 221.302) per migliorare l'equilibrio tra la protezione degli investitori, la sorveglianza e la competitività del mercato svizzero dei capitali.