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Das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG; RB 161.1) ist seit dem 1. Juli 1995 in Kraft. Es löste damals das mehr als vierzig Jahre alte Gesetz über Wahlen und Abstimmungen ab. In den vergangenen 17 Jahren hat sich das Gesetz in diversen Abstimmungen und Wahlen im Kanton und in den Gemeinden bewährt.
In dieser Zeit wurden aus den verschiedensten Gründen mehrere Teilrevisionen des Gesetzes durchgeführt. Inzwischen ist bereits wieder einiger Revisionsbedarf aufgelaufen. Insbesondere erklärte der Grosse Rat am 26. Oktober 2011 eine Motion (08/MO36/293) erheblich, welche verlangt, dass die Gemeinden nebst dem Abstimmungssonntag die Wahllokale lediglich noch an einem der beiden Vortage geöffnet haben müssen.
Ausserdem präsentiert sich das Gesetz nach den vielen Teilrevisionen heute bezüglich Systematik und Regelungstiefe ziemlich uneinheitlich. Viele Bereiche sind etwas unpräzis oder knapp geregelt und geben immer wieder zu Fragen Anlass. Es gibt auch diverse Regelungen, die lediglich in der Verordnung zum Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWV; RB 161.11) enthalten sind, von ihrer Bedeutung her aber eigentlich ins Gesetz gehörten.
Eine Gesamtbetrachtung des Gesetzes zeigt, dass es zweckmässig ist, eine Totalrevision vorzunehmen. Der Zeitpunkt ist günstig: Im ersten Halbjahr 2011 fanden die Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden statt (Amtsdauer 2011-2015), im Herbst 2011 folgten die Ständerats- und die Nationalratswahlen und im Frühjahr 2012 wurden der Regierungsrat und der Grosse Rat neu gewählt (Amtsdauer 2012- 2016).
Für eine Totalrevision des Gesetzes steht nun ein Zeitfenster bis zu den nächsten Gesamterneuerungswahlen der Gemeindebehörden zur Verfügung. Diese werden zwischen November 2014 und Mai 2015 stattfinden. Der Zeitplan sieht daher vor, dass nach durchgeführtem Vernehmlassungsverfahren im Frühjahr 2013 die Botschaft an den Grossen Rat erfolgt, so dass das Gesetz bis ca. Ende 2013 vom Grossen Rat beraten und anschliessend nach abgelaufener Referendumsfrist spätestens per 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt werden kann.
Der Kantonsrat hat am 1. Oktober 2012 eine Änderung des Volksschulgesetzes (VSG) zur Synodalorganisation beschlossen. Damit werden die bisherigen Kapitelversammlungen aufgehoben und durch ein Delegiertensystem ersetzt. Die in den Bezirken gewählten Delegierten und Ersatzdelegierten werden sich zwei- bis viermal pro Jahr versammeln und zu wichtigen schulischen Fragen Stellung nehmen (§§ 58a und 59 VSG).
Dies betrifft insbesondere wesentliche gesetzliche Änderungen, neue Schulkonzepte, Änderungen des Lehrplanes oder neue obligatorische Lehrmittel. Die Delegiertenversammlungen, die in der unterrichtsfreien Zeit stattfinden, verfügen über die gleichen Kompetenzen wie die bisherigen Kapitelversammlungen.
La Commissione propone di introdurre nel Codice penale e nel diritto penale minorile und normativa che riconosce alle vittime di reati, e in determinati casi ai loro congiunti, il diritto di essere informati, su loro richiesta, dalle autorità in merito a decisioni essenziali relative all'esecuzione della pena del condannato (p. es. inizio dell'esecuzione, ferie, evasione, liberazione condizionale, ecc.), pur senza pregiudicare gli interessi di quest'ultimo. La vittima, o i suoi congiunti, non vengono infatti informati delle decisioni relative all'esecuzione se prevalgono interessi legittimi del condannato al mantenimento del segreto.
Con la revisione dell'OICol viene attuata la modifica che è stata approvata dal parlamento il 28 settembre 2012. In quest'ambito dovranno essere concretizzati segnatamente l'estensione del campo d'applicazione della legge, il nuovo concetto di distribuzione, la definizione di investitori qualificati, il nuovo disciplinamento concernente i gestori patrimoniali di investimenti collettivi di capitale così come le regole per i rappresentanti di investimenti collettivi di capitale esteri e le banche depositarie.
Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in der Schweiz mit zwei unterschiedlichen Systemen besteuert. Kantone, welche das sog. dualistische System kennen, erfassen Grundstückgewinne aus dem Verkauf von Liegenschaften des Geschäftsvermögens mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer und Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens mit der Grundstückgewinnsteuer.
Kantone mit dem sog. monistischen System besteuern sämtliche Grundstückgewinne (Geschäfts- und Privatvermögen) mit einer als Objektsteuer ausgestalteten Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der direkten Bundessteuer werden Grundstückgewinne auf Geschäftsgrundstücken mit der Einkommens- bzw. Gewinnsteuer besteuert (dualistisches System).
Im Kanton Thurgau werden Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken des Geschäftsvermögens natürlicher Personen (Einzelunternehmungen, Personengesellschaften) mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst; Grundstückgewinne betreffend juristische Personen hingegen mit der Gewinnsteuer.
Die Vorlage umfasst die Änderung von vier Erlassen. Im Vordergrund von Beschlussesentwurf 1 steht das Gesetz über die Kantonspolizei vom 23. September 1990 (KapoG; BGS 511.11), welches sich grundsätzlich bewährt hat. Es wurde in den letzten Jahren lediglich punktuell geändert. Die gesellschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen (neue Bundesgesetze und Rechtsprechung) machen erneut Änderungen notwendig. Ziel ist es, die Polizei zu befähigen, mit adäquaten und rechtskonformen Instrumenten auf die neuen Herausforderungen zu reagieren.
Daneben schlagen wir eine Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 27. Januar 1999 (BGS 811.11) und die Ergänzung des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 1941 (EG StGB; BGS 311.1) mit einer Bestimmung vor. Der Beschlussesentwurf 2 umfasst die Ergänzung des Gebührentarifs vom 24. Oktober 1979 (GT; BGS 615.11) mit einer zusätzlichen Bestimmung.
In der Beilage erhalten Sie den Entwurf des Reglements über die Qualifikationsverfahren der beruflichen Grundbildung (RQV BBG) zur Stellungnahme. Die wesentlichen Grundsätze des Qualifikationsverfahrens sind in den §§ 46 ff. der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 (VEG BBG) geregelt. Gemäss § 51 Abs. 3 VEG BBG legt die Bildungsdirektion die ergänzenden Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren fest, insbesondere die Dispensationenen und Prüfungserleichterungen, die Leistungsbewertung sowie die Massnahmen bei Absenzen und anderen Unregelmässigkeiten.
Das Reglement ist für alle Qualifikationsverfahren des BBG anwendbar, soweit diese zum Erhalt des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) oder des eidgenössischen Berufsattests (EBA) führen. Mit der Inkraftsetzung der RQV BBG können folgende Erlasse aufgehoben werden: a. Die Weisungen der Direktion der Volkswirtschaft für die Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen vom 28. November 1989.
Der Gemeinderat der Stadt Zürich reichte vor vier Jahren eine Behördeninitiative (KR-Nr. 324/2008) beim Kanton ein mit dem Antrag, dass dieser beauftragt werden soll, ein Modell für die Zusammenarbeit zwischen den Mobilfunkbetreibern und den Gemeinden zu vereinbaren. Es soll sich um eine planerische Massnahme handeln mit dem Ziel, die Strahlungsbelastung in den Siedlungsgebieten möglichst weitgehend zu senken. Zudem sei der Aufbau von Parallelinfrastrukturen der Mobilfunkbetreiber zu vermeiden.
Die Baudirektion hat im Auftrag des Regierungsrates eine Vorlage für die §§ 78 a und 249 a des Planungs- und Baugesetzes (PBG) ausgearbeitet, mittels welcher die Standorte von Mobilfunksendeanlagen innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben optimiert werden könnten. Die Gesetzesänderung bezweckt, den Gemeinden ein Steuerungsinstrument für die Standortwahl in die Hand zu geben und das frühzeitige Zusammenwirken zwischen den Mobilfunkbetreibern und den Gemeinden sicherzustellen. Gemäss dem vorgeschlagenen § 78 a PBG erfordert dies jedoch eine Änderung der kommunalen Bau- und Zonenordnung.
Artikel 63a Hochschulen, der 2006 in die Bundesverfassung aufgenommen wurde, sieht auf schweizerischer Ebene eine neue Ordnung im Hochschulbereich vor: „Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen.“ Die Umsetzung diese Bestimmung verlangt zum einen ein Bundesgesetz, zum anderen ein entsprechendes Interkantonales Konkordat unter den Kantonen und als verbindendes Element eine Vereinbarung von Bund und Kantonen zur Zusammenarbeit.
Diese drei Erlasse sind die Grundlage für das Zustandekommen der gemeinsamen Organe von Bund und Kantonen, namentlich die neue Schweizerische Hochschulkonferenz.
Mit dieser Vorlage werden die folgenden Aufträge des Kantonsrates erfüllt:
- Auftrag überparteilich: Listenverbindungen: Beschränkung auf das Wesentliche (KRB vom 28. März 2012, A 227/2011)
- Auftrag Markus Schneider (SP, Solothurn): Frist zwischen erstem und zweitem Wahlgang bei Majorzwahlen – bitte künftig nicht langsamer als die Berner (KRB vom 21. März 2012, A 194/2011)
- Auftrag Roland Heim (CVP. Solothurn): Rechtsunsicherheit betr. Nichterreichen des Quorums für den 2. Wahlgang bei einer Majorzwahl, wenn mehr als 1 Sitz zu besetzen ist (KRB vom 21. März 2012, A 188/2011)
- Auftrag Fabian Müller (SP, Balsthal): Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die definitive Einführung von e-Voting (KRB vom 2. November 2011, A 191/2010).
Gleichzeitig nehmen wir mit dieser Gesetzesrevision bestehende Anliegen auf und schlagen entsprechende Änderungen vor (s. Ziffer 1.2 und Erläuterungen in Ziffer 4). Nach dem Wortlaut der drei erstgenannten Aufträge sind die Gesetzesänderungen so zu terminieren, dass sie bei den nächsten Gesamterneuerungswahlen (Kantonsrats- und Regierungsratswahlen vom 3. März 2013) angewendet werden können. Der Auftrag überparteilich betreffend Listenverbindungen sieht zudem explizit vor, dass die Vorlage dem Kantonsrat innert 6 Monaten zu unterbreiten sei.
Per attuare l'iniziativa parlamentare, la Commissione propone l'abrogazione degli articoli 227a-228 CO.
Per attuare l'iniziativa parlamentare la Commissione propone l'introduzione di disposizioni generali sul diritto di revoca per i consumatori nell'ambito dei contratti conclusi a distanza, in particolare via Internet o per telefono, ispirandosi al vigente diritto di revoca nel caso di contratti a domicilio (art. 40a segg. CO), il quale dovrebbe essere mantenuto. Il termine di revoca dovrebbe comunque essere prolungato a 14 giorni.
Secondo quanto proposto dai Cantoni, in futuro la sola responsabile del registro elettronico dello stato civile (registro informatizzato «Infostar») sarà la Confederazione. Questo nuovo disciplinamento semplificherà la gestione e lo sviluppo di Infostar. In futuro, inoltre, gli uffici controllo abitanti e il registro dell'AVS avranno accesso ai dati registrati in Infostar.
La modifica di legge proposta permetterà inoltre di tenere il registro fondiario in base al numero d'assicurato AVS e quindi di migliorare la qualità e l'attualità dei dati. In determinati casi oggi, infatti, le persone fisiche non sono iscritte in maniera inequivocabile nel registro fondiario (ad. es. dopo il cambiamento del cognome). Infine s'intende creare una base legale esplicita affinché un'impresa, in collaborazione con i Cantoni, possa fornire prestazioni nel quadro del sistema d'informazione elettronico sui fondi eGRIS. Tale impresa dovrà consentire l'accesso ai dati del registro fondiario mediante procedura di richiamo, l'ottenimento di informazioni sui dati del libro mastro consultabili anche senza far valere un interesse, nonché lo svolgimento per via elettronica delle pratiche con gli uffici del registro fondiario.
Nel quadro di una revisione totale il vigente diritto federale in materia di prodotti da costruzione dev'essere adeguato al nuovo regolamento europeo sui prodotti da costruzione, affinché non vadano persi i vantaggi che l'Accordo bilaterale con l'UE offre all'economia svizzera in questo importante settore economico e non sorgano ulteriori ostacoli al commercio. Allo stesso tempo, il riveduto diritto in materia di prodotti da costruzione dovrebbe ridurre gli oneri degli operatori economici, accrescere la trasparenza, semplificare le procedure e garantire maggiore certezza del diritto nonché fornire un importante contributo alla sicurezza e alla sostenibilità delle opere di costruzione.
Il progetto posto in consultazione concerne il piano globale per la realizzazione e il finanziamento di un corridoio da quattro metri lungo l'asse del San Gottardo. Fino al 2020 è previsto l'ampliamento della sagoma di spazio libero delle tratte di accesso alla galleria di base del San Gottardo.
In virtù dell'articolo 10a dell'ordinanza sugli effettivi massimi (RS 316.344), l'Ufficio federale dell'agricoltura UFAG ha la competenza di modificare l'allegato. La categoria ha formulato diverse proposte d'inserimento di nuovi sottoprodotti o di modifica di sottoprodotti già riportati nell'allegato. Inoltre, prima del 1° luglio 2011 l'UFAG ha concesso autorizzazioni eccezionali ad aziende che valorizzano sottoprodotti non menzionati nell'allegato dell'OEmax. È pertanto necessario completarlo.
L'esecuzione dela restituzione e il ritiro di armi in prestito diventerà in futuro più efficace e sarà disciplinata analogamente alla collaudata procedura per il ritiro cautelativo di armi personali e armi personali in prestito. In futuro, un incarico ai comandanti di circondario da parte della BLEs potrà avvenire. Il quale da parte sua può incaricare del ritiro dell'arma in prestito le autorità cantonali di polizia.
Con la modifica dell'ordinanza sulle borse viene attuata la modifica della legge sulle borse (reati borsistici e abusi di mercato) approvata dal Parlamento a fine settembre 2012. Gli atti modificatori disciplinano in particolare le eccezioni ai nuovi divieti di insider trading e manipolazione del mercato ai sensi del diritto in materia di vigilanza. In ambito di diritto della pubblicità e delle offerte pubbliche di acquisto viene inoltre spiegato il concetto di «quotazione principale».
La revisione parziale della ORTV permette la diffusione digitale su linea di programmi televisivi regionali anche al di là della propria zona di copertura.
Das Urner Polizeigesetz (PolG; RB 3.8111) ist jüngeren Datums. Es wurde am 30. November 2008 vom Volk angenommen und vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Zwischenzeitlich trat am 1. Januar 2011 die eidgenössische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft. Diese löste die kantonalen Strafprozessordnungen ab und hob namentlich auch das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) auf.
Damit ist es den Polizeiorganen nicht mehr möglich, präventiv zur Verbrechensverhütung Aktivitäten zu entfalten. Auf Stufe Bund wird zwar momentan über eine Bundeslösung zur verdeckten Ermittlung diskutiert. Diese befasst sich allerdings nur mit der verdecken Ermittlung, die im Rahmen eines Strafprozesses stattfindet. Bei der verdeckten Vorermittlung handelt es sich um Aktivitäten zur Verbrechensverhütung, die vor der Eröffnung eines Strafverfahrens getroffen werden, also präventiv.
Da solche Aktivitäten jedoch sicherheitspolizeilicher Natur sind und nicht strafprozessuale Massnahmen, fällt die Regelung derselben in die Zuständigkeit der Kantone und nicht des Bundes. Weil die Polizeihoheit bei den Kantonen liegt, haben die Kantone in ihren Polizeigesetzen die vormals im BVE enthaltene Rechtsgrundlage für die verdeckte Vorermittlung wieder zu schaffen. Darin liegt der Hauptgrund der vorliegenden Revision.
Im Rahmen eines Projektauftrags (RRB Nr. 636 vom 30. August 2011) hat eine departementsübergreifende Arbeitsgruppe das aktuelle System der Besoldung von Lehrpersonen umfassend überprüft und mögliche Massnahmen aufgezeigt. Das Marktumfeld wurde dabei ebenso berücksichtigt wie auch die gegenwärtigen Herausforderungen der Lehrpersonen; in finanzieller Hinsicht zeigte sich bei den Lehrpersonen der Volksschule der grösste Anpassungsbedarf, die Besoldung sämtlicher Lehrpersonen soll jedoch verändert werden.
Zudem ist für die Lehrpersonen aller Stufen die Einführung der Leistungsprämie vorgesehen, welche wie beim Staatspersonal eine finanzielle Anerkennung besonderer Leistungen erlaubt. Nebst den hier vorgeschlagenen Änderungen sollen in einem separaten Verfahren die Grundlagen für die Einführung der Jahresarbeitszeit für die Lehrpersonen der Volks- und Mittelschulen geschaffen werden.
Die Arbeitszeit der Lehrpersonen an den Volks- und Mittelschulen soll sich in Zukunft – analog zum übrigen Staatspersonal – konsequent an der Jahresarbeitszeit orientieren. Die Jahresarbeitszeit verteilt sich – entsprechend dem Beschäftigungsgrad – anteilmässig auf verschiedene gleichwertige, aber zeitlich unterschiedlich dotierte Berufsfelder. Bei den dafür eingesetzten Zeitanteilen handelt es sich um Richtwerte, was eine Optimierung der Ressourcen vor Ort ermöglicht.
Die Vorschläge für die Lehrpersonen der Volksschule (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Volksschulen; RSV VS; RB 411.114) entsprechen weitgehend jenen für die Lehrpersonen an den Mittelschulen (Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufs- und Mittelschulen, RSV BM; RB 413.141). Für die Berufsschullehrpersonen gelten die bisherigen Bestimmungen, die Einführung der Jahresarbeitszeit wird jedoch gegenwärtig geprüft.
Revisione parziale dell'ordinanza sulle ferrovie (Oferr) e dell'ordinanza sull'accesso alla rete ferroviaria (OARF): Il 16 marzo 2012, il Parlamento svizzero ha approvato il messaggio aggiuntivo concernente la riforma delle ferrovie 2 (RiFe 2.2). Quest'ultima prevede diverse modifiche legislative, grazie alle quali intende promuovere un sistema ferroviario attrattivo ed efficiente, ottimizzando la circolazione dei treni.
Tra l'altro, con la RiFe 2.2, la Svizzera recepisce a livello legislativo i contenuti delle due direttive dell'Unione europea (UE) sull'interoperabilità e sulla sicurezza.