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Der Kanton St.Gallen ist seit 1998 Mitglied der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB). Dieses Konkordat wurde vollständig revidiert und am 15. November 2019 verabschiedet. Damit der Kanton St.Gallen dem neuen Konkordat beitreten kann, müssen die Beitritts- und Vollzugsbestimmungen angepasst werden.
Mit Regierungsratsbeschluss 412 vom 23. Juni 2020 wurde die Abteilung Öffentlicher Verkehr des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft beauftragt, ein Konzept "Kombinierte Mobilität im Kanton Thurgau" zu erstellen. Seit Sommer 2020 wurde dieses erstellt und liegt nun in der Vernehmlassungsversion vor.
La legge sullo sgravio delle imprese mira a ridurre il carico amministrativo e i costi che la regolamentazione comporta per le imprese. Crea le basi per una regolamentazione efficace, definisce gli strumenti necessari a tal fine e prevede l’istituzione di una piattaforma elettronica centralizzata per la gestione dei contatti tra imprese e autorità. Il progetto di legge dà seguito alla mozione 16.3388 Sollberger.
Il 25 settembre 2020 l’Assemblea federale ha adottato la legge federale sui precursori di sostanze esplodenti (LPre). La LPre si prefigge di impedire l’uso abusivo di sostanze che possono essere utilizzate per fabbricare sostanze esplodenti. L’accesso di privati a simili sostanze verrà in parte limitato. Con il presente progetto s’intende mettere in atto la LPre a livello di ordinanza.
Il progetto prevede di introdurre un freno alla regolamentazione per ridurre i costi normativi delle imprese. In conformità allo spirito del freno alle spese, le nuove regolamentazioni particolarmente onerose per le imprese devono essere approvate dalla maggioranza qualificata del Parlamento. Il progetto dà seguito alla mozione 16.3360 del Gruppo liberale radicale.
Das Sisslerfeld im Fricktal ist gemäss kantonalem Richtplan ein wirtschaftlicher Entwicklungsschwerpunkt (ESP) von kantonaler Bedeutung. Ungefähr 80 ha sind noch nicht überbaut und die bereits bebauten Flächen weisen teilweise grosse innere Reserven auf. Dieses Arbeitsplatzgebiet ist damit mit Abstand das Grösste im Kanton Aargau und soll dementsprechend sorgfältig und zum Nutzen aller Beteiligten nachhaltig entwickelt werden. Die unbebauten Flächen sind heute nur teilweise bau- und marktreif. Die Parzellierung ist vielfach zersplittert, so dass interessierten Kreisen keine attraktiven, flexiblen Baufelder angeboten werden können. Die im Jahr 2019 gemeinsam von den vier Gemeinden, dem Planungsverband Fricktalregio und dem Kanton gestartete Entwicklung bietet die einzigartige Chance, weitere wertschöpfungs- und gewinnstarke Firmen anzusiedeln und den ansässigen Unternehmen eine Entwicklung zu ermöglichen.
Im Rahmen der Gebietsentwicklung sind dem Kanton Aargau mehrere Parzellen zum Kauf angeboten worden. Der Regierungsrat sieht vor, durch strategischen Landerwerb die Entwicklung zu fördern, um möglichst rasch die Markt- und Baureife dieses Areals zu erreichen. Danach sollen die Parzellen wertschöpfungs- und gewinnstarken Unternehmen zur Ansiedlung angeboten werden. Als Grundeigentümer hat der Kanton die Möglichkeit, die Entwicklung noch stärker zu fördern und im Sinne der Ziele gemäss Richtplan aktiver zu gestalten. Die angebotenen Grundstücke umfassen eine Fläche von rund 67'500 m2. Die Kosten für diesen strategischen Landerwerb belaufen sich auf 21,5 Millionen Franken. Für die Arealentwicklung und die Erschliessung ist in einer späteren Phase mit zusätzlichen Kosten von insgesamt 7 Millionen Franken zu rechnen.
Con il disegno viene introdotto nel Cantone dei Grigioni il diritto in materia di appalti pubblici armonizzato a livello nazionale. Il Concordato intercantonale sugli appalti pubblici (CIAP), nella sua versione totalmente riveduta, corrisponde quasi integralmente alla legge federale sugli appalti pubblici (LAPub), che è entrata in vigore il 1° gennaio 2021 e si applica ai servizi di aggiudicazione della Confederazione.
Oltre all’armonizzazione a livello legislativo, il diritto in materia di appalti pubblici viene così attualizzato in modo sistematico e maggiormente orientato alla sostenibilità come pure alla concorrenza basata sulla qualità piuttosto che sul prezzo. Tenendo presente l’obiettivo di armonizzazione, la legge d’applicazione cantonale si limita a poche disposizioni di esecuzione e di attuazione. L’attuale legge sugli appalti pubblici viene abrogata.
I due contratti normali di lavoro per l'agricoltura nonché per l'alpeggio e la pastorizia risalgono al 1998 e necessitano di essere rielaborati. Di conseguenza nell'autunno del 2019 l'Unione dei contadini grigionesi ha chiesto la revisione dei due contratti normali di lavoro. In seguito sono stati elaborati i due progetti.
Il 23 settembre 2020, il Parlamento ha approvato una revisione totale della legge sul CO2, che stabilisce gli obiettivi e le misure della politica climatica fino al 2030. La presente revisione totale dell’ordinanza sul CO2 concretizza le disposizioni di legge adottate dal Parlamento nel quadro dell’approvazione della revisione totale della legge sul CO2. L’entrata in vigore della revisione totale dell’ordinanza sul CO2 è prevista il 1° gennaio 2022 contemporaneamente all’entrata in vigore delle modifiche di legge, fatto salvo la votazione del 13 giugno 2021 sul referendum. Data l’urgenza di questo progetto di revisione, non è possibile prolungare il termine minimo di tre mesi per rispondere previsto dalla legge. Per tale motivo non potranno essere prese in considerazione eventuali domande di proroga del termine di consultazione.
La revisione riguarda diversi articoli dell’OLL 1 e dell’OLL 2 e mira soprattutto a semplificare l’applicazione della legge per garantire meglio la protezione dei lavoratori e a chiarire la ripartizione delle competenze tra Confederazione e Cantoni nella concessione di permessi concernenti la durata del lavoro.
Da die gesetzlichen Grundlagen für den elektronischen Geschäftsverkehr im Kanton Zürich derzeit noch fehlen, ist es heute noch nicht möglich, das Baubewilligungsverfahren ausschliesslich elektronisch abzuwickeln. Mit dem Projekt eBaugesucheZH-Volldigital soll der durchgängig elektronische Baubewilligungsprozess ermöglicht werden. Geändert werden müssen das Planungs- und Baugesetz mit Nebenänderungen im Verwaltungsrechtspflegegesetz, die BVV und die Besondere Bauverordnung I.
Die vollständig elektronische Abwicklung des Baubewilligungsverfahrens erfordert eine Ermächtigung zum elektronischen Handeln auf Gesetzesstufe. Elektronische Eingaben und Anordnungen werden damit zu einer gleichwertigen Alternative zum schriftlichen Handeln. Um den Grundsätzen der Gleichbehandlung bzw. Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen, wird an der Möglichkeit festgehalten, baurechtliche Anordnungen auf dem postalischen Weg zu eröffnen.
Zukünftig soll auch die öffentliche Auflage elektronisch erfolgen. Die Gemeinde hat dazu die Gesuchsunterlagen vor Ort an einem Bildschirm zugänglich zu machen und einen elektronischen Fernzugang einzurichten. Mit der Ermöglichung des elektronischen Behördenverkehrs ist auch die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht zu schaffen.
La ODiT attua, a livello di ordinanza, le nuove disposizioni legali per una migliore tutela dell'essere umano e dell'ambiente contenute nel controprogetto indiretto alla cosiddetta iniziativa per multinazionali responsabili.
La legge federale del 22 giugno 2007 sui privilegi, le immunità e le facilitazioni, nonché sugli aiuti finanziari accordati dalla Svizzera quale Stato ospite deve essere sottoposta a revisione al fine di tener conto della situazione particolare del Comitato internazionale della Croce Rossa (CICR) in materia di previdenza per la vecchiaia. Si tratta di iscrivere nella legge la competenza del Consiglio federale di accordare al CICR il privilegio di assoggettare alla legislazione sulla previdenza professionale i membri del suo personale non assicurati presso l’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (AVS).
Der Regierungsrat hat vom Grossen Rat den Auftrag erhalten, das «Gesetz über das Verbot der Plakatwerbung für Tabak und Alkohol sowie über den Jugendschutz beim Verkauf von Tabakwaren» zu revidieren. Nun schickt er den Gesetzesentwurf in Vernehmlassung. Nebst dem Werbeverbot für elektronische Zigaretten, für alle nikotinhaltigen Produkte sowie CBD-Raucherprodukte soll das Schutzalter beim Tabakwarenverkauf von 16 auf 18 Jahre erhöht werden.
In seguito alle esperienze vissute durante la pandemia di COVID-19, verrà introdotto l’obbligo di costituire scorte di etanolo sulla base della legge federale sull’approvvigionamento del Paese, per un totale di 10 000 tonnellate. Lo stoccaggio è limitato a due concentrazioni adatte a quasi tutti gli scopi. Sottostanno all’obbligo di costituire scorte tutte le aziende che importano, producono o trasformano etanolo denaturato o non denaturato o lo immettono per la prima volta in commercio sul territorio svizzero. L’obbligo non riguarda l’etanolo utilizzato come carburante (noto anche come bioetanolo) o per la fabbricazione di carburanti.
Der Verkehrsverbund Luzern (VVL) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt, die für die Planung, die Festsetzung und die Bestellung des betrieblichen Angebots im öffentlichen Personenverkehr verantwortlich zeichnet. Die Aufgaben sowie die massgebliche Organisation des VVL sind im Gesetz über den öffentlichen Verkehr geregelt.
Der Verbundrat, das oberste Organ des VV, nimmt die strategische Führung wahr. Nach drei jeweils vierjährigen Wahlperioden soll eine Neuausrichtung des Verbundrates bezüglich Organisation und Zusammensetzung geprüft werden.
Am 8. Februar 2021 ist der Kanton Appenzell I.Rh. der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB 2019) beigetreten. Diese ersetzt die bisherige Vereinbarung aus dem Jahre 2001. Dieser Beitritt hat zur Folge, dass die kantonale Ausführungsgesetzgebung ebenfalls angepasst werden muss.
Aufgrund der dichteren Regelung in der neuen interkantonalen Vereinbarung sind weniger Details auf kantonaler Ebene zu regeln. Damit eine klare Abgrenzung zwischen der bisherigen Vereinbarung und der aktualisierten Vereinbarung vorgenommen werden kann, sollen die Details des Vollzugs neu mit einem Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) sowie mit einer Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) geregelt werden.
Kern der Vorlage ist die Neugestaltung der Schuldenbremse. Die Zielsetzung besteht darin, die Vorteile und Wirksamkeit des heutigen Modells zu erhalten, gleichzeitig aber erkannte Mängel zu beheben und insbesondere unnötige Restriktionen zu entschärfen. Anstelle der Finanzierungsrechnung, die heute die massgebende finanzpolitische Steuergrösse darstellt, soll neu – wie in den meisten Kantonen und bei den Gemeinden – die Erfolgsrechnung massgebend sein für die Haushaltsteuerung.
Um eine zu starke Neuverschuldung aus der Investitionstätigkeit zu vermeiden, wird eine Zielvorgabe für einen mittelfristig ausreichenden Selbstfinanzierungsgrad definiert (doppelte Schuldenbremse). Bei der Steuerung mit dem Aufgaben- und Finanzplan (AFP) werden verschiedene Vereinfachungen und Optimierungen vorgeschlagen. Diese benötigen teilweise keine Rechtsänderung, dennoch möchte der Regierungsrat die Möglichkeit bieten, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Eine Optimierung wird auch bei verfahrensrechtlichen Fragen zum AFP und zum Budgetbeschluss angestrebt.
In erster Linie sollen bisher rechtlich nicht klar geregelte Prozesse im Gesetz (oder Dekret) verankert und dadurch die Planungs- und Handlungssicherheit erhöht werden. Dazu gehört auch der Lohnbeschluss des Grossen Rats. Dieser wird so angepasst, dass er sich auf die über die im Dekret festgelegte Systempflege hinausgehende zusätzliche prozentuale individuelle oder generelle Erhöhung der Lohnsumme und nicht mehr auf die prozentuale Veränderung der Löhne bezieht. Letztlich will der Regierungsrat den Handlungsspielraum von Regierung und Parlament durch eine Öffnung der bereits vorhandenen restriktiven Experimentierklausel erweitern und die Motion (14.114) betreffend regelmässigen Wirkungskontrollen umsetzen.
In base al punto centrale di sviluppo "Datore di lavoro attrattivo" previsto nel programma di Governo 2021–2024, il Governo ha stabilito l'obiettivo secondo cui il Cantone come datore di lavoro attrattivo offre ai propri collaboratori condizioni di lavoro e di impiego all'avanguardia con prestazioni salariali, sociali e benefici accessori competitivi. Affinché sia possibile reclutare e conservare i collaboratori necessari, in particolare gli specialisti e i dirigenti, occorre adeguare le condizioni di lavoro e di impiego della legge sul personale alle esigenze attuali.
Sono previsti dei miglioramenti soprattutto nei settori della conciliabilità tra professione e famiglia, della flessibilizzazione del pensionamento anche oltre l'età di pensionamento ordinaria e della promozione del lavoro a tempo parziale. Altri punti della revisione riguardano avvicinamenti al diritto del lavoro privato e l'ampliamento delle competenze dei servizi.
Historisch bedingt bestehen im Kanton Thurgau heute rund 300 Kleinsiedlungen. Sie sind dispers über das gesamte Kantonsgebiet verteilt und gehören zum Thurgauer Erscheinungsbild. Diese Kleinsiedlungen sind nach den rechtskräftigen Zonenplänen und Baureglementen der Gemeinden oftmals einer Bauzone (Weiler- oder Dorfzone) zugewiesen.
Diese Zonenzuweisungen stellt der Bundesrat bereits seit längerer Zeit in Frage. Sie widersprächen mindestens teilweise dem Bundesrecht. Er beauftragte den Kanton Thurgau daher, die bestehenden Weiler/Kleinsiedlungen zonenrechtlich zu überprüfen und bei Bedarf für die erforderlichen Anpassungen zu sorgen.
In der Folge hat der Regierungsrat das Projekt «Überprüfung Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau» lanciert. In einem breit abgestützten Prozess wurden Entwürfe für eine Richtplanänderung sowie für eine Anpassung der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe erarbeitet. Als flankierende Massnahme liegt zudem der Entwurf für ein Gesetz über Vereinbarungen zur Milderung persönlicher Folgen von raumplanerischen Massnahmen in Kleinsiedlungen vor. Die drei Entwürfe bilden ein Gesamtpaket zur Bereinigung der raumplanungsrechtlichen Situation der Kleinsiedlungen im Kanton Thurgau.
Am 28. Februar 2018 hat der Landrat verschiedene Änderungen der Bauverordnung (BauV) beschlossen. Unter anderem wurde in Artikel 30a BauV festgelegt, wenn der Mehrwert weniger als 50'000 Franken beträgt, keine Mehrwertabgabe erhoben wird. Dies entgegen der Vorlage des Regierungsrates, die eine Abgabebefreiung bei einem Mehrwert von weniger als 30'000 Franken vorgesehen hatte.
Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht mit dem Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 die Bestimmung im Kanton Basel-Landschaft, welche eine Freigrenze von 50’000 Franken festlegt, aufgehoben. Die Freigrenze von 50'000 Franken ist zu hoch angesetzt. Der Kanton Glarus kennt eine gleichlautende Bestimmung. Diese ist demzufolge als bundes- rechtswidrig zu beurteilen und anzupassen.
Die Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste (BOL) soll auf Antrag der Pädagogischen Hochschule Luzern (PH Luzern) angepasst werden. Betroffen ist der Lohnrahmen für Lehrpersonen der PH Luzern. Die Besoldungsordnung legt zurzeit für die Einreihung von Lehrpersonen auf der Tertiärstufe die Lohnklassen 26 bis 31 fest.
Im Unterschied zur Universität Luzern und zur Hochschule Luzern beschäftigt die PH Luzern auch Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen, welche für ihre Tätigkeit nicht die Anforderungen an Lehrpersonen auf Tertiärstufe erfüllen müssen. Sie sind daher unterhalb der Lohnklasse 26 eingereiht. Die PH Luzern beantragt nun, den Lohnrahmen anzupassen, welcher neu die Lohnklassen 22 bis 35 umfassen soll.
Dadurch können Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen den korrekten Lohnklassen zugeordnet werden. Für Führungspersonen der PH Luzern mit Dozierendenstatus können durch die Anpassung des Lohnrahmens zutreffende Funktionsumschreibungen erstellt werden.
Das Planungs- und Baugesetz vom 6. Juli 2016 (sGS 731.1; abgekürzt PBG) ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten. Nachdem sich der Nachtrag vom 21. Juli 2020 bewusst auf die Anpassung der Übergangsbestimmungen beschränkt hat, sollen mit dem vorliegenden II. Nachtrag die sich aufdrängenden materiellen Anpassungen am PBG vorgenommen werden. Dabei geht es darum, Fehler, Unklarheiten und ungewünschte Wirkungen des PBG zu beheben und gleichzeitig auch verschiedene Lücken im Gesetz zu schliessen.
Schwerpunkte dieses II. Nachtrags bilden die grundlegende Überarbeitung der Schwerpunktzone, die Erweiterung der Möglichkeiten, die mit einem Sondernutzungsplan verbunden sind, die Einführung eines grossen und kleinen Grenzabstands, die Ausweitung der Möglichkeiten zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung sowie der Ersatz des Zustimmungserfordernisses im Bereich des Heimatschutzes durch die Einräumung eines Beschwerderechts für die zuständige kantonale Stelle.