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Das Bundesrecht zur Krankenversicherung wurde auf den 1. Januar 2012 revidiert. Mit der Revision von Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Diese neuen Regelungen erfordern einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Der einheitliche elektronische Datenaustausch von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen der OKP erfordert ein Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 1999 (V zum EG KVG; GDB 851.11). Die Zuständigkeit zur Anpassung dieser Verordnung liegt beim Kantonsrat. Sie können im Rahmen dieser Vernehmlassung dazu Stellung beziehen.
Zudem sind die Details im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64a KVG in Ausführungsbestimmungen zu regeln. Diese Ausführungsbestimmungen werden vom Regierungsrat erlassen und sind deshalb nicht Bestandteil des Kantonsratsgeschäfts. Da die Ausführungsbestimmungen jedoch insbesondere für die Einwohnergemeinden den Vollzug des Datenaustauschs genauer ausführen, bilden sie ebenfalls Bestandteil der vorliegenden Vernehmlassung.
Die ambulante Notfallversorgung ist heute in Art. 42 des Gesundheitsgesetzes (GG; bGS 811.1) geregelt. Während die Organisation der ambulanten Notfallversorgung jahrzehntelang auf rein privater Initiative beruhte bzw. standesrechtlich geregelt war, ist sie seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes im Jahr 2008 Sache der im Gesetz genannten Berufsverbände. Für die jeweiligen Gesundheitsfachpersonen hat der Ausserrhoder Gesetzgeber daher eine entsprechende Berufspflicht zur Mitwirkung verankert (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 GG).
Auch das per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) sieht für die von ihm erfassten Personen eine Pflicht vor, nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mitzuwirken (Art. 40 lit. g MedBG).
Bei den Hebammen sowie den Tierärztinnen und Tierärzten funktioniert die Versorgung der Patientinnen bzw. der Tierbestände auch seit Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes ohne einen übergeordneten, von den Berufsverbänden koordinierten Dienst. Eigentliche Notfalldienstorganisationen kennen nur die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Ende 2012 war die Ostschweiz von einem Tierseuchenzug betroffen. Innert kürzester Zeit mussten Tierärztinnen und Tierärzte mittels Blutproben Schweine auf die Seuche hin untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass je nach Kanton unterschiedliche Entschädigungen geleistet wurden, was aufgrund der oftmals kantonsübergreifenden Tätigkeit der Veterinärinnen und Veterinäre ungünstig ist.
Mit der nun vorgeschlagenen Revision wird eine Angleichung an die Tarife in den Nachbarkantonen vorgenommen. Die Entschädigungen und Gebühren werden übersichtlicher dargestellt. Die einheitliche Vornahme der Detailregelung auf der Ebene der Standeskommission erlaubt überdies eine raschere und flexiblere Reaktion auf Änderungen und neue Anforderungen, beispielsweise wenn der Bund neue gebührenpflichtige Handlungen oder Bewilligungspflichten einführt, wie dies mit der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Bewilligungspflicht für Klauen- und Hufpfleger gemacht worden ist.
Das aktuelle Gesundheitsgesetz des Kantons Appenzell I.Rh. stammt aus dem Jahre 1998. Es wurde immer wieder in Einzelbereichen revidiert, zuletzt erfolgte eine Teilrevision im Jahre 2012. Seit dem Jahre 2012 war der Bund im Gesundheitswesen in mehreren Bereichen gesetzgeberisch aktiv. Diese Gesetzgebung des Bundes gibt Anlass zu einer Revision der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung. Zudem besteht im Bereich des Notfalldienstes der Ärzte auf Initiative der Appenzellischen Ärztegesellschaft hin gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Revision des Gesundheitsgesetzes zieht auch eine Revision der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nach sich.
Con il programma di stabilizzazione 2017-2019 delle modifiche della legge sull'assicurazione militare (LAM) in relazione con il finanziamento del premio nell'assicurazione militare sono state decise. Queste modifiche della legge necessitano degli adattamenti dell'ordinanza sull'assicurazione militare (OAM).
Le disposizioni della legge federale sulla registrazione delle malattie tumorali, adottata dal Parlamento il 18 marzo 2016, sono precisate in un'ordinanza del Consiglio federale.
Il DFI indice una procedura di consultazione concernente la modifica dell'ordinanza sull'assicurazione malattie. Il presente progetto intende attuare e mettere in vigore a livello di ordinanza la modifica del 30 settembre 2016 della legge federale sull'assicurazione malattie (adeguamento delle disposizioni con pertinenza internazionale; FF 2016 6859). Dall'altro, la revisione deve permettere di migliorare l'attuazione dell'articolo 64a LAMal e contenere una disposizione concernente l'importo restante dalla correzione dei premi.
Am 27. Januar 2016 reichte Landrat Dr. Toni Moser, Bürglen, eine Motion zur Sicherung der ambulanten Betreuung von Frauen und Neugeborenen daheim ein. Damit wird der Regierungsrat aufgefordert, die Situation der freipraktizierenden Hebammen in Uri zu verbessern, indem eine Bereitschaftsentschädigung für die Leitung einer Hausgeburt und für die ambulante Wochenbettbetreuung eingeführt wird. Der Landrat folgte der Empfehlung des Regierungsrats und erklärte die Motion am 31. August 2016 als erheblich.
Der Regierungsrat hat einen Vorschlag für die künftige Ausgestaltung einer Bereitschaftsentschädigung für die Urner Hebammen ausgearbeitet. Denn der Bereitschaftsdienst wird von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht abgegolten. Gemäss dem Entwurf der Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen sollen die Urner Hebammen vom Kanton bei einer Hausgeburt eine pauschale Bereitschaftsentschädigung von 400 Franken und bei einer Wochenbettbetreuung von 200 Franken erhalten.
Con l'entrata in vigore della presente modifica dell'ordinanza, la struttura tariffale per le prestazioni mediche ambulatoriali, che necessità una revisione, sarebbe adeguata in seguito al fallimento delle negoziazioni dei partner tariffali. Poiché, dal 1° gennaio 2018 non vi sarà più una struttura tariffale concordata da tutti i partner tariffali, la struttura tariffale adeguata dal Consiglio federale sarebbe contemporaneamente definita come struttura tariffale uniforme a livello nazionale. Inoltre sarebbe anche definita la struttura tariffale per le prestazioni di fisioterapia, per evitare che questo settore si ritrovi privo di struttura tariffale a partire dal 1° gennaio 2018.
Nell'ordinanza sui prodotti chimici (OPChim) si intendono introdurre obblighi di annuncio per i prodotti chimici intermedi, i nanomateriali di sintesi nonché per le ditte che utilizzano questi nanomateriali per la fabbricazione di prodotti. Nell'ordinanza sui biocidi (OBioc) sono introdotti un concetto del commercio parallelo per biocidi, che possono essere immessi sul mercato secondo le disposizioni transitorie vigenti in Svizzera, e le procedure per la valutazione di domande per l'approvazione di principi attivi presentate nell'UE e per omologazioni dell'Unione da parte dei servizi di valutazione svizzeri. Queste procedure di valutazione sono ora anche definite come fattispecie nell'ordinanza sugli emolumenti in materia di prodotti chimici. Inoltre l'OBioc e l'ordinanza di esecuzione del DFI sui biocidi saranno adeguate all'evoluzione in corso nell'UE. Determinati allegati con elenchi di sostanze (p. es. dei principi attivi) dell'OPChim e dell'OBioc saranno pubblicati solo su Internet.
Mit der Revision von Artikel 64a KVG und Artikel 105a-m der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der OKP ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Die Umsetzung erfordert einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Aktuell basiert dieser Datenaustausch auf einer Excel-Vorlage. Weil die Meldeprozesse nicht klar geregelt sind oder gar fehlen, die Vorlage nicht klar definiert ist und entsprechend von den Krankenversicherern sehr unterschiedlich ausgefüllt wird und zudem keine Übermittlungsart vorgegeben ist, stellt dies keine zufriedenstellende Lösung dar. Eine automatisierte, effiziente und fehlerfreie Verarbeitung ist mit der aktuellen Lösung nicht möglich.
Das Bundesrecht schreibt in diesem Zusammenhang keinen einheitlichen Datenaustausch vor. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann jedoch gemäss Artikel 105h KVV technische und organisatorische Vorgaben über den Datenaustausch machen. Die Kantone und die Krankenversicherer haben nach Ausbleiben einer entsprechenden Verordnung ein nationales Konzept1 zum strukturierten und automatischen elektronischen Datenaustausch im Zusammenhang mit nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen ausgearbeitet. Ziel ist, dass alle Kantone und Krankenversicherer am 1. Januar 2018 den elektronischen Datenaustausch zu Artikel 64a KVG umsetzen können.
Schon seit längerer Zeit ist man im Kanton auf verschiedenen Ebenen daran, die Gesundheitsversorgung in Appenzell auf eine neue Basis zu stellen. Zum einen sind die heutigen Gebäulichkeiten auf dem Spitalareal in die Jahre gekommen, sodass baldige bauliche Massnahmen nötig sind. Zum anderen führten Entwicklungen auf der Bundesebene und in der Medizin zu Anpassungen beim Angebot. So wurden die Rahmenbedingungen für kleinere Anbieter mit der neuen Spitalfinanzierung deutlich schwieriger. Auch in der Medizin selber haben sich Entwicklungen ergeben, die Angebotsanpassungen nötig machen.
Aufgrund verschiedener Abklärungen sind die Standeskommission und der Spitalrat dazu gekommen, anstelle des heutigen Spitals ein ambulantes Versorgungszentrum, ergänzt mit einem kleinen stationären Bereich zu errichten. Das Versorgungszentrum wird sich im Wesentlichen auf chirurgische Wahleingriffe mit Schwerpunkt in der Orthopädie sowie auf die Innere Medizin konzentrieren. Der Leistungsschwerpunkt wird, gemessen an den Fallzahlen, im ambulanten Bereich liegen. Zum Angebot gehören sodann ein Notfall- und ein Rettungsdienst. Ergänzt wird das Angebot mit einer Gruppenpraxis für Hausärzte sowie weiteren Praxen und medizinischen Diensten. Das Zentrum wird eine Tagesklinik und eine kleine stationäre Abteilung enthalten.
In organisatorischer und betrieblicher Hinsicht sollen das ambulante Versorgungszentrum, das neue Alters- und Pflegezentrum sowie das Bürgerheim zu einem Gesundheitszentrum zusammengefasst werden. Hierfür sind auf der Gesetzes- und Verordnungsebene gewichtige Anpassungen nötig. Die Standeskommission legt hierfür einen Entwurf für ein Gesetz über das Gesundheitszentrum vor, welches das heutige Spitalgesetz ablösen soll. Die Vorlage wird einer öffentlichen Vernehmlassung unterzogen.
Gemäss § 20 des Sozialgesetzes sind die einzelnen sozialen Leistungsfelder in periodischen Abständen in einer Planung festzuhalten. Diese Planung umfasst eine Analyse des Ist-Zustands und der in den vergangenen Jahren festgestellten Entwicklungen, einen darauf gestützten prognostizierten Bedarf sowie die politisch festgelegten Ziele und Prioritäten.
Der Kantonsrat beschliesst die Planung und der Regierungsrat sorgt für deren Umsetzung. Die letzte Bedarfsplanung für Leistungsangebote im Behindertenbereich galt für die Jahre 2010 bis und mit 2013 (RRB Nr. 2009/1925 vom 26. Oktober 2009). Entsprechend ist eine neue Planung für die kommenden Jahre bis 2020 festzulegen.
In den Jahren 2008 – 2014 ist die Anzahl Plätze in stationären Angeboten für Menschen mit Behinderung überdurchschnittlich gestiegen. Bedingt war dies durch einen Nachholbedarf, der einerseits durch ein Baumoratorium während der Jahre 1994 – 2006 und andererseits durch die Neugestaltung des Finanzausgleichs sowie der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) entstanden ist. In den Bereichen Wohnen und Tagesstätten wird von einem ähnlichen Wachstum in den kommenden Jahren ausgegangen, auch mit Blick auf die Analysen und Prognosen anderer Kantone.
Im Bereich Werkstätten stehen hingegen genügend bewilligte Plätze zur Verfügung. Bei diesen ist aber eine Diversifizierung anzustreben. Zu den Nutzerinnen und Nutzern, für welche zusätzliche, spezifische Plätze nötig sind, gehören Menschen mit psychischer Beeinträchtigung, ältere Menschen mit Behinderung und gerontologischem Pflegebedarf sowie ältere und jüngere Menschen mit Behinderung und Demenz. Zudem muss das Angebot weiterentwickelt werden. Denn die Bedürfnisse und Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung haben sich verändert – Wohn- und Lebensformen mit grösstmöglicher Autonomie werden zusehends wichtiger.
Qualifiziertes Fachpersonal in den Bereichen Pflege und Betreuung ist für eine funktionierende Gesundheitsversorgung, trotz zunehmender Automatisierung und Digitalisierung, unabdingbar. Deshalb ist seit dem 1. Januar 2012 bei der Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste u.a. eine angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe zu berücksichtigen.
Ebenso kann seit dem 1. Januar 2012 die Bewilligung oder Anerkennung zum Erbringen von sozialen Aufgaben und zum Betreiben sozialer Institutionen mit Bedingungen und Auflagen, namentlich solchen über eine angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung der Gesundheitsberufe, verbunden werden. Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung erfolgtdurch die Stiftung OdA Gesundheit und Soziales im Kanton Solothurn (SOdAS) auf freiwilliger Basis über ein reglementarisch festgelegtes Punktesystem zur Berechnung der Ausbildungsverpflichtung.
Der Regierungsrat unterstützt die bisherige Branchenlösung, bei welcher die Umsetzung selbständig durch die betroffenen Institutionen bzw. deren Fachorganisation erfolgt. Das im bisherigen Reglement vorgesehene Punktesystem soll denn auch beibehalten werden. Die Vorsehung von Ausbildungsverpflichtungen haben gemäss Studien dazu beigetragen, dass die Zahl der Ausbildungsabschlüsse im Bereich Pflege und Betreuung zwischen 2010 und 2014 um rund 32 Prozent gesteigert werden konnte.
Das aktuelle System zeigt noch Lücken und führt bei Nichteinhaltung der Ausbildungsverpflichtung in letzter Konsequenz zum Entzug des Leistungsauftrages bzw. der Betriebsbewilligung. Dies ist nicht immer verhältnismässig und dient zudem nicht dem Ziel, mehr Aus- und Weiterbildungsplätze zu schaffen. Neu soll die angemessene Beteiligung an der Aus- und Weiterbildung im Bereich Gesundheitsberufe für Spitäler, Heime und Spitexorganisationen eine mit der Aufnahme auf die Spitalliste bzw. der Bewilligungserteilung verknüpfte selbstständige Pflicht bilden. Bei Nichterfüllen kommt es aufgrund einer Vollzugsmeldung zu einem Ausgleich über die Ersatzvornahme durch den Kanton. Dadurch kann sichergestellt werden, dass die fehlenden Ausbildungsplätze auch tatsächlich geschaffen werden.
Abgesehen von jährlichen Kosten in der Höhe von 15‘000 Franken zulasten des Kantons für die Abgeltung an die mit dem Vollzug der Ausbildungsverpflichtung betraute SOdAS hat die Vorlage für Kanton und Gemeinden keine personellen und finanziellen Konsequenzen.
Il progetto di revisione prevede nuove regolamentazioni per le manifestazioni con animali, requisiti per l'importazione di astici (mozione Graf Maya 15.3860), misure contro l'importazione illegale di cani (IP Graf Maya 14.3353), l'introduzione della nuova funzione di incaricato della protezione degli animali per la sperimentazione animale (rapporto sul postulato Graf Maya 12.3660 «Futuro della fondazione 3R e metodi alternativi alla sperimentazione su animali»), l'uniformazione di formazione e perfezionamento nel settore della sperimentazione animale e modifiche negli ambiti della registrazione dei cani.
La legge sulla circolazione stradale (LCStr) sarà modificate di modo che i titolari di licenza di condurre delle categorie non professionali debbano sottoporsi a visita medica biennale d'idoneità alla guida a partire dai 75 anni di età anziché dai 70 come attualmente previsto.
Nel giugno del 2015 il Parlamento ha approvato una modifica della legge sui trapianti. Le disposizioni devono ora essere attuate con la presente modifica dell'ordinanza sui trapianti. La modifica concerne la concretizzazione dei provvedimenti medici preparatori non ammessi prima del decesso del donatore, la sicurezza finanziaria del donatore vivente nonché il finanziamento e l'organizzazione dei controlli postdonazione.
La presente modifica ha per oggetto una nuova definizione delle regioni di premio. In virtù dell'articolo 91b dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal; RS 832.102), il DFI può procedere a un tale adeguamento dopo aver consultato i Cantoni.
Alla fine del 2014, il Parlamento ha adottato la modifica dell'articolo 119 della Costituzione federale (Cost.; RS 101) e la legge sulla medicina della procreazione (LPAM; RS 810.11) che concretizza l'articolo costituzionale, approvato il 15 giugno 2015 da Popolo e Cantoni. La votazione popolare concernente la revisione della legge sulla medicina della procreazione si terrà il 5 giugno 2016. Si prevede che la modifica della legge entrerà in vigore nel corso del 2017; nel frattempo è necessario adeguare le relative ordinanze esecutive alle nuove disposizioni legali.
Die Politischen Gemeinden haben die gesamte Restfinanzierung der ambulanten Kranken- und Hauspflege (Spitex) zu übernehmen. Damit stehen sie dem Wachstum dieser Dienstleistungen kritisch gegenüber, obwohl es aus gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich erwünscht ist. Die einseitig wachsende Belastung droht zudem, das ursprüngliche Verhältnis der Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden in Schieflage zu bringen.
Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, die Gemeinden bei ihrem Anteil an der Restfinanzierung der stationären Krankenpflege (Pflegeheime) zu entlasten, wenn ihre Spitex-Ausgaben wachsen oder über dem Durchschnitt liegen. Zudem soll ein tiefer Grundbeitrag pro Spitex-Leistungsstunde an die Gemeinden eingeführt werden, der in den nächsten 14 Jahren im Rahmen der Umsetzung der Pflegeheimplanung kontinuierlich so erhöht werden soll, damit die finanziellen Vor- und Nachteile der Pflegeheimplanung 2030 (Forcierung der Spitex, Bremsung des Pflegebettenwachstums) gleichmässig auf Kanton und Gemeinden verteilt werden.
Vengono create le basi legali per il sistema informatico OITE e per il collegamento del sistema di elaborazione dei dati delle Dogane (e-dec) al sistema informatico dell'UE (TRACES) e al sistema informatico dell'USAV (sistema informatico OITE), al fine di garantire i necessari controlli sistematici all'importazione di animali e prodotti animali secondo l'Accordo veterinario. Vengono inoltre emanate le disposizioni necessarie per l'attuazione del divieto di importazione di prodotti derivati dalle foche (Mozione Freysinger 11.3635).
Mit der Änderung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zur neuen Spitalfinanzierung beschloss das Bundesparlament verschiedene Anpassungen im Spitalbereich. Die wesentlichen Neuerungen sind die Vergütung der stationären Leistungen inklusive der Anlagenutzungskosten mittels leistungsorientierter Fallpauschalen, die Änderung des Verteilschlüssels bei den Kosten der stationären Leistungen zulasten der Kantone und die freie Spitalwahl. Zudem wurden Bund und Kantone neu verpflichtet, Qualitätsindikatoren für die Spitäler zu erheben und zu veröffentlichen.
Die Neuregelung soll nach dem erklärten Willen des Bundesparlaments eine grundlegende Umgestaltung der Schweizer Spitallandschaft und insbesondere eine Intensivierung des Wettbewerbs unter den Spitälern zur Folge haben.
Damit das Kantonsspital Uri auch in diesem verstärkt marktorientierten Umfeld bestehen und für die Urner Bevölkerung seine führende Rolle in der Gesundheitsversorgung wahrnehmen kann, muss es auf die kommenden Herausforderungen mit adäquaten organisatorischen Strukturen reagieren können. Zudem bedingen die bundesrechtlichen Finanzierungsvorgaben eine Anpassung der kantonalen Vergütungsregeln.
Die bundesrechtlichen Neuerungen erfordern eine Revision des Gesetzes über das Kantonsspital. Dabei sollen auf Stufe Gesetz nur mehr die wesentlichen Grundzüge geregelt werden. Alles Übrige soll neu auf Stufe Verordnung oder durch das Spital selbst geordnet werden. Damit wird erreicht, dass der Kanton und das Kantonsspital auf äussere Veränderungen flexibler und zeitnaher reagieren können.
Diese Neuordnung dient dem Kantonsspital, indem sie die Voraussetzungen für mehr Autonomie und rasches Reaktionsvermögen schafft. Die Totalrevision des Gesetzes über das Kantonsspital Uri und die neue Verordnung dazu haben keine unmittelbaren finanziellen und personellen Auswirkungen.
Die Ziele aus der Eigentümerstrategie des Regierungsrats für das Kantonsspital Uri, das total revidierte Gesetz und die neue Verordnung über das Kantonsspital Uri sind aufeinander abgestimmt. Es ist daher sachgerecht, die drei Vorlagen gleichzeitig dem Landrat zum Beschluss bzw. zur Genehmigung zu unterbreiten.