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Das geltende Steuergesetz wurde per 1. Januar 2013 letztmals geändert. Seither sind viele bundesrechtliche Harmonisierungsvorschriften erlassen oder geändert worden. Diese bundesrechtlichen Vorgaben sind in die kantonale Gesetzgebung zu überführen.
Aufgrund der Rechtsprechung sowie unter dem Aspekt der bundesrechtlich gebotenen vertikalen und horizontalen Harmonisierung sind weitere Bestimmungen des Steuergesetzes (StG; bGS 621.11) anzupassen. Dort wo der Kanton aufgrund seiner Tarifhoheit einen Handlungsspielraum hat, sind verschiedene Bestimmungen zu konkretisieren.
Als indirekter Gegenvorschlag zur kantonalen Steuergerechtigkeitsinitiative sowie aufgrund der bundesrechtlichen Änderungen im Bereich der Aus- und Weiterbildungskosten sollen die Kinderabzüge neu gestaltet werden.
Am 27. Januar 2016 reichte Landrat Dr. Toni Moser, Bürglen, eine Motion zur Sicherung der ambulanten Betreuung von Frauen und Neugeborenen daheim ein. Damit wird der Regierungsrat aufgefordert, die Situation der freipraktizierenden Hebammen in Uri zu verbessern, indem eine Bereitschaftsentschädigung für die Leitung einer Hausgeburt und für die ambulante Wochenbettbetreuung eingeführt wird. Der Landrat folgte der Empfehlung des Regierungsrats und erklärte die Motion am 31. August 2016 als erheblich.
Der Regierungsrat hat einen Vorschlag für die künftige Ausgestaltung einer Bereitschaftsentschädigung für die Urner Hebammen ausgearbeitet. Denn der Bereitschaftsdienst wird von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht abgegolten. Gemäss dem Entwurf der Verordnung über die Bereitschaftsentschädigung für Hebammen sollen die Urner Hebammen vom Kanton bei einer Hausgeburt eine pauschale Bereitschaftsentschädigung von 400 Franken und bei einer Wochenbettbetreuung von 200 Franken erhalten.
Das kantonale Landwirtschaftsgesetz wurde im Jahr 2011 das letzte Mal revidiert. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen der Bundesgesetzgebung und der Praxiserfahrungen drängen sich gewisse Änderungen auf. Die geplante Teilrevision beinhaltet, neben kleineren formellen Anpassungen, im Wesentlichen folgende Hauptthemen:
Der Hauptgrund der Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau ist die neue Agrarpolitik des Bundes 2014–2017 (AP 2014–2017). Im Rahmen von Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten sollen gezielt Leistungen von Bäuerinnen und Bauern unterstützt und gefördert werden, mit denen sie die Qualität der Kulturlandschaft erhalten und fördern. Diese Massnahmen werden zu 90 % durch den Bund und zu 10 % durch eine Trägerschaft (Kanton oder Gemeinden) finanziert. Mit der Motion Huber beschloss der Grosse Rat, dass der Kanton – und nicht die Gemeinden – die Co-Finanzierung übernehmen muss.
Der Regierungsrat führt die Anhörung gemäss § 66 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau (KV) im Auftrag der grossrätlichen Kommission für Aufgabenplanung und Finanzen (KAPF) durch. Am 1. August 2005 ist das Gesetz über die Finanzkontrolle (GFK) vom 11. Januar 2005 in Kraft getreten. Inzwischen haben sich die Rahmenbedingungen verändert.
Diese nationalen und internationalen Entwicklungen geben Anlass genug, die rechtlichen Grundlagen der Finanzkontrolle zu überprüfen und zu revidieren. Der Revisionsbedarf besteht im Wesentlichen in einer Präzisierung und Verdeutlichung des zum Teil abstrakt gefassten Gesetzes sowie aus verschiedenen terminologischen Anpassungen an den heutigen Sprachgebrauch. Damit können Unsicherheiten und Missverständnisse in der Praxis beseitigt werden.
Neu sollen auch die ständigen Kommissionen des Grossen Rats der Finanzkontrolle Aufträge erteilen können und regelmässig die Prüfungsergebnisse aus den ihnen zugewiesenen Aufgabenbereichen zugestellt erhalten. Zur effizienten Durchführung ihrer Prüfungsaufträge soll die Finanzkontrolle auf die notwendigen Daten, wo immer möglich, auch auf elektronischem Weg (Abrufverfahren) zugreifen können. Zur Stärkung ihrer vertrauensbildenden Funktion in der Öffentlichkeit soll die Finanzkontrolle künftig ihre Jahresberichte und ausgewählten Prüfberichte veröffentlichen können.
Die vierjährigen Kantonalen Integrationsprogramme (KIP) waren 2014 gestartet worden mit dem Ziel, die bestehenden Integrationsmassnahmen in den Kantonen und Gemeinden zu verstärken, Lücken zu schliessen und regionale Unterschiede auszugleichen. Am 25. Januar 2017 beschloss der Bundesrat, die Kantonalen Integrationsprogramme für die Zeitspanne von 2018 bis 2021 fortzusetzen.
Mit dem Kantonalen Integrationsprogramm 2014-2017 (KIP 1) ist im Kanton Uri in vielen Bereichen der Integrationsförderung wichtige Aufbauarbeit geleistet worden. Mit dem Kantonalen Integrationsprogramm 2018-2021 (KIP 2) sollen diese Massnahmen weitergeführt und optimiert sowie neue Massnahmen initiiert werden.
Erarbeitet wurde dieser Entwurf von der Fachkommission Integration, und zwar unter Einbezug einer Projektgruppe, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der relevanten Stellen und Ämter.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Wasserbaugesetz zur Schaffung einer Zusatzfinanzierung für die Naturgefahrenabwehr in die Vernehmlassung geschickt. Es soll eine Gesetzesgrundlage zur Einführung eines verhältnismässigen Beitrags der Sachversicherungen an die Naturgefahrenabwehr geschaffen werden. Damit können jährlich rund 1,3 Millionen Franken für die integrale Naturgefahrenabwehr generiert werden.
Anlässlich seiner Sitzung von Dienstag, 4. April 2017, hat der Regierungsrat die Vernehmlassung bei den Urner Gemeinden zu den zwei oben erwähnten Schriftstücken zum Asylwesen eröffnet.
Der Regierungsrat stellt konkret die folgenden fünf Fragen:
1) Wie beurteilen Sie die entworfenen Informationselemente für die Gemeinden (Asyl-News, Sozialkonferenz, respektive Asyl- und Flüchtlingskonferenz)?
2) Wie beurteilen Sie die im «Leitbild Asyl Kanton Uri in Zusammenarbeit mit den Gemeinden» definierten gemeinsamen Werte und Aufgaben?
3) Sind aus Ihrer Sicht neben dem Adressverzeichnis der Verantwortlichen im Asylwesen weitere Elemente nötig, um die Kommunikation zwischen dem Kanton/SRK und den Gemeinden zu vereinfachen?
4) Wie beurteilen Sie die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Verteilschlüssel (Kapitel 9.3 in der Gesamtschau) zur Verteilung der Asylsuchenden auf die Gemeinden?
5) Wie stehen Sie zur Finanzierung des DaZ-Unterrichts (Deutsch als Zweitsprache) für asylsuchende Kinder? Welcher Lösungsansatz steht für Sie konkret im Zentrum hinsichtlich der Finanzierung, bzw. der Kostenteilung dieser DaZ-Kosten zwischen Kanton und Gemeinde?
Schon seit längerer Zeit ist man im Kanton auf verschiedenen Ebenen daran, die Gesundheitsversorgung in Appenzell auf eine neue Basis zu stellen. Zum einen sind die heutigen Gebäulichkeiten auf dem Spitalareal in die Jahre gekommen, sodass baldige bauliche Massnahmen nötig sind. Zum anderen führten Entwicklungen auf der Bundesebene und in der Medizin zu Anpassungen beim Angebot. So wurden die Rahmenbedingungen für kleinere Anbieter mit der neuen Spitalfinanzierung deutlich schwieriger. Auch in der Medizin selber haben sich Entwicklungen ergeben, die Angebotsanpassungen nötig machen.
Aufgrund verschiedener Abklärungen sind die Standeskommission und der Spitalrat dazu gekommen, anstelle des heutigen Spitals ein ambulantes Versorgungszentrum, ergänzt mit einem kleinen stationären Bereich zu errichten. Das Versorgungszentrum wird sich im Wesentlichen auf chirurgische Wahleingriffe mit Schwerpunkt in der Orthopädie sowie auf die Innere Medizin konzentrieren. Der Leistungsschwerpunkt wird, gemessen an den Fallzahlen, im ambulanten Bereich liegen. Zum Angebot gehören sodann ein Notfall- und ein Rettungsdienst. Ergänzt wird das Angebot mit einer Gruppenpraxis für Hausärzte sowie weiteren Praxen und medizinischen Diensten. Das Zentrum wird eine Tagesklinik und eine kleine stationäre Abteilung enthalten.
In organisatorischer und betrieblicher Hinsicht sollen das ambulante Versorgungszentrum, das neue Alters- und Pflegezentrum sowie das Bürgerheim zu einem Gesundheitszentrum zusammengefasst werden. Hierfür sind auf der Gesetzes- und Verordnungsebene gewichtige Anpassungen nötig. Die Standeskommission legt hierfür einen Entwurf für ein Gesetz über das Gesundheitszentrum vor, welches das heutige Spitalgesetz ablösen soll. Die Vorlage wird einer öffentlichen Vernehmlassung unterzogen.
Der Bundesgesetzgeber verlangt, dass planungsbedingte Bodenmehrwerte angemessen abgeschöpft werden. Das revidierte eidgenössische Raumplanungsgesetz legt fest, dass alle Kantone bis zum 1. Mai 2019 die nötigen kantonalen Rechtsgrundlagen zu schaffen haben.
In sostanza, la legge federale sulla tassa d'esenzione dall'obbligo militare (LTEO) è modificata nei seguenti punti: la durata dell'assoggettamento è adeguata alla nuova legislazione militare e sul servizio civile mentre l'assoggettamento alla tassa in caso di differimento della scuola reclute viene soppresso. La tassa unica pagata in caso di proscioglimento degli assoggettati con giorni di servizio residui da prestare consente di migliorare la parità di trattamento. L'avamprogetto contempla inoltre ulteriori adeguamenti e precisazioni.
L'avamprogetto riguarda le disposizioni esecutive necessarie all'applicazione della legge federale concernente l'imposta sul valore aggiunto chi è stata modificata il 30 settembre 2016. Il Consiglio federale coglie inoltre questa occasione per chiarire altri ambiti della vigente ordinanza concernente l'imposta sul valore aggiunto al fine di eliminare determinate imprecisioni.
Die Einführung der externen Bilanzrevision sowie der neuen Rechnungslegung HRM2 haben die Rahmenbedingungen in der finanziellen Führung der Gemeinden stark verändert. Deshalb sollen die Aufsichtstätigkeiten des Departements Volkswirtschaft und Inneres (Gemeindeabteilung) im Bereich der Gemeindefinanzen verstärkt risikoorientiert ausgestaltet werden. Bei der Neuausrichtung der Finanzaufsicht geht es hauptsächlich um die Abschaffung der kantonalen Genehmigungspflicht für Budgets und Rechnungen.
Zur Stärkung der Eigenkontrolle der Gemeinden werden die Aufgaben der Finanzkommission im Gemeindegesetz präziser gefasst. Die Risikobeurteilung und das interne Kontrollsystem werden explizit als Aufgabe des Gemeinderats aufgeführt.
Die Finanzkennzahl "Eigenkapitaldeckungsgrad" sowie die Forstreserveverordnung sollen ersatzlos aufgehoben werden. Die Organisationautonomie der Gemeinde soll mit der Schaffung von Rechtsgrundlagen erweitert werden, welche den Gemeinden erlaubt, auch selbständige Gemeindeanstalten errichten zu können. Schliesslich sollen formelle Korrekturen vorgenommen werden.
Die Steuergesetzrevision 2018 besteht aus zwei Nachträgen:
Nachtrag 1: Begrenzung des Fahrkostenabzugs auf Fr. 5 000. sowie Anpassung des Gesetzes über die Förderung des öffentlichen Verkehrs.
Nachtrag 2: Anpassungen an übergeordnetes Recht; Möglichkeit zur Erhöhung des Gewinnsteuersatzes bei Juristischen Personen auf Antrag; Präzisierungen und Vereinfachungen.
Zentrale Elemente des neuen Gewässergesetzes sind die Übertragung von heutigen Gemeindeaufgaben an den Kanton (baulicher Gewässerunterhalt an allen öffentlichen Gewässern und betrieblicher Gewässerunterhalt an grösseren öffentlichen Gewässern), der Verzicht auf Gemeindebeiträge an wasserbauliche Massnahmen, die Gewichtung eines guten Gewässerunterhalts sowie die Neuregelung der Vorschriften für Bauten und Anlagen an und in Gewässern. Mit der Gesetzesvorlage werden die Gemeinden finanziell massiv entlastet. Ziel der Vorlage ist eine möglichst effiziente Aufgabenerfüllung im Interesse des Hochwasserschutzes.
Für Religionsgemeinschaften legt die Verfassung des Kantons Luzern fest, dass die anerkannten Körperschaften des öffentlichen Rechts (heute römisch-katholische, evangelisch-reformierte und christkatholische Landeskirche) berechtigt sind, von ihren Mitgliedern und bei juristischen Personen Steuern zu erheben. Die Erträge der Besteuerung juristischer Personen sind für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen, das Gesetz hat das Nähere zu regeln.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll dieser Verfassungsauftrag erfüllt werden. Geplant ist eine Revision des Gesetzes über die Kirchenverfassung. Namentlich ist eine gesetzliche Regelung vorgesehen, die bestimmt, dass die Erträge der Kirchensteuer juristischer Personen für soziale und kulturelle Tätigkeiten einzusetzen sind.
Die erste Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes des Bundes enthält eine fünfjährige Umsetzungsfrist. Innert dieser Frist, d.h. bis zum 1. Mai 2019, müssen sowohl die Anpassungen in der kantonalen Richtplanung als auch die entsprechenden Anpassungen im Baugesetz, insbesondere die zwingenden kantonalrechtlichen Mindestregelungen über den Mehrwertausgleich in Kraft gesetzt werden. Ansonsten wird die Ausscheidung neuer Bauzonen von Bundesrecht wegen unzulässig.
Angesichts der engen Zeitvorgabe werden im Rahmen der vorliegenden Teilrevision vorrangig die Themen der ersten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes behandelt. Dazu zählen das Siedlungsgebiet und die Bauzonen, der Mehrwertausgleich, die Innenentwicklung sowie die Solaranlagen.
Diese Themen werden ergänzt um die raumwirksame Umsetzung des Energiegesetzes und den dringenden Handlungsbedarf an der Praxis und der Rechtsprechung zum Baugesetz.
Trotz der bereits initiierten Sparmassnahmen im Rahmen der Leistungsanalyse 2015 und der Entlastungsmassnahmen 2016 bedarf es aufgrund der weiterhin angespannten Finanzlage zusätzlicher Verzichts- und Abbaumassnahmen. Um strukturelle Defizite zu vermeiden und den Staatshaushalt nachhaltig zu sanieren, hat der Regierungsrat daher ein dreiphasiges Sanierungskonzept erarbeitet.
Die erste Phase hat die Erreichung eines ausgeglichenen Budgets 2017 zum Ziel. Mittels teils weitreichender Sanierungsmassnahmen sowie kleineren Budgetmassnahmen konnte dem Grossen Rat im Rahmen des Aufgaben- und Finanzplans (AFP) 2017–2020 ein ausgeglichenes Budget unterbreitet werden. Der mittelfristige Budgetausgleich soll durch die Implementierung der sogenannten "Sanierungsmassnahmen 2018" erzielt werden. Die langfristige Haushaltssanierung soll schliesslich durch die im Rahmen der dritten Phase ausgearbeitet "Gesamtsicht" erreicht werden, die weitere Reform- und Modernisierungsmassnahmen beinhalten wird.
Die vorliegende Anhörung bezieht sich auf die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen 2018 erforderlichen Gesetzesänderungen. Der Anhörungsbericht beinhaltet insgesamt sieben Gesetzesmassnahmen, die im Rahmen einer Anhörung durch die Öffentlichkeit beurteilt werden können.
Das revidierte Gewässerschutzrecht des Bundes (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20; Gewässerschutzverordnung, GSchV; SR 814.201) führt zu Anpassungen im kantonalen Umweltrecht. Die bundesrechtlichen Bestimmungen sind zum Teil direkt anwendbar. Auf über das Bundesrecht hinausgehende Bestimmungen soll verzichtet werden. Das kantonale Recht soll also gestrafft werden.
Am 26. März 2014 stimmte der Kantonsrat im Rahmen seines Beschlusses über den Massnahmenplan 2014 (KRB Nr. SGB 212/2013) der breiteren Verwendung der Erträge aus der Wasserwirtschaft (Massnahme BJD_K17) im Grundsatz zu. Ziel dieser Massnahme ist es, die als zweckgebundenes Eigenkapital bilanzierten Erträge aus der Gewässernutzung einem breiteren Verwendungszweck zuzuführen. Damit kann freies Eigenkapital geschont werden. Das freie Eigenkapital ist massgebend für die Auslösung der Defizitbremse.
Der Kanton zahlt Pro-Kopf-Beiträge an die kommunalen Volksschulen. Diese Beiträge basieren auf den durchschnittlichen Betriebskosten der Schulgemeinden − den sogenannten Normkosten. Um das Wachstum dieser Beiträge besser in den Griff zu bekommen, soll ein Systemwechsel hin zu Standardkosten vorgenommen werden.
Damit werden beim Wachstum nur noch diejenigen Faktoren berücksichtigt, welche der Kanton direkt beeinflussen kann. Für den Systemwechsel ist eine Anpassung des Gesetzes über die Volksschulbildung notwendig.
Secondo il diritto vigente, in linea di principio il finanziamento all'interno di un gruppo è soggetto all'imposta preventiva. Questa situazione rappresenta uno svantaggio rispetto alla prassi internazionale e indebolisce il mercato dei capitali del nostro Paese. Si traduce inoltre nel trasferimento all'estero delle attività di finanziamento del gruppo (compresi la creazione di valore aggiunto, di posti di lavoro ecc.). Alla luce di quanto esposto l'Esecutivo propone quale misura realizzabile a breve termine di precisare la modifica dell'ordinanza sull'imposta preventiva (OIPrev) introdotta nel 2010, al fine di rafforzare l'attrattiva della piazza finanziaria svizzera. Una società estera emittente dovrebbe poter trasferire fondi ad una società del gruppo domiciliata in Svizzera al massimo fino a concorrenza dell'ammontare del suo capitale proprio senza che ciò metta in discussione la qualifica dell'articolo 14a capoverso 1 OIPrev.
Das öV-Konzept 2018-2022 baut auf dem öV-Konzept 2011-2016 auf. Zentraler Teil bleibt die systematische Prüfung und Weiterentwicklung des Angebots im Regionalverkehr. Wichtigste Punkte sind dabei die Modernisierung der Appenzeller Bahnen mit Einführung der Durchmesserlinie auf Dezember 2018 sowie der Beschaffung der neuen Züge und die Änderungen im Fernverkehr in den Jahren 2019-2021.
Darauf aufbauend müssen die Buskonzepte insbesondere im Raum Heiden überarbeitet und teilweise neu geplant werden. Um die Herausforderungen des öffentlichen Verkehrs im Kanton Appenzell Ausserrhoden in den nächsten Jahren zu erkennen und entsprechend handeln zu können, wurde das Konzept 2018-2022 noch verstärkt auf aktuelle Entwicklungen auf übergeordneter Ebene ausgerichtet.
Wichtige Punkte sind dabei die finanzielle und organisatorische Entwicklung auf Bundesebene (Verpflichtungskredit und RPV-Reform), Instrumente im Bereich der Wirkungskontrolle (Zielvereinbarung und Ausschreibung) und die Entwicklung von neuen Strategien auf Ebene der Kantone.
Mit der kantonalen Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III wird erstens die kantonale Unternehmensbesteuerung reformiert; zweitens werden Begleitmassnahmen zu Gunsten der Bevölkerung umgesetzt und drittens basiert das Paket auf den in der Bundesreform angelegten Ausgleichsmassnahmen des Bundes an die Kantone.
Mit einer Anpassung des Steuergesetzes muss der Thurgau wie alle Kantone die Unternehmenssteuerreform III (USR III) umsetzen. Mit einer Steuersatzsenkung für Unternehmen soll die Umsetzung nach Ansicht des Regierungsrates attraktiv und einfach erfolgen und zudem die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen erhalten. Im Weiteren sollen die voraussichtlichen Nettosteuerausfälle von rund 36 Mio. Franken finanzierbar sein und fair verteilt werden.
Die Politischen Gemeinden haben die gesamte Restfinanzierung der ambulanten Kranken- und Hauspflege (Spitex) zu übernehmen. Damit stehen sie dem Wachstum dieser Dienstleistungen kritisch gegenüber, obwohl es aus gesundheitspolitischer und volkswirtschaftlicher Sicht grundsätzlich erwünscht ist. Die einseitig wachsende Belastung droht zudem, das ursprüngliche Verhältnis der Lastenverteilung auf Kanton und Gemeinden in Schieflage zu bringen.
Der Regierungsrat schlägt deshalb vor, die Gemeinden bei ihrem Anteil an der Restfinanzierung der stationären Krankenpflege (Pflegeheime) zu entlasten, wenn ihre Spitex-Ausgaben wachsen oder über dem Durchschnitt liegen. Zudem soll ein tiefer Grundbeitrag pro Spitex-Leistungsstunde an die Gemeinden eingeführt werden, der in den nächsten 14 Jahren im Rahmen der Umsetzung der Pflegeheimplanung kontinuierlich so erhöht werden soll, damit die finanziellen Vor- und Nachteile der Pflegeheimplanung 2030 (Forcierung der Spitex, Bremsung des Pflegebettenwachstums) gleichmässig auf Kanton und Gemeinden verteilt werden.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau will das Angebot des öffentlichen Verkehrs in den kommenden Jahren weiter verbessern. Im ÖV-Konzept 2019 – 2024 sind deshalb Massnahmen formuliert, wie dies erreicht werden soll.
Der Hauptteil des Ausbaus wird bereits auf den Fahrplan 2019 realisiert. Dafür hat der Regierungsrat im Finanzplan zusätzlich 7,4 Millionen Franken bereit gestellt. Welche Pläne danach umgesetzt werden können, hängt von Entscheiden des eidgenössischen Parlaments sowie den weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ab.