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L’ultima revisione importante di diverse ordinanze della legislazione in materia di derrate alimentari è entrata in vigore il 1° luglio 2020. In questo ambito vi è una continua necessità di revisione per evitare che si creino ostacoli al commercio nei confronti dell’UE e garantire una protezione uniforme della salute e dagli inganni. La revisione prevista mira a un’ulteriore armonizzazione globale con il diritto UE. Nell’ambito della presente revisione vengono inoltre attuate la mozione Savary 18.4411 «Agenti di vigilanza per rafforzare la lotta contro le frodi nell’ambito delle denominazioni protette dei prodotti agricoli», la mozione Munz 19.3112 «Stop allo spreco alimentare», la mozione della CSEC-S 20.3910 «Dichiarazione del Paese di produzione del pane e dei prodotti di panetteria» e la mozione Silberschmidt 20.4349 «Ridurre lo spreco di risorse dovuto agli imballaggi consentendo la vendita di derrate alimentari surgelate non preimballate».
Attuazione della Raccomandazione del Consiglio d’Europa del 31 marzo 2021 sui controlli dei beni utilizzati per la tortura o la pena di morte. Si deve distinguere tra beni che possono essere utilizzati solo per la pena di morte o la tortura (strumenti di tortura), strumenti che possono essere utilizzati anche per la tortura e medicamenti che possono essere utilizzati per le esecuzioni capitali. La legge stabilisce divieti e obblighi di autorizzazione corrispondenti.
Cette révision constitue le deuxième volet de la révision initiée en 2015 qui a abouti, pour le premier volet, à la loi du 29 mai 1985 sur la santé publique (LSP) révisée dans sa teneur au 1er février 2018. Cette deuxième partie a pris du retard en raison de la forte implication du Département de la santé et de l’action sociale (DSAS) et de ses services dans la gestion de la lutte contre le COVID-19.
Cette révision vise plusieurs adaptations au droit et à la jurisprudence fédéraux mais également l’adoption de bases légales cantonales régissant le Registre vaudois des tumeurs, suite à l’entrée en vigueur le 1er janvier 2020 de la législation fédérale sur l’enregistrement des maladies oncologiques. Sous l’angle de la protection des données, le traitement de ces données particulièrement sensibles doit être fondé sur des bases légales formelles aussi précises que le permettent la réalité et les incertitudes liées à l’évolution de ce registre.
Le Conseil d’Etat propose également de saisir cette opportunité pour ancrer dans la loi la fonction nouvellement créée d’infirmier cantonal. L’infirmière cantonale nommée par le DSAS est en fonction depuis le 1er février 2022. Enfin, le Conseil d’Etat souhaite, dans le cadre du présent projet, revoir les compétences du DSAS en matière de surveillance financière des professionnels et des institutions de soins.
Il 18 marzo 2022 il Parlamento ha approvato la modifica dell’art. 64a della legge federale sull’assicurazione malattie (LAMal) concernente l’esecuzione dell’obbligo di pagare i premi. Per l’attuazione di queste modifiche sono necessarie disposizioni nella OAMal. Inoltre, si propone di inserire nella OAMal degli standard di delega, in modo che il DFI possa stabilire sconti massimi sui premi per le forme assicurative speciali, così come fa per le assicurazioni ordinarie.
Im Jahr 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz; BGS 935.51) in Kraft getreten. Der Kanton Zug erlässt dazu ein Einführungsgesetz (EG BGS). Der Kantonsrat hat die Vorlage am 29. September 2022 in 1. Lesung beraten (Beilage 1).
Zur Umsetzung des EG BGS ist eine Verordnung vorgesehen (Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele, Kantonale Geldspielverordnung; V EG BGS). Der Regierungsrat hat die Sicherheitsdirektion beauftragt, den Verordnungsentwurf in eine bis am 25. Januar 2023 dauernde Vernehmlassung zu geben. Sie erhalten in der Beilage den Verordnungstext mit den vorgesehenen Bestimmungen (Beilage 2), den Bericht und Antrag des Regierungsrats (Beilage 3) sowie die Liste der Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten (Beilage 4).
I giocatori esclusi dal gioco in Svizzera o nel Liechtenstein non devono poter rendersi in un casinò vicino al confine dell'altro paese per continuare a giocare. L'accordo attua questo obiettivo.
Die kantonale Jagdverordnung stammt aus dem Jahr 1988 und wurde letztmals 2010 teilweise revidiert. Revisionen in der eidgenössischen Jagdgesetzgebung, aber auch die in den vergangenen Jahren veränderten Rahmenbedingungen sowie die Erfahrungen im Vollzug, machen eine Revision der kantonalen Jagdverordnung notwendig.
Mit der Teilrevision sollen insbesondere Grundlagen für den verbesserten Schutz des Wildes und für eine individuellere Gestaltung der Jagdausübung durch die Einführung neuer Patentarten geschaffen werden. Die Anpassung einzelner Artikel an das geltende Strafrecht ist ein weiteres zentrales Element der Revision. Der neue Verfassungsartikel zum Schutz vor Grossraubtieren und zur Regulierung des Bestands wird in der revidierten Jagdverordnung ebenfalls umgesetzt.
Die parlamentarische Initiative KR-NR. 171/2020 (PI Schweizer) betreffend Erweiterung Zweckbindung Parkplatz-Ersatzabgabe verlangt eine Anpassung des PBG, wonach die Abgaben in einen Fonds zu legen sind, der nur zur Schaffung von Parkraum in nützlicher Entfernung, zum Ausbau des öffentlichen Verkehrs oder zur Förderung des Fuss- und Veloverkehrs verwendet werden darf. Die KPB kam in der Beratung zum Schluss, dass die heutige Regelung zu den Parkplatzersatzabgabe-Fonds nicht zufriedenstellend ist. Mit vorbehaltenem Beschluss vom 10. Mai 2022 hat die KPB die Beratungsergebnisse an den Regierungsrat zur Stellungnahme und zur Durchführung einer öffentlichen Vernehmlassung überwiesen.
Die Anzahl Pflichtabstellplätze soll neu auch im Baubewilligungsverfahren reduziert werden können. Abstellplätze sollen neu nicht mehr primär auf dem Baugrundstück angeordnet werden müssen, sind jedoch gut zugänglich und in nützlicher Entfernung zum Baugrundstück zu erstellen. Zudem wird die Zweckbindung der Parkplatzersatzabgabe erweitert, sodass die Mittel zusätzlich zur Förderung des Fussgänger- und Veloverkehrs oder generell im Bereich der Raum- und Verkehrsplanung verwendet werden können.
Als verantwortungsbewusste Antwort auf die Biodiversitätskrise und als Folge diverser parlamentarischer Vorstösse legt der Staatsrat eine kantonale Biodiversitätsstrategie (KBS) vor. Sie berücksichtigt die bestehenden Anstrengungen anderer nationaler und kantonaler Planungen und schlägt 47 konkrete Massnahmen vor.
Die Biodiversität ist auch im Kanton Thurgau unter Druck. Um eine vielfältige Pflanzen- und Tierwelt zu fördern, legt der Kanton seine erste Biodiversitätsstrategie samt Massnahmenplan vor.
Seit dem 1. Juli 2022 ist es in der Schweiz gleichgeschlechtlichen Paaren möglich eine Ehe einzugehen. Paare welche vor diesem Zeitpunkt eine eingetragene Partnerschaft begründet haben, können diese bei jedem Zivilstandsamt in eine Ehe umwandeln lassen (Art. 35a des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft [PartG; SR 211.231]. Die Begründung neuer eingetragenen Partnerschaften in der Schweiz ist seit diesem Datum nicht mehr vorgesehen.
Mit Schreiben vom 28. September 2022 ersuchte der Stadtrat Zürich den Regierungsrat um Schaffung einer Rechtsgrundlage, um auf die Gebühren für die Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe verzichten zu können. Die vorliegende Teilrevision soll die kantonale Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004 (ZVO, LS 231.1) einerseits mit einer neuen Bestimmung (§ 14) ergänzt werden, welche den Verzicht auf die Gebühren für die Umwandlungserklärung zum Gegenstand hat. Andererseits wird die Verordnung an die neuen bundesrechtlichen Bestimmungen angepasst.
Schwerpunkte der vorliegenden Revision des Polizeigesetzes sind die Umsetzung der vom Grossen Rat am 5. November 2019 als Postulat überwiesenen Motion Martin Keller, SVP, Obersiggenthal, Josef Bütler, FDP, Spreitenbach, und Rolf Jäggi, SVP, Egliswil (Sprecher), vom 7. Mai 2019 betreffend Verhinderung von automatischen Verkehrsüberwachungsanlagen (AVÜ) auf Kantonsstrassen sowie die Verankerung der bislang in der Übergangsverordnung zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus vom 19. Januar 2022 geregelten Zuständigkeiten der Kantonspolizei im Polizeigesetz.
Es wird weiter die Schaffung von Rechtgrundlagen vorgeschlagen, welche die Kantonspolizei und die Polizeikräfte der Gemeinden (Regionalpolizeien) verpflichten, vor der Anstellung ihrer Angehörigen Personensicherheitsprüfungen durchzuführen und ihnen erlauben, zu diesem Zweck auf das Strafregister zuzugreifen. Zudem wird im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfs ein Anliegen der Gemeinden im Zusammengang mit der technischen Überwachung von Fahrverboten aufgenommen und vorgeschlagen, wie dieses Anliegen im kantonalen Polizeirecht umgesetzt werden kann.
Im Bereich des Bedrohungsmanagements sollen Mitteilungspflichten geschaffen werden, um zu gewährleisten, dass die Kantonspolizei fundierte Risikoeinschätzungen von potenziell gefährlichen Personen erstellen kann. Die weiteren vorgeschlagenen punktuellen Anpassungen beschränken sich auf wenige Bestimmungen des Polizeigesetzes beziehungsweise auf Fremdänderungen.
Die vorgeschlagene Änderung des Polizeigesetzes und die vorgeschlagenen Fremdänderungen sollen am 1. Juni 2024 in Kraft treten.
La modifica dell’Ordinanza sugli investimenti collettivi implementa la modifica della Legge sugli investimenti collettivi sul Limited Qualified Investor Fund (L-QIF).
Die Liste säumiger Prämienzahlerinnen und Prämienzahler («schwarze Liste») soll aufgehoben werden. Die Rahmenbedingungen für die Anwendung dieser Liste haben sich infolge eines Gerichtsurteils vor einem Jahr wesentlich geändert, so dass sich ein sehr ungünstiges Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag ergibt.
Die Weiterführung der Liste ist unter diesen Umständen nicht zweckmässig. Deshalb sollen das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung und das Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung entsprechend geändert werden.
Um den Geflüchteten aus der Ukraine schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hatte der Bundesrat am 12. März 2022 erstmals den Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung aktiviert. Im SPG fehlt eine Regelung betreffend die Zuständigkeit für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung.
Um die Zuständigkeit für Personen mit Schutzstatus S ohne Aufenthaltsbewilligung auf kantonaler Ebene angesichts der aus der Ukraine geflüchteten Personen möglichst rasch zu regeln, hatte der Regierungsrat am 6. April 2022 gestützt auf § 91 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Aargau eine Sonderverordnung für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung aus der Ukraine (Schutzbedürftigen-Verordnung, SbV) erlassen.
Die SbV regelt, dass für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung von Schutzbedürftigen Personen ohne Aufenthaltsbewilligung in der Regel die Gemeinden zuständig sind. Da die Geltungsdauer dieser Sonderverordnung auf zwei Jahre befristet ist und nur auf Schutzbedürftige aus der Ukraine Anwendung findet, muss eine allgemeine rechtliche Grundlage für den Status S in das ordentliche Recht mittels Teilrevision des SPG überführt werden.
Il Dipartimento federale dell’ambiente, dei trasporti, dell’energia e delle comunicazioni (DATEC) svolge una procedura di consultazione concernente le revisioni dell’ordinanza sull’efficienza energetica (OEEne), dell’ordinanza sulla promozione dell’energia (OPEn), dell’ordinanza sugli impianti di trasporto in condotta (OITC), dell’ordonnance du DETEC Ordinanza del DATEC sulla garanzia di origine e l’etichettatura dell’elettricità (OGOE).