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Im Kanton Appenzell I.Rh. leben diverse Wildtiere. Viele sind störungsempfindlich und schreckhaft und zeigen nach einer Störung Fluchtreaktionen. Im Sommer und Herbst ist die Störung der Wildtiere meist unproblematisch, da genügend Nahrung für die Kompensation des Energieverlusts vorhanden ist. Im Winter ist weniger Nahrung vorhanden, daher setzen die Wildtiere den Energieverbrauch markant herab. Die Wildtiere halten sich über den Winter in bestimmten Arealen, den sogenannten Wintereinständen auf.
Wenn Wildtiere in den Wintereinständen gestört werden, fliehen sie. Bei einer dauernden Beunruhigung verkleinert sich längerfristig der Lebensraum der Wildtiere. Dadurch reduziert sich der Fortpflanzungserfolg, was zu einer Abnahme der Bestände bis hin zum lokalen Aussterben von Populationen führt. Zudem haben sich wegen der Flucht bereits jetzt vermehrt Schäden im und ausserhalb des Walds ergeben. Ebenfalls schädigend wirken sich Überbestände aus, wie sie beim Rotwild bestehen. Werden diese Bestände gestört, sorgt dies für eine weitere Verbreitung von Bissschäden.
Das erfolgreichste Instrument zur Störungsminderung in den Wintereinständen der Wildtiere ist die Festlegung von Wildruhegebieten. Diese dienen als Rückzugsort für die Wildtiere. In diesen Gebieten sind Nutzungen eingeschränkt. Insbesondere gilt ein Weggebot, also ein Verbot, Wanderwege und Schneerouten zu verlassen.
Um Wildtiere wirksam zu schützen und die Verbreitung von Verbissschäden zu vermeiden, soll im kantonalen Recht eine Grundlage für Wildruhegebiete geschaffen werden. Dies soll im Jagdgesetz gemacht werden. Die genaue Umgrenzung der Gebiete sowie der Betrieb in den Wildruhegebieten soll gestützt auf die Grundlage im Jagdgesetz durch den Grossen Rat in einer neuen Wildruheverordnung festgelegt werden.
Am 8. Februar 2021 ist der Kanton Appenzell I.Rh. der Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (IVöB 2019) beigetreten. Diese ersetzt die bisherige Vereinbarung aus dem Jahre 2001. Dieser Beitritt hat zur Folge, dass die kantonale Ausführungsgesetzgebung ebenfalls angepasst werden muss.
Aufgrund der dichteren Regelung in der neuen interkantonalen Vereinbarung sind weniger Details auf kantonaler Ebene zu regeln. Damit eine klare Abgrenzung zwischen der bisherigen Vereinbarung und der aktualisierten Vereinbarung vorgenommen werden kann, sollen die Details des Vollzugs neu mit einem Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (EGöB) sowie mit einer Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (VEGöB) geregelt werden.
In base al punto centrale di sviluppo "Datore di lavoro attrattivo" previsto nel programma di Governo 2021–2024, il Governo ha stabilito l'obiettivo secondo cui il Cantone come datore di lavoro attrattivo offre ai propri collaboratori condizioni di lavoro e di impiego all'avanguardia con prestazioni salariali, sociali e benefici accessori competitivi. Affinché sia possibile reclutare e conservare i collaboratori necessari, in particolare gli specialisti e i dirigenti, occorre adeguare le condizioni di lavoro e di impiego della legge sul personale alle esigenze attuali.
Sono previsti dei miglioramenti soprattutto nei settori della conciliabilità tra professione e famiglia, della flessibilizzazione del pensionamento anche oltre l'età di pensionamento ordinaria e della promozione del lavoro a tempo parziale. Altri punti della revisione riguardano avvicinamenti al diritto del lavoro privato e l'ampliamento delle competenze dei servizi.
Modifica di ordinanze del diritto ambientale, segnatamente l'ordinanza concernente la riduzione dei rischi nell'utilizzazione di determinate sostanze, preparati e oggetti particolarmente pericolosi (Ordinanza sulla riduzione dei rischi inerenti ai prodotti chimici, ORRPChim; RS 814.81), l'ordinanza relativa alla tassa d'incentivazione sui composi organici volatili (OCOV; RS 814.018), l'ordinanza sulla prevenzione e lo smaltimento dei rifiuti (Ordinanza sui rifiuti, OPSR; RS 814.600) e l'ordinanza sul traffico di rifiutti (OTRif; RS 814.610).
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden schickt einen Entwurf für eine total revidierte Kantonsverfassung in die Vernehmlassung.
Der Kanton Thurgau hat die raumplanungsrechtliche Situation in 300 Kleinsiedlungen überprüft. Die Ergebnisse der Projektarbeit liegen in Form einer Änderung des kantonalen Richtplans (KRP) sowie einer Anpassung der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (PBV) vor. Die Unterlagen gehen nun in die Vernehmlassung.
Die Kehrichtabfuhr im Kanton Appenzell I.Rh. wird von zwei externen Partnerinnen und Partnern vorgenommen. Im inneren Landesteil wird die Organisation durch die A-Region vorgenommen, im Bezirk Oberegg durch den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal. Die Abfallentsorgung erfolgt grösstenteils über die Strassensammlung. Dabei werden die Kehrichtsäcke an einem festgelegten Tag an die Strasse gestellt und durch die jeweilige Organisation abgeholt.
Der Einsatz von Unterflurbehältern für die Entsorgung von Kehrichtsäcken hat in den letzten Jahren stetig zugenommen. In der Bevölkerung wird zunehmend erwartet, dass die Siedlungsabfälle an einer zentralen Stelle zu jeder Zeit entsorgt werden können. Im Kanton Appenzell I.Rh. sind Unterflurbehälter bereits bei neuen Mehrfamilienhäusern und Überbauungen im Einsatz. Die Behälter wurden bis auf zwei Ausnahmen alle privat erstellt und werden auch privat betrieben.
Die A-Region und der Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal möchten ein flächendeckendes Netz an Unterflurbehältern aufbauen und dadurch die Strassensammlung der Siedlungsabfälle ablösen. Die Sperrgutsammlung würde weiterhin bestehen bleiben, da Unterflurbehälter nur für die Entsorgung von Kehrichtsäcken geeignet sind.
Damit die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch ein flächendeckendes Netz an Unterflurbehältern ergänzt werden kann, muss eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Der Regierungsrat hat Änderungen der Schutz- und Nutzungsplanung Wildruhezonen verabschiedet und zur öffentlichen Auflage freigegeben. Seit Inkrafttreten der Wildruhezonen im Jahr 2014 hat sich gezeigt, dass einige untergeordnete Anpassungen am Perimeter des Schutzplans notwendig sind, um Vollzugsprobleme zu beheben und Rechtssicherheit zu schaffen.
Die Wildruhezonen haben zum Ziel, wichtige Lebensräume, insbesondere Wintereinstands-, Aufzucht- und Brutgebiete für wildlebende Säugetiere und Vögel, vor Störungen durch das Ausüben von Sport- und Freizeitaktivitäten zu schützen. In der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April, bzw. vom 1. Dezember bis 15. Juli dürfen Wildruhezonen nur auf den in den Plänen der Wildruhezonen gekennzeichneten Wegen begangen werden.
Seit Inkrafttreten der Wildruhezonen im Jahr 2014 haben sich die Markierung der Schutzgebiete sowie die Kontrolle über die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen, welche vorwiegend durch die Wildhut/Naturaufsicht wahrgenommen wird, etabliert. Allerdings hat sich gezeigt, dass einige untergeordnete Anpassungen am Perimeter des Schutzplans notwendig sind, um Vollzugsprobleme zu beheben und Rechtssicherheit zu schaffen.
Am 28. Februar 2018 hat der Landrat verschiedene Änderungen der Bauverordnung (BauV) beschlossen. Unter anderem wurde in Artikel 30a BauV festgelegt, wenn der Mehrwert weniger als 50'000 Franken beträgt, keine Mehrwertabgabe erhoben wird. Dies entgegen der Vorlage des Regierungsrates, die eine Abgabebefreiung bei einem Mehrwert von weniger als 30'000 Franken vorgesehen hatte. Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht mit dem Urteil 1C_245/2019 vom 19. November 2020 die Bestimmung im Kanton Basel-Landschaft, welche eine Freigrenze von 50’000 Franken festlegt, aufgehoben. Die Freigrenze von 50'000 Franken ist zu hoch angesetzt. Der Kanton Glarus kennt eine gleichlautende Bestimmung. Diese ist demzufolge als bundes- rechtswidrig zu beurteilen und anzupassen.
L'imposta sul tonnellaggio gode di un largo consenso a livello internazionale ed è ampiamente diffusa, in particolare nell'Unione europea. L'introduzione di questa imposta anche in Svizzera creerebbe condizioni paritarie in un contesto di competitività tra le imprese di navigazione marittima, che si contraddistinguono per l'elevata mobilità, nel settore del trasporto di merci e persone.
Il sistema di ingressi e uscite (EES) serve a registrare gli ingressi e le uscite di cittadini di Stati terzi che entrano nello spazio Schengen per un soggiorno breve. Serve inoltre a registrare i rifiuti d'entrata disposti alla frontiera esterna Schengen. L'attuazione delle basi legali europee riguardanti l'EES e dei pertinenti adeguamenti della legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrI; RS 142.20) richiede adeguamenti anche a livello esecutivo. Da un lato sarà erogata una nuova ordinanza EES (OSIU) che definirà principalmente i diritti delle autorità svizzere in materia di registrazione, trattamento e consultazione dei dati nell'EES come anche la procedura di consultazione e di accesso a questi dati. Dall'altro lato, l'ordinanza concernente l'entrata e il rilascio del visto (OEV; RS 142.204) e, in misura minima, l'ordinanza VIS (OVIS; RS 142.512), saranno modificate. Le modifiche della legge e delle ordinanze entreranno in vigore in concomitanza con l'entrata in funzione dell'EES, prevista attualmente per il maggio 2022.