Vuoi ricevere notifiche su questi argomenti via e-mail?
Scegli gli argomenti che ti interessano. Le notifiche sono gratuite.
Die gehörige Publikation insbesondere von Erlassen ist ein rechtsstaatliches Prinzip. Grundsätzlich gibt es kein Recht ohne Publizität. Entsprechend beinhalten publikationsrechtliche Erlasse, die die Grundsätze der Veröffentlichung, des Inkrafttretens und der Rechtswirkungen von Erlassen ordnen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die in der Form eines Gesetzes im formellen Sinn, das heisst in Form eines Gesetzes oder einer Verordnung zu erlassen sind. Der Erlass muss zumindest dem fakultativen Referendum unterstehen.
Ende letzten Jahrs stellte der Regierungsrat gestützt auf eine Begutachtung des Landammannamts fest, dass die Geschäftsordnung des Landrats (GO; RB 2.3121), die die Publikation von Erlassen regelt, diesen Anforderungen nicht genügt. Denn sie stützt sich auf Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Uri (RB 1.1101). Danach erlässt der Landrat eine Geschäftsordnung, die gerade nicht dem Volksreferendum unterliegt. Der Regierungsrat beauftragte das Landammannamt daher, den Entwurf für einen publikationsrechtlichen Erlass auf Stufe Gesetz auszuarbeiten.
Weiter stellte der Regierungsrat damals fest, dass Regeln zur dringlichen bzw. ausserordentlichen Veröffentlichung im heutigen kantonalen Recht fehlen. Mit Blick auf die gegenwärtige labile Lage und die Dringlichkeit von Massnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus konnte nicht zugewartet werden, bis das ordentliche Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist. Im Sinne eines Notbehelfs überbrückte er die Lücke betreffend dringliche bzw. ausserordentliche Veröffentlichung über eine Änderung des Reglements über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311).
Das Landammannamt hat inzwischen eine Vernehmlassungsvorlage entworfen. Das Gesetz über die amtliche Publikation (Publikationsgesetz) behebt die erkannten Mängel und schliesst weitere Lücken. So regelt es die amtlichen Publikationsorgane, bestehend aus dem Amtsblatt des Kantons Uri, dem Urner Rechtbuch und dem Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und legt deren Inhalt, Rechtswirkung und Erscheinungsform auf Gesetzesstufe fest. Dabei wird die bisherige Praxis weitgehend übernommen. Es ordnet das Verfahren der ausserordentlichen Publikation und der Gebührenerhebung. Schliesslich werden auch die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um inhaltlich bedeutungslose Fehler, wie Grammatik-, Rechtschreib-, Darstellungsfehler und falsche Verweise, formlos berichtigen und offensichtlich gegenstandslos gewordene Erlasse aus dem Rechtsbuch entfernen zu können.
Der Berufseinstieg ist eine anspruchsvolle Phase im Leben einer neu ausgebildeten Lehrperson. Er legt die Grundlage für eine nachhaltig erfolgreiche Berufsausübung und ist gleichzeitig mit grossen Herausforderungen verbunden. Vor diesem Hintergrund beteiligt sich das Amt für Volksschulen seit Ende 2019 an einem kantonsübergreifenden Projekt zur Neukonzeption der Berufseinführung von Volksschullehrpersonen der Pädagogischen Hochschule Schwyz (PHSZ). Als Ziel des Projekts wurde gesetzt: «Es liegen Szenarien für eine Neukonzeption der Berufseinführung für Lehrpersonen der Volksschule (1. bis 3. Zyklus) vor, die von den zentralen Partnern (Volksschulämter, Schulleiter- und Lehrerverbände) getragen werden und zukunftsweisende Perspektiven für den Übergang vom Studium in den Lehrberuf aufzeigen.»
Ergebnis der Projektarbeit war der Bericht «Grundlagen zur Neukonzeption der Berufseinführung (BEF) von Volksschullehrpersonen in den Kantonen Schwyz, Glarus und Uri». Die beteiligten Kantone einigten sich darauf, mit dem Bericht die jeweiligen politischen Prozesse zu durchlaufen – in der Absicht, dass bis Ende Schuljahr 2020/2021 die erforderlichen Beschlüsse zur Umsetzung vorliegen.
Il 1° aprile 2020 il Consiglio federale ha adottato l’ordinanza sui provvedimenti nel settore dell’asilo in relazione al coronavirus (ordinanza COVID-19 asilo). Alcune disposizioni dell’ordinanza derogano alla legge sull’asilo vigente. Sulla base della situazione epidemiologica, l’ordinanza è già stata prorogata a più riprese ed è tuttora valida fino al 30 giugno 2021. Per il momento non è ancora possibile prevedere per quanto tempo dovranno essere mantenute le misure adottate dal Consiglio federale e dall’UFSP per combattere il coronavirus. Idem per le misure riguardanti il settore dell’asilo. Occorre pertanto prorogare ulteriormente la durata di validità dell’ordinanza COVID-19 asilo fino al 31 dicembre 2021.
Der Kanton Basel-Stadt weist eine hohe Anzahl schützenswerter Naturobjekte von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung auf. Diese wurden teilweise bereits im Jahr 1984 durch den Basler-Naturatlas erfasst und im Jahr 2011 durch das Kantonale Inventar der schützenswerten Naturobjekte (Naturinventar Basel-Stadt) sowie kommunale Inventare ergänzt und aktualisiert. Die Bundesverfassung sowie die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung beauftragen den Kanton, die besonders wertvollen Naturobjekte, insbesondere jene von nationaler und regionaler Bedeutung, nachhaltig zu schützen. Aus diesem Grund soll auf Antrag der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzkommission und gestützt auf die kantonale Naturschutzgesetzgebung das Naturobjekt Autal, Riehen, durch Regierungsratsbeschluss unter Schutz gestellt werden.
La prevista revisione della legge (RS 411.3) riguarda gran parte delle disposizioni. Si tratta quindi di una revisione totale. Il disegno di legge adegua l'importo del contributo della Confederazione agli interessi della Confederazione nell'adempimento dei suoi compiti. L'obiettivo è quello di introdurre una riserva di credito, di definire il contributo della Confederazione come importo massimo e di chiarire la definizione dei costi di esercizio imputabili.
Il SIS si fonda ora su tre regolamenti che disciplinano la gestione e l'uso del sistema in diversi settori: il regolamento (UE) 2018/1862, SIS polizia, il regolamento (UE) 2018/186, SIS frontiere e il regolamento (UE) 2018/1860, SIS rimpatrio. Per attuare questi tre regolamenti, la cui entrata in vigore è prevista per la fine del 2021, nonché per concretizzare le modifiche legislative della LSISA è necessario adeguare diverse ordinanze della legislazione svizzera.
Übergeordnetes Ziel des Agglomerationsprogramms der 4. Generation besteht darin, dass die mit dem AP 3G begonnenen Arbeiten konsequent weitergeführt und vertieft werden. Mit dem AP 3G wurden verschiedene wichtige und grosse Massnahmen in Angriff genommen, darunter die WOV, der Kantonsbahnhof oder die Umsetzung der prioritären Massnahmen des Veloverkehrskonzepts. Der Fokus der Agglomeration in den nächsten Jahren besteht darin, diese Massnahmen konsequent weiterzuverfolgen und umzusetzen.
Den Aargauer Spitälern entstanden durch die Vorgaben von Bund und Kanton zur Bewältigung der ersten sowie zweiten Welle der Coronavirus-Pandemie Ertragsausfälle sowie Zusatzkosten. Mit der Vorlage "Entschädigung der Spitäler für COVID-19-bedingte Vorhalteleistungen (Ertragsausfälle und Zusatzkosten)" sollen die Aargauer Spitäler für die angeordneten Ertragsausfälle und die Zusatzkosten rund um die Behandlung von COVID-19-Patienten während der gesamten Dauer der Coronavirus-Pandemie angemessen entschädigt werden.
Con decisione del 16 settembre 2011 il Consiglio federale ha adottato il rapporto concernente il trasferimento dei compiti della giustizia militare alle autorità giudiziarie civili (qui di seguito «rapporto», non disponibile in italiano). Il DDPS è stato incaricato di preparare, in collaborazione con il DFGP, il necessario adeguamento delle pertinenti basi legali per attuare l'opzione 2 contemplata nel rapporto («trasferimento di singoli compiti della giustizia militare alle autorità giudiziarie civili» [trad.]). I documenti inviati in consultazione prevedono in linea di principio l'attuazione completa dell'opzione 2 descritta nel rapporto.
Der Regierungsrat startet die Vernehmlassung zur Revision der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen. Die Revision will unter anderem, dass die Submissionsverordnungen der einzelnen Kantone vereinheitlicht werden.
35 Milliarden Franken: für diese Summe vergeben in der Schweiz jedes Jahr Kantone und Gemeinden Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen. Geregelt wird dies durch das öffentliche Beschaffungsrecht. Seine Grundlagen findet es im WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Gouvernement Procurement Agreement, kurz GPA) und im bilateralen Abkommen mit der EU über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens. Diese Staatsverträge werden auf kantonaler Ebene durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) und auf Bundesebene durch das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen und die dazu gehörende Verordnung umgesetzt.
Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen hat die revidierte IVöB am 15. November 2019 verabschiedet. Die einzelnen Kantone bestimmen individuell, wann sie der revidierten IVöB beitreten wollen. Das Bundesparlament hat das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen am 21. Juni 2019 genehmigt, sodass es am 1. Januar 2021 in Kraft treten konnte.
Nun schickt auch der Urner Regierungsrat die Revision des IVöB in die Vernehmlassung, die bis am 9. April 2021 dauert. Ein Hauptziel der Revision ist es, die zersplitterten Beschaffungserlasse von Bund und Kantonen – unter Beibehaltung der föderalen Kompetenzaufteilung – so weit wie möglich zu harmonisieren. Ferner soll auch unter den Erlassen der einzelnen Kantone eine Harmonisierung angestrebt werden. Aus diesem Grund wurden neu die Ausführungsbestimmungen in die IVöB integriert.
L'Accordo di partenariato economico globale tra gli Stati dell'AELS e l'Indonesia (CEPA) dispone che soltanto l'olio di palma sostenibile possa beneficiare delle concessioni accordate al Paese asiatico. L'ordinanza attua la relativa disposizione del CEPA.
Die Verordnung regelt, wer für die Melde-, Unterhalts- oder Bekämpfungspflicht verantwortlich ist. Gemäss Art. 36a Abs. 1 EG USG sind dies die an Grundstücken berechtigten Personen. Verpflichtet sind die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, bei verpachteten Liegenschaften die Pächterinnen und Pächtern und bei vermieteten Liegenschaften die Mieterinnen und Mietern, soweit nicht eine Verwaltung für den Unterhalt der Liegenschaft zuständig ist (Art. 2 bis 5 NBV). Es wird zudem festgehalten, wie die im Anhang vermerkten Arten gemeldet, unterhalten bzw. bekämpft werden müssen. Die Aufgaben der Verwaltung (Überprüfung der Meldung/Bekämpfung, die Pilotversuche, die Information) werden in den Artikel 8 bis 11 geregelt. Artikel 12 regelt die Duldung und ersatzweise Vornahme von Unterhalts- und Bekämpfungsmassnahmen.