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Bei der praktischen Anwendung des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), das am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, zeigt sich, dass die Verbesserung des Kundenschutzes zu einer unbeabsichtigten Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit für Schweizer Rückversicherungsunternehmen geführt hat. Deshalb schlägt der Bundesrat vor, Vermittlerinnen und Vermittler von Rückversicherungsverträgen von der Registrierungsflicht und der Aufsicht durch die FINMA auszunehmen. Gleichzeitig werden mit dieser Vorlage weitere technische Aspekte im VAG und der Versicherungsaufsichtsverordnung (AVO) angepasst.
Mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) wurde die Bearbeitung von Daten juristischer Personen vom Geltungsbereich des DSG ausgenommen. Damit Bundesorgane auch nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist von Artikel 71 DSG über hinreichende Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung und Bekanntgabe von Daten juristischer Personen verfügen, wird im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) neu vorgesehen, dass sich die spezialrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von Personendaten weiterhin auch auf Daten juristischer Personen beziehen. Zudem werden mit der Vorlage die grundrechtlich geschützten Ansprüche, die den juristischen Personen gegenüber datenbearbeitenden Bundesorganen zustehen (namentlich das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht) ausdrücklich auf Gesetzesstufe geregelt und konkretisiert. Die Vorlage betrifft nur den Schutz von Daten juristischer Personen bei der Bearbeitung durch Bundesorgane und tangiert nicht die Bearbeitung von Daten juristischer Personen durch private Personen. Für Private entstehen somit keine neuen Pflichten.
Mit der vorliegenden Revision werden zusätzliche Ausnahmen zum Sonntags- und Nachtfahrverbot vorgeschlagen, die Regelungen bezüglich Bewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und -transporte präzisiert sowie Folgeanpassungen zur SVG-Revision betreffend Aufhebung des Verbotes von Rundstreckenrennen durchgeführt. Der Bundesrat beschliesst ausserdem das Inkrafttreten der besagten SVG-Änderung.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau macht die Teilrevision des Kantonalen Richtplans 2024/2025 öffentlich bekannt. Gleichzeitig gibt er eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG) in eine externe Vernehmlassung. Zwischen den Vorlagen besteht ein enger Sachzusammenhang.
Im Rahmen der Neuausrichtung der Denkmalpflege soll das heutige Hinweisinventar Bauten (HWI) in ein reduziertes Inventar der erhaltenswerten und geschützten Objekten (IDEGO) überführt werden. Über 80 Prozent aller Politischen Gemeinden wurden inzwischen fachlich bearbeitet. Die Resultate werden bezirksweise einer öffentlichen Mitwirkung unterzogen.
Am 30. Januar 2025 hat der Kantonsrat das revidierte Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung vom 29. September 2005 (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG; BGS 213.4) erlassen. Der Regierungsrat hat dazu am 6. Mai 2025 den Entwurf zur überarbeiteten Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung inkl. Anhang vom 14. November 2006 (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV; BGS 213.42) verabschiedet.
Der Entwurf der neuen Verordnung konkretisiert den Art. 17a HMG, die es ermöglicht, individuelle Erkennungsmerkmalen und Sicherheitsvorrichtungen auf Medikamentenverpackungen anzubringen, um deren Echtheit zu überprüfen. Diese sollen die Einführung von Fälschungen und die illegale Vermarktung von Arzneimitteln in der legalen Lieferkette verhindern.
Die parlamentarische Initiative verlangt eine Änderung der Verfassung des Kantons Aargau (Kantonsverfassung, KV), des Gesetzes über die Organisation des Grossen Rates und über den Verkehr zwischen dem Grossen Rat, dem Regierungsrat und der Justizleitung (Geschäftsverkehrsgesetz, GVG), der Geschäftsordnung (GO) sowie des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF). Mit den Änderungen sollen die Mitsprache- und Informationsrechte des Grossen Rats in Notstandslagen gewährleistet werden. Das Parlament als Volksvertretung soll gestärkt werden.
Politische Rechte sind ein zentraler Pfeiler einer Demokratie: Stimmberechtigte, politische Parteien, Kandidierende und andere Gruppierungen sollen diese möglichst einfach und uneingeschränkt wahrnehmen können. Dafür ist ein zeitgemässes Stimmrechtgesetz unabdingbar. Deshalb soll der Kanton Luzern sein Stimmrechtsgesetz von 1988 aktualisieren. Das Gesetz soll an die heutigen Anforderungen, die das übergeordnete Recht und die Praxis stellen, angepasst werden. Dabei sollen insbesondere auch die Organisation und der Ablauf der Wahlen vereinfacht sowie die digitalen Möglichkeiten genutzt werden.
Das Parlament hat am 15. März 2024 die Teilrevision des Patentgesetzes (PatG) verabschiedet und damit insbesondere folgende Neuerungen beschlossen: obligatorische Recherche und Bericht zum Stand der Technik zu jeder Patentanmeldung, fakultative Vollprüfung, Verwendung englischsprachiger technischer Unterlagen, Ersatz des bisherigen Einspruchsverfahrens durch eine erweiterte Beschwerdemöglichkeit, Erhöhung der Rechtssicherheit und Transparenz für Anmelderinnen und Anmelder sowie Dritte (siehe dazu auch die Botschaft vom 16. November 2022 zur Änderung des Patentgesetzes, BBl 2023 7). Gestützt darauf müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe angepasst und ergänzt werden. Dies wird zum Anlass genommen, die Patentverordnung vollständig zu überarbeiten (Totalrevision). Sie stammt aus dem Jahr 1977 und wurde seither mehrmals teilrevidiert. Das hat dazu geführt, dass Gliederung und Struktur der Verordnung unübersichtlich und unklar sind. Sie werden deshalb an die aktuellen Vorgaben der Gesetzestechnischen Richtlinien des Bundes angepasst. Inhaltlich soll in Umsetzung der Teilrevision des PatG das Verfahren gestrafft werden. Zudem sollen im Zuge der Digitalisierung der elektronische Verkehr sowie die elektronische Datenverwaltung erleichtert und bestehende Digitalisierungshürden beseitigt werden.
Vernehmlassungsverfahren auf Antrag des Parlaments. Der Bundesrat schlägt vor, die Ratifizierung dieser beiden Übereinkommen zu genehmigen.
Die Berichtspflicht im Rahmen der OECD-Pillar-2-Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (sogenannter GloBE Information Return, GIR) wird in der Mindestbesteuerungsverordnung geregelt. Dies umfasst insbesondere das Verfahren zur Einreichung des GIR bei der ESTV, den internationalen Austausch des GIR mit den Partnerstaaten sowie die Verwendung durch die Kantone. Mit dieser Vorlage soll die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Informationsaustausch zur OECD-Mindestbesteuerung (GloBE-Vereinbarung) implementiert werden. Die Genehmigung der GloBE-Vereinbarung ist Gegenstand einer separaten Vorlage (Vernehmlassung 2024/49).
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates unterbreitet einen Vorentwurf zur Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Mit der Vorlage sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, um eine strafrechtliche Verfolgung bei Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen zu ermöglichen.
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats schlägt eine Ergänzung des Landwirtschaftsgesetzes vor. Die Einführung einer freiwilligen AOC-Wein-Reserve soll es den Produzentinnen und Produzenten ermöglichen, Ernteschwankungen besser auszugleichen.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die Änderung des Gesundheitsgesetzes und die damit verbundene Änderung des Krankenversicherungsgesetzes sowie die Aufhebung des Gesetzes über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol in eine externe Vernehmlassung gegeben.
Die Vorlage hat zwei Teile: Erstens wird das Gesundheitsgesetz (GG; RB 810.1) geändert aufgrund der seit dem 1. Oktober 2024 in Kraft stehenden bundesrechtlichen Bestimmungen über Tabak- und Nikotinprodukte (Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten [TabPG; SR 818.32] und Verordnung über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten [TabPV; SR 818.321]), und das Gesetz über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (GTA; RB 812.4) sowie die Verordnung über Plakatwerbung und Jugendschutz für Tabak und Alkohol (VTA; RB 812.41) werden aufgehoben (vgl. Kap. 2).
Zweitens wird im Gesundheitsgesetz die Gesundheitsvorsorge neu gegliedert (vgl. Kap. 3). Damit soll eine aufwandsneutrale Entflechtung der Aufgaben von Kanton und Politischen Gemeinden erfolgen. Die Finanzierungsregelung wird über einen neuen Kostenteiler der Entschädigung für die stationäre und ambulante Pflege über eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes des Kantons Thurgau (TG KVG; RB 832.1) ausgeglichen.
Am 21. März 2025 hat das Parlament die Revision des Bundesgesetzes über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen (BBl 2025 1103) verabschiedet. Der Bundesrat gibt nun Ausführungsbestimmungen zum Gesetz in die Vernehmlassung.
Der Grosse Rat hat die Regierung in der Junisession 2022 beauftragt, die erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, um den im Kanton Graubünden wohnhaften Personen mit Schweizer Bürgerrecht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten das Stimm- und aktive Wahlrecht zu gewähren.
Mit der vorgeschlagenen Teilrevision der Kantonsverfassung soll dies ermöglicht werden. Gleichzeitig soll mit der vorgeschlagenen Teilrevision des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden die erforderliche Rechtsgrundlage für das Stimm- und aktive Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und -schweizern ab dem zurückgelegten 16. Lebensjahr in kantonalen Angelegenheiten geschaffen werden.
Die Anpassungen in der Postverordnung sollen der Schweizerischen Post bei der Zustellung mehr Flexibilität gewähren und damit die Grundversorgungserbringung effizienter und kostengünstiger machen. Sodann soll die Grundversorgung um einen digitalen Zustellkanal und dem Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr erweitert werden.
Seit dem 1. Januar 2025 gehört die öffentlich-rechtliche Körperschaft der «Schulgemeinde» im Kanton Nidwalden faktisch der Vergangenheit an, wodurch sich eine entsprechende Anpassung der Kantonsverfassung sowie aller von der entsprechenden Terminologie betroffenen Erlasse aufdrängt.
Die Gesetzgebung soll zugunsten einer besseren Verständlichkeit entschlackt und vereinfacht werden. Die Kantonsverfassung sieht bis dato nämlich weiterhin vor, dass die Schulgemeinden durch Beschluss der Stimmberechtigten wieder eingeführt werden könnten. Deshalb setzt die Vereinfachung der Gesetzgebung die Revision der Kantonsverfassung und die damit intendierte Aufhebung der nach wie vor bestehenden Rückfalloption voraus.
Der Regierungsrat hat am 29. April 2025 den Vernehmlassungsentwurf betreffend Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG); Selbstbestimmung am Lebensende in Pflegeheimen beraten und beschlossen und das Departement des Innern beauftragt, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Der Regierungsrat hat das Finanzdepartement ermächtigt, zu einer Änderung des Steuergesetzes (Teilrevision 2027 und Gemeindebeteiligung) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Anlass für die Steuergesetzrevision 2027 ist eine allfällige Erhöhung des Bundesanteils beim Verteilschlüssel für die Erträge aus der nationalen Ergänzungssteuer zulasten des kantonalen Finanzhaushaltes. Durch die vorgeschlagene Einführung eines Mehrstufentarifs für die Gewinnsteuer sollen die Einnahmen für den Kanton gesichert werden. Weiter soll die bisher festgelegte Gemeindebeteiligung an die höheren erwarteten Mehrerträge aus der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen angepasst werden. Schliesslich wird die Revision dazu genutzt, zwingende Vorgaben des Bundesrechts ins kantonale Steuergesetz zu überführen.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) führt zur Revision der Energieförderungsverordnung (EnFV) und der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) sowie der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW) ein Vernehmlassungsverfahren durch.
Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 20. Dezember 2024 das Bundesgesetz über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) verabschiedet. Gestützt darauf werden künftig elektronische Verfahrenshandlungen im Zivil- und Strafverfahren möglich sein. Das Inkrafttreten steht noch nicht fest. Im kantonalen Verwaltungsverfahren werden bereits ab dem 1. Januar 2026 elektronische Verfahrenshandlungen möglich sein. Für das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht fehlen bisher jedoch Grundlagen für elektronische Verfahrenshandlungen noch weitgehend. Um dies künftig zu ermöglichen, haben das Sozialversicherungsgericht und die Direktion der Justiz und des Innern die vorliegende Änderung ausgearbeitet.
Im Zentrum der vorliegenden 3. Etappe der Revision der kantonalen Personalgesetzgebung steht das Thema "Arbeitgeberattraktivität". Es ist das erklärte Ziel dieser 3. Etappe, den Kanton Nidwalden noch besser als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren. So besteht insbesondere beim Ferienanspruch der Mitarbeitenden ein Rückstand auf die (öffentlichen und privaten) Mitbewerber. Weiter soll auch ein Schritt gemacht werden, das Profil als familienfreundlicher Arbeitgeber zu schärfen. Dazu gehört insbesondere das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw. die Absicht, sich als familienfreundlicher Arbeitgeber zu profilieren. Dies soll mittels zusätzlicher finanzieller Anreize zur Unterstützung der Familien geschehen, indem das System der Familienzulagen (nicht zu verwechseln mit den Kinder- und Ausbildungszulagen) angepasst wird. Schliesslich soll der Zusammenhalt des Personals noch weiter gefördert werden; dies insbesondere mit einer Aufstockung der finanziellen Mittel für soziale Aktivitäten im Team bzw. im Amt.
Aufgrund der am 25. Oktober 2023 vom Landrat gutgeheissenen Motion von Landrätin Elena Kaiser, Stansstad, und Mitunterzeichnenden, wurde der Regierungsrat verpflichtet, eine Änderung des Gesundheitsgesetzes einzuleiten. Thema ist dabei die freiwillige Beendigung des Lebens in den Nidwaldner Gesundheitseinrichtungen. Die Motion erfolgte, weil einzelne Pflegeeinrichtungen im Kanton Nidwalden ihren Bewohnenden bis anhin dieses Grundrecht in ihrer Einrichtung verwehren. Das Grundrecht auf freiwillige Beendigung des Lebens in Pflegeeinrichtungen soll deshalb ausdrücklich im kantonalen Gesundheitsgesetz verankert werden.
Des Weiteren wird neu eine beschränkte subsidiäre Kostengutsprache von Wohngemeinden für ihre Bewohnenden in Pflegeeinrichtungen im Kanton Nidwalden eingeführt. Es ergeben sich immer wieder Situationen, in denen Pflegeeinrichtungen nach dem Tod von Bewohnenden ausstehende Pensions- und Betreuungskosten zu tragen haben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nach dem Tod von Bewohnenden die Erbberechtigten das Erbe ausschlagen. Mit Hilfe der subsidiären Kostengutsprache soll es für Pflegeeinrichtungen möglich werden, im beschränkten Rahmen ausstehende Beträge bei den Wohngemeinden in Rechnung stellen zu können.
Darüber hinaus wird die Gelegenheit der Teilrevision des Gesundheitsgesetzes genutzt, um anpassungsbedürftige kantonale Bestimmungen insbesondere im Bereich der Berufsausübungsbewilligungen an die nationale Gesetzgebung anzugleichen.