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Die Vorlage umfasst die Harmonisierung der fahrzeugtechnischen Vorschriften der Schweiz mit den weiterentwickelten internationalen Regelungen sowie diverse Anpassungen an Anliegen der Kantone und der Branchen. Insbesondere sollen die neuen fahrzeugtechnischen Vorschriften der EU für Fahrassistenzsysteme und weitere EU-Anforderungen zur Erhöhung der Sicherheit von Strassenfahrzeugen auch in der Schweiz verpflichtend gelten. Weiterer Schwerpunkt ist die Überarbeitung der Einteilungskriterien und Regelungen für Arbeitsfahrzeuge.
Der Gesetzesvorentwurf schafft die Grundlagen für die Einführung der staatlichen elektronischen Identität (E-ID) in der Schweiz. Der Bund überprüft die Identität einer Person und stellt ihr eine E-ID aus. Die E-ID und andere elektronische Nachweise werden über eine vom Bund zur Verfügung gestellte staatliche Vertrauensinfrastruktur herausgegeben. Der Gesetzesvorentwurf regelt die Anforderungen an diese Infrastruktur, die sowohl öffentlichen als auch privaten Akteurinnen zur Verfügung stehen wird.
Die Geheimhaltungsbestimmung des Mehrwertsteuergesetzes soll angepasst werden, damit die ESTV dem Bundesamt für Statistik und den Handelsregisterbehörden Einzelunternehmen automatisiert melden darf, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100 000 Franken Umsatz deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind.
In Erfüllung der Motion Candinas 16.3335 wird eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgeschlagen, gemäss welcher die Betreibungsämter im Rahmen einer Betreibungsauskunft überprüfen müssen, ob die betreffende Person im Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes ihren Meldeort hat. Auf der Betreibungsauskunft soll ein entsprechender Hinweis angebracht werden. Ausserdem soll die elektronische Zustellung ausgeweitet und damit in Erfüllung der Motionen 19.3694 Fiala und 20.4035 Fiala insbesondere die Verwendung elektronischer Verlustscheine gefördert werden. Schliesslich soll die Versteigerung von beweglichen Vermögensgegenständen über Online-Plattformen ausdrücklich im Gesetz geregelt werden.
Seit dem 1. Januar 2011 gilt für Hausangestellte in Privathaushalten die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft). Der Bundesrat hat damit im Rahmen der Flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr einen Mindestlohn im Sinne von Artikel 360a des Obligationenrechts (OR) für eine Branche festgelegt. Der NAV Hauswirtschaft soll um drei Jahre verlängert und der Mindestlohn angepasst werden. Wir weisen Sie darauf hin, dass die Vernehmlassung im verkürzten Verfahren durchgeführt wird (Art. 7 Abs. 4, Vernehmlassungsgesetz, SR 172.061; nachstehend: VIG) und, dass es sich nicht um eine Verordnung handelt, die ein obligatorisches Konsultationsverfahren erfordert. (Art. 3 Abs. 1 VIG). Der NAV Hauswirtschaft ist bis am 31. Dezember 2022 gültig. Um eine nahtlose Verlängerung des NAV ab dem 1. Januar 2023 sicherzustellen und so eine Lücke in der Gesetzgebung vermeiden, kann die ordentliche Vernehmlassungsfrist von drei Monaten nicht eingehalten werden.
Aufgrund geänderter Bundesgesetzgebung ist eine Totalrevision des kantonalen Reglements über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen (RB 30.2117) notwendig. Es sind folgende Reglementsänderungen vorgesehen:
a) Berücksichtigung von neuen Berufsausbildungsabschlüssen: Das Anfang 2020 geänderte Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (Gesundheitsberufegesetz, GesBG ; SR 811.21) regelt die Ausbildung und die Berufsabschlüsse der nachstehenden Berufe: Auf eine detaillierte Auflistung des Tätigkeitsbereiches und Bewilligungsvoraussetzung kann demzufolge bei diesen Gesundheitsberufen verzichtet werden.
b) Apothekerinnen und Apotheker: Die Impfbefugnis für Apothekerinnen und Apotheker wurde präzisiert. Die Kantonsapothekerin bzw. der Kantonsapotheker bewilligt die Delegation sämtlicher in Absatz 1 genannten Impfvorgängen an geschultes Personal, sofern diese unter der fachlichen Aufsicht der Apothekerinnen und Apotheker stehen.
c) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker: Neu aufgenommen wurden die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker in das Reglement. Dies vor allem aus dem Grund, da sie die in Artikel 19 Absatz 1 Gesundheitsgesetz (GG; RB 30.2111) genannten Bedingungen einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit erfüllen. Darüber hinaus kommt hinzu, dass in den meisten anderen Kantonen, die Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker der Bewilligungspflicht unterstellt sind.
d) Hebammen und Entbindungspfleger: Die Bestimmungen zu den Hebammen und Entbindungspfleger konnte aufgrund von bundesrechtlicher Gesetzgebung und Berufsbilder gekürzt werden.
Artikel 7 des geltenden Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 ist zu ändern. Bisher konnte der Bund nur zinsgünstige oder zinslose Darlehen für die Finanzierung von Infrastrukturvorhaben gewähren. Neu sollen ausgewählte Kleininfrastruktur-Projekte auch mit A-Fonds-perdu-Beiträgen unterstützt werden können.
Zum Stand des strategischen Entwicklungsprogramms Eisenbauinfrastruktur und der Ausbauprogramme legt der Bundesrat alle vier Jahre einen Bericht vor. Den letzten Bericht hat der Bundesrat im Rahmen der Botschaft zum Ausbauschritt 2035 dem Parlament im Jahr 2018 übergeben. Mit dieser Vorlage erfolgt der nächste Vierjahresbericht zum Stand der Grossprojekte sowie der beiden Ausbauschritte 2025 und 2035. Wo notwendig sind Änderungsanträge der relevanten Bundesbeschlüsse und Verpflichtungskredite enthalten. Zudem aktualisiert der Bundesrat auftragsgemäss die «Langfristperspektive Bahn» von 2012 unter dem Titel «Perspektive BAHN 2050».
Die letzte grössere Revision der Transplantationsverordnung trat am 15. November 2017 in Kraft. Seither hat sich aus der Praxis Anpassungsbedarf in einzelnen Punkten ergeben, welchem mit dieser Revision begegnet werden soll. Es handelt sich dabei insbesondere um eine Anpassung bei der Todesfeststellung im Hinblick auf die Entnahme von Gewebe, eine Anpassung zu den Kontraindikationen bei einer Augenhornhautspende sowie eine Anpassung im Bereich der Sicherstellung der Finanzierung der Lebendspende-Nachsorge und um die Meldung von Lebendspende-Daten an den Europarat. Gleichzeitig wird eine Anpassung der Arzneimittelverordnung im Bereich der nichtstandardisierbaren Transplantatprodukte vorgenommen.
Der Gemeinderat Döttingen beantragt auf Ersuchen der Initianten Refuna AG und Axpo Power AG die Festsetzung des Vorhabens "Holzheizwerk Döttingen" im kantonalen Richtplan (Kapitel E 1.5, Beschluss A, 2.1 und 3.1). Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat.
Im Anschluss an den Grundsatzentscheid des Grossen Rats über den Standort erfolgt die weitere Konkretisierung des Vorhabens im Baubewilligungsverfahren.
Nach der öffentlichen Anhörung, Mitwirkung und Vernehmlassung wird dem Regierungsrat der Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des Vorhabens "Holzheizwerk Döttingen" im Richtplan unterbreitet.
Mit dieser Vorlage wird die parlamentarische Initiative 17.523 «Ermöglichung von Doppelnamen bei der Heirat» umgesetzt. Sie erweitert die im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Möglichkeiten der Namensführung während der Ehe um einen amtlichen Doppelnamen.
Mit der vorliegenden Gesetzesänderung soll Artikel 37 KVG um einen neuen Absatz 1bis ergänzt werden. Dadurch soll den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt werden, bei nachgewiesener Unterversorgung Leistungserbringende, welche die Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit gemäss Artikel 37 Absatz 1 KVG nicht erfüllen, dennoch zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zuzulassen. Diese Ausnahmeregelung wäre auf die folgenden Bereiche der ambulanten Grundversorgung beschränkt: Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendmedizin sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie.
Der Grosse Rat hat am 10. November 2020 die Richtplanfestsetzung des Vorhabens "Verkehrsinfrastruktur-Entwicklung Raum Suhr VERAS" genehmigt. Für die Projektierung von VERAS inklusive der Weiterentwicklung des Kantonsstrassennetzes im Raum Suhr hat der Grosse Rat gleichentags einen Verpflichtungskredit für einen einmaligen Bruttoaufwand von 8,1 Millionen Franken zulasten der Spezialfinanzierung Strassenrechnung beschlossen.
Das Bauprojekt wurde im Jahr 2021 gestartet. Mit der ersten Phase des Bauprojekts erfolgte eine vertiefte Auseinandersetzung der erforderlichen Projektierungsarbeiten in Form der Erstellung von Pflichtenheften für die externen Leistungserbringer. Dabei zeigte sich, dass zusätzliche Leistungen erforderlich sind, welche in der Kreditschätzung auf Stufe Vorprojekt noch nicht bekannt waren. Der freigegebene Projektierungskredit für die Phasen 32 Bauprojekt und 33 Bewilligungsprojekt von 8,1 Millionen Franken deckt diese Leistungen nicht ab und enthält auch keine Kreditreserve.
Ebenfalls im Kredit nicht enthalten sind die Eigenleistungen für die Projektleitung in der Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt. Um die Leistungen abzudecken, welche für das Bauprojekt und Bewilligungsverfahren VERAS nach heutigem Kenntnisstand erforderlich sind, wird ein zusätzlicher Finanzmittelbedarf von 4,36 Millionen Franken ausgewiesen.