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En avril 2024, le Conseil fédéral a présenté son rapport sur la stabilité des banques et a proposé un train de mesures. Le projet destiné à la consultation vise à mettre en œuvre ces mesures dans l’ordonnance sur les fonds propres, notamment en renforçant de manière ciblée la base de fonds propres.
Nouvelle base juridique fédérale pour la création, la gestion et le financement d’un registre des maladies rares, pour le soutien financier de l’information coordonnée sur les structures de soins spécialisées et appropriées pour lutter contre les maladies rares et pour le soutien des tâches d’information et de conseil des organisations de droit public ou de droit privé sur les maladies rares.
Les plateformes de communication et les moteurs de recherche constituent une nouvelle infrastructure de communication. Celle-ci est exploitée par un très petit nombre d’entreprises actives au niveau international, selon des règles privées qu’elles définissent. Les droits des utilisateurs doivent être renforcés. Tel est l’objectif premier de la loi fédérale sur les plateformes de communication et les moteurs de recherche. L’avant-projet vise à protéger la liberté d’opinion et d’information des utilisateurs. Il exige davantage de transparence de la part des fournisseurs de très grandes plateformes de communication dans la procédure de suppression de contenus et dans le blocage de comptes. Ces fournisseurs sont dorénavant tenus d’informer les utilisateurs concernés et de justifier leurs décisions. Parallèlement, ils doivent mettre en place une procédure interne de réclamation et, en cas de litiges, participer à un règlement extrajudiciaire. L’avant-projet contient en outre des règles de transparence sur l’identification et l’adressage de la publicité ainsi que sur l’utilisation des systèmes de recommandation. La présentation régulière de rapports et l’accès aux données pour la recherche et l’administration permettent de mieux évaluer et surveiller les effets sur la société des activités des très grandes plateformes de communication et des très grands moteurs de recherche.
Die Personalerlasse wurden zuletzt in den Jahren 2016 und 2022 umfassenderen Teilrevisionen unterzogen. Anlass für die vorgesehenen Änderungen dieser Vorlage geben die heutigen Gegebenheiten in der Arbeitswelt. Auch die Verwaltung des Kantons Appenzell I.Rh. hat mit dem Fachkräftemangel zu kämpfen. Der demografische Wandel verschärft die Situation in den nächsten Jahren: Die Babyboomer werden pensioniert, was für die kantonale Verwaltung bedeutet, dass zwischen 2025 bis 2033 etwa 93 Kantonsangestellte das gesetzliche Rentenalter erreichen. Das entspricht rund einem Viertel aller Mitarbeitenden von Verwaltung und Gymnasium. Der Arbeitskräftemangel zeigt sich beim Rücklauf der Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen. Im Jahr 2022 wurden 28 Stellen ausgeschrieben und es haben sich insgesamt 296 Personen beworben. Dieselbe Anzahl Bewerbungen ging im Jahr 2023 zu 42 ausgeschriebenen Stellen ein, was einem Rückgang von gut einem Drittel entspricht. Ausserdem erfüllen die eingereichten Bewerbungen oftmals das Anforderungsprofil für die vakanten Stellen nicht.
Die kantonale Verwaltung bietet der Bevölkerung eine Vielzahl an Dienstleistungen und nimmt verschiedene öffentliche Aufgaben wahr. Dazu ist sie auf Fachpersonal angewiesen. Aus diesen Gründen ist es umso wichtiger, dass sich der Kanton Appenzell I.Rh. als attraktiver Arbeitgeber positioniert. Mit dieser Revision werden Anpassungen der Anstellungsbedingungen vorgeschlagen, soweit diese im Vergleich zu den entsprechenden Grundlagen anderer öffentlicher Verwaltungen oder der Privatwirtschaft wesentlich abweichen.
Die Personalverordnung vom 30. November 1998 (PeV, GS 172.310) bildet die rechtliche Grundlage für die Anstellungsverhältnisse in der kantonalen Verwaltung. Daher sind in der Personalverordnung die Rechte und Pflichten sowie die Lohnthemen zu regeln. Neben der Personalverordnung und den dazugehörenden Ausführungserlassen werden auch in Zukunft für bestimmte Personengruppen die arbeitsrechtlichen Grundlagen in Spezialerlassen zu regeln sein. Davon sind namentlich das Personal des Gesundheitszentrums, der Kantonspolizei oder der Lehrkörper des Gymnasiums betroffen.
Mit den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen, revidierten Bestimmungen des Gesetzes über die Veröffentlichung der Erlasse und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz, PublG-ZG) vom 29. Januar 1981 (BGS 152.3) wurde das Amtsblatt in elektronischer Form (E-Amtsblatt) eingeführt. Nebst dem E-Amtsblatt existiert weiterhin ein Amtsblatt in gedruckter Form (P-Amtsblatt). Dieses kann aktuell weder abonniert werden noch enthält es derzeit einen nichtamtlichen Anzeigenteil («Markblatt»). Die vorliegende Revision soll nun für das P-Amtsblatt ein entgeltliches Abonnement ermöglichen. Zudem soll die heute schon bestehende Möglichkeit, dass das P-Amtsblatt einen nichtamtlichen Anzeigenteil («Marktblatt») enthalten kann, dahingehend präzisiert werden, dass das P-Amtsblatt im Grundsatz das «Marktblatt» enthalten soll, wobei die Umsetzung davon abhängig gemacht wird, ob dessen Publikation durch Vertrag Dritten übertragen werden kann. Am Grundsatz, dass die Publikation eines nichtamtlichen Anzeigenteils («Marktblatt») keine staatliche Aufgabe darstellt, ist festzuhalten. Mit dieser Vorlage soll— soweit möglich— das Postulat von Emil Schweizer und Esther Monney sowie 16 Mitunterzeichnende vom 7. August 2023 betreffend Wiedereinführung eines gedruckten Amtsblatts mit Marktblatt (Vorlage Nr. 3602.1 - 17390) umgesetzt werden.
Le présent projet se fonde sur les résultats de l’évaluation du cadastre des restric-tions de droit public à la propriété foncière déjà présentée au Parlement et contient les adaptations de la loi qui en ont résulté. Les modifications prévues de la loi sur la géoinformation et les modifications induites qui leur sont associées visent à clarifier les relations entre le cadastre et le registre foncier tout en permettant d’étendre le contenu du cadastre. En outre, c’est dans un esprit de simplification et pour éviter des incertitudes juridiques que la responsabilité spécifique introduite dans la loi est supprimée sans être remplacée, de même que la disposition selon laquelle le conte-nu du cadastre est réputé connu.
Mit dem E-Government-Gesetz soll eine Rechtsgrundlage für drei Basisdienste geschaffen werden, die Privatpersonen und Unternehmen die digitale Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung ermöglichen. Der Regierungsrat beabsichtigt zudem, die Gesetzesvorlage dem Kantonsrat als Gegenentwurf zur Volksinitiative «Digitalisierung jetzt!» vorzulegen.
Gegen die vom Landrat am 15. November 2023 verabschiedete Energieverordnung wurde das Referendum ergriffen. Begründet wurde dies mit der unverhältnismässigen Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie. Die Anliegen und Forderungen des Referendumskomitees richten sich aus der Sicht des Regierungsrats nicht allein gegen die kantonale Energieverordnung, sondern auch gegen die Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie im neuen Energiegesetz, welches durch das Urner Stimmvolk im Oktober 2023 angenommen wurde. Damit die Forderungen des Referendums rechtssicher umgesetzt werden können, beantragt der Regierungsrat beim Landrat gleichzeitig mit der Anpassung der Energieverordnung eine Teilrevision des neuen kantonalen Energiegesetzes. Anders lassen sich die beiden demokratisch verabschiedeten Volksentscheide nicht in Einklang bringen. Die Teilrevision des Energiegesetzes ist dem Urner Stimmvolk zur Abstimmung vorzulegen.
La Loi fédérale sur la promotion du déploiement d’infrastructures pour le haut débit (loi sur la promotion du haut débit, LPHD) vise à créer un programme de soutien limité dans le temps. Celui-ci doit permettre de promouvoir le déploiement à l’échelle nationale d'infrastructures de télécommunication passives pour des raccordements fixes à l’intérieur des bâtiments, qui garantissent des débits de transmission d'au moins 1 gigabit par seconde en téléchargement. Le subventionnement ne doit être accordé que dans les cas où le déploiement ne peut pas être réalisé de manière rentable par les acteurs du marché.
Der Regierungsrat hat den Entwurf einer Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (EG zum KVG) verabschiedet. Er hat das Departement Gesundheit und Soziales beauftragt, die Vernehmlassung zu eröffnen.
Der Regierungsrat verfolgt mit der Teilrevision zwei Ziele: Erstens sollen die finanziellen Mittel für die individuelle Prämienverbilligung im Kanton effektiver verteilt werden. Der Regierungsrat strebt an, mit den eingesetzten Mitteln mehr Personen finanziell zu entlasten als bisher. Das bestehende System stösst aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen an seine Grenzen; der Regierungsrat schlägt deshalb eine Flexibilisierung vor. Zweitens will er mit der Teilrevision den indirekten Gegenvorschlag des Bundesparlaments zur Eidgenössischen Prämien-Entlastungs-Initiative umsetzen.
Am 5. Februar 2025 erklärte der Landrat die Motion von Landrat Jonas Imhof, Altdorf, zur Offenlegung von Interessenbindungen erheblich. Diese beauftragt den Regierungsrat, eine Gesetzesgrundlage auszuarbeiten, die sämtliche Landrats- sowie Regierungsmitglieder zur Offenlegung ihrer Interessenbindungen verpflichtet und die Umsetzung dieser Pflicht regelt.
Der Regierungsrat schlägt eine Änderung der Geschäftsordnung des Landrats (GO) sowie eine Änderung der Verordnung über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsverordnung) vor. Darin werden künftig die Pflichten zur Offenlegung von Interessenbindungen von Mitgliedern des Landrats und des Regierungsrats geregelt. Das Landammannamt wurde ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf einer Teilrevision der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung; SRL Nr. 777) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit der Verordnungsänderung wird das Ergebnis der Beratung zum Planungsbericht «Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts» (B 28), der vom Kantonsrat zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, umgesetzt.
Die Anpassung der Strassenverkehrsverordnung wird der Regierungsrat nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens und unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse vornehmen. Da dies nicht mehr vor den Sommerferien der Fall ist, wird die Abstimmung zur hängigen Initiative «Tempo 50 auf verkehrsorientierten Strassen», die bisher für den 18. Mai 2025 eingeplant war, verschoben und voraussichtlich am 30. November 2025 stattfinden. So kann sichergestellt werden, dass für eine allfällige Volksabstimmung die rechtlichen Grundlagen für die kantonale Tempo-30-Praxis vorliegen.
La Commission fédérale de l’électricité (ElCom) recommande une capacité de réserve thermique d’au moins 400 mégawatts (MW) à partir de 2025. Comme les contrats pour les centrales de réserve existantes à Birr, Monthey et Cornaux 2026 arrivent à échéance et les nouvelles centrales de réserve ne seront pas disponibles d’ici là, l’OIRH est prolongée jusqu’à fin 2030. Cette prolongation est nécessaire dans la mesure où la révision de la loi sur l’approvisionnement en électricité (LApEl) prend plus de temps que prévu. Par ailleurs, la limite d’agrégation pour les groupes électrogènes de secours et les installations de couplage chaleur-force passe de 5 à 30 MW.
Die Bewerkstelligung der Energiewende hin zum Netto-Null-Ziel im Jahr 2050 ist eine komplexe Herausforderung. Das oft genannte Energie-Trilemma beschreibt das Problem, ein Gleichgewicht zwischen Energiesicherheit, Wirtschaftlichkeit und ökologischer Nachhaltigkeit zu finden. Weiter muss die Akzeptanz der Bevölkerung für den Ausbau von Energieinfrastruktur gewonnen werden.
Durch frühere Bildungsratsbeschlüsse und generelle pädagogische Entwicklungen ergibt sich diverser Anpassungsbedarf im Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR) vom 5. Juni 1982 (BGS 412.113). Die Änderungen werden im Rahmen einer Totalrevision umgesetzt. Aus den Änderungen im Promotionsreglement ergeben sich auch wenige Änderungen im Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR) vom 10. Juni 1992 (BGS 412.112). Darüber hinaus sind einzelne Anpassungen in den Grundsätzen Beurteilen und Fördern (B&F) notwendig. Dabei handelt es sich insbesondere um terminologische Anpassungen. Der Bildungsrat hat den Entwurf des Promotionsreglements, des Schulreglements sowie der Grundsätze Beurteilen und Fördern (B&F) in 1. Lesung verabschiedet und die Bildungsdirektion beauftragt, das Ergebnis der 1. Lesung 15. Juni 2025 in die Vernehmlassung zu geben. Amt für gemeindliche Schulen
La loi fiscale américaine «Foreign Account Tax Compliance Act» (FATCA) est une réglementation unilatérale des États-Unis d’Amérique (USA), qui est valable pour tous les pays. Elle oblige les établissements financiers à transmettre aux autorités fiscales américaines des informations relatives aux comptes américains ou à percevoir un impôt élevé. Actuellement, la mise en œuvre en Suisse se fait selon le modèle 2. Ainsi les établissements financiers suisses communiquent directement les données des comptes aux autorités fiscales américaines avec le consentement des clients américains concernés. L’accord selon le modèle 1 nouvellement négocié avec les USA prévoit l’introduction d’un échange automatique et réciproque de renseignements sur les comptes bancaires entre autorités compétentes. Le changement de modèle nécessite l’élaboration d’une nouvelle loi FATCA de mise en œuvre (modèle 1) et d’une ordonnance d’exécution. L’entrée en vigueur du nouvel accord FATCA (modèle 1), de la nouvelle loi FATCA (modèle 1) et de l’ordonnance est prévue au 1er janvier 2027 (premier échange de renseignements en 2028).
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) in Abstimmung mit dem Finanzdepartement (FD) ermächtigt, zur Weiterentwicklung der Standortförderung, zur Änderung des Gesetz über die Wirtschaftsförderung und die Regionalpolitik (SRL Nr. 900) und zur Verordnung über die Standortförderung ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.
Aufgrund internationaler Entwicklungen im Steuerbereich verschlechtert sich die Standortattraktivität des Kantons Luzern markant. Um die Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, will der Regierungsrat in den nächsten Jahren 300 Millionen Franken in ein breites Massnahmenpaket investieren. Die Massnahmen dienen der Verbesserung der Rahmenbedingungen für alle Luzerner Unternehmen, dem Erhalt der attraktiven Standortbedingungen für grosse internationale Unternehmen und der Verbesserung der Lebensqualität der Luzerner Bevölkerung.
Die beabsichtigte Änderung der Schulverordnung führt die neuen Bestimmungen des Schulgesetzes zur schulergänzenden Betreuung näher aus. Hintergrund ist das Programm «Zug+», das eine flächendeckende und bedarfsgerechte Kinderbetreuung sicherstellen soll. Künftig wird eine Betreuung für Kinder ab dem Kindergarten, einschliesslich Ferienzeiten, gewährleistet. Die Gemeinden bleiben für die konkrete Ausgestaltung zuständig, erhalten jedoch einen finanziellen Beitrag vom Kanton. Die neuen Regelungen umfassen unter anderem Modulangebote, Qualitätsanforderungen und Kostenpauschalen. Die Betreuung erfolgt in modularer Form und orientiert sich an den Blockzeiten der Schulen. Eine Ferienbetreuung ist für acht Wochen im Jahr vorgesehen, ausgenommen sind Weihnachtsferien und gesetzliche Feiertage. Direktion für Bildung und Kultur/Direktionssekretariat
Les constructions et les installations du CERN sont, pour une partie d’entre elles, soumises à une autorité fédérale d’approbation des plans, selon une procédure nouvellement définie aux articles 31a à 31n nLERI. Le projet d’ordonnance vise à détailler les différentes étapes de cette procédure pour en faciliter la mise en œuvre.
Die neue Organbezeichnung "Regierungspräsidium" soll für "Landammann" und "Landstatthalter" eingeführt werden, "Gemeindepräsidium" für "Gemeindeammann" und "Gemeindeparlament" für "Einwohnerrat". Die neutrale Formulierung "Präsidium" in der Verfassung lässt es zu, dass in den Gesetzen und Verordnungen die differenzierten Bezeichnungen "Präsidentin" und "Präsident" sowie "Vizepräsidentin" und "Vizepräsident" verwendet werden können.
Der Regierungsrat hat das Justiz- und Sicherheitsdepartement ermächtigt, den Entwurf einer neuen Kantonalen Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) in die Vernehmlassung zu geben. Minderheiten sind in den letzten Jahren auch in der Schweiz wiederholt zum Ziel gewaltsamer Aktionen oder entsprechender Planungen geworden. Insbesondere antisemitische Vorfälle haben stark zugenommen. In den letzten Jahren haben die jüdischen Gemeinschaften den Kanton Luzern und den Bund ersucht, den polizeilichen Schutz zu verstärken und sich an den hohen Kosten zu beteiligen, die sie für Sicherheitsmassnahmen beim Objekt- und Personenschutz aufbringen. Generell können aber nicht nur jüdische, sondern auch andere Minderheiten – seien dies religiöse oder nicht religiöse Gruppierungen – eines besonderen Schutzes bedürfen.
Aufgrund der absehbaren Regelmässigkeit von Finanzhilfen soll für die finanzielle Unterstützung eine spezielle Rechtsgrundlage in einer Verordnung geschaffen werden. In der Verordnung werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen, die beitragsberechtigten Massnahmen, die Begrenzung der Finanzhilfen und das Verfahren geregelt. Kantonale Finanzhilfen sollen primär an die Voraussetzung geknüpft werden, dass auch der Bund eine Finanzhilfe gewährt. Zudem soll stets eine Sicherheitsberatung bei der Luzerner Polizei in Anspruch genommen werden.
Personen im AHV-Alter und Personen mit einer IV-Rente, die in einem Heim wohnen, werden bei Bedarf zur Finanzierung des Heimaufenthalts mit Ergänzungsleistungen unterstützt. Welche Ausgaben dabei bei den Ergänzungsleistungen angerechnet werden können wird grundsätzlich im Bundesrecht geregelt. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung per 1. Januar 2011 wurde das System der Kostendeckung bei der Langzeitpflege erheblich umgestaltet. Wesentliche Bestandteile der Änderung bildeten die Überwälzung eines zusätzlichen Selbstbehalts auf die pflegebedürftige Person sowie die Regel, dass infolge eines Heim- oder Spitalaufenthalts keine Sozialhilfe-Abhängigkeit begründet werden darf.
Der Kanton Zug regelte als Folge der Neuordnung der Pflegefinanzierung die Anspruchsberechtigung für Ergänzungsleistungen bei Personen, die in einem Heim oder Spital wohnen, neu. Dabei wurde insbesondere die Begrenzung der maximal anrechenbaren Ausgaben bei einem Heimaufenthalt angehoben. Diese Höchstgrenze reicht jedoch seit einiger Zeit nicht mehr aus, um die Kosten bei einem Aufenthalt in einer spezialisierten Langzeitpflegeeinrichtung zu decken. Aus diesem Grund muss das EG ELG angepasst werden.
Afin d’encourager l’intégration professionnelle des bénéficiaires du statut S, les dispositions proposées prévoient, d’une part, l’obligation d’annoncer ces personnes auprès des services publics de l’emploi et, d’autre part, l’instauration d’un droit de changer de canton pour les personnes à protéger qui exercent une activité lucrative. Au niveau de l'ordonnance, il est prévu de soumettre l’exercice d’une activité lucrative à une obligation d’annonce et non plus à une obligation d’obtenir une autorisation. De plus, l’obligation de participer à des programmes d’intégration ou de réintégration professionnelle sera étendue aux bénéficiaires du statut S. En outre, la durée des conventions-programme entre les cantons et la Confédération relatives aux programmes d’intégration cantonaux pourra être prolongée. Finalement, l’accès au marché suisse du travail sera facilité pour les étrangers formés en Suisse (conformément à la demande formulée par le Parlement dans sa décision de renvoi relative à l’objet 22.067).
Das Polizeigesetz bildet die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben, die Organisation und die Kompetenzen der Kantonspolizei sowie deren Zusammenarbeit mit anderen Dienststellen und Polizeikorps anderer Kantone sowie dem Bund. Das bestehende Polizeigesetz bedarf einer umfassenden Überarbeitung. Es soll an die Entwicklungen seit seiner Einführung am 29. April 2001 angepasst werden, sowohl in Bezug auf die Polizeiarbeit selbst als auch auf die interkantonale Zusammenarbeit, damit die Kantonspolizei ihre Aufgaben zukünftig wirkungsvoller erfüllen kann.
Mit einer Totalrevision des Polizeigesetzes und der dazugehörigen Erlasse (Polizeiverordnung und Standeskommissionsbeschluss über das Dienstreglement der Kantonspolizei) soll ein Bedrohungs- und Risikomanagement (BRM) analog anderer Kantone geschaffen werden. Weiter sollen die rechtlichen Grundlagen für verschiedene heute übliche polizeiliche Massnahmen geschaffen und ergänzt werden, insbesondere in den Bereichen Wegweisung und Fernhaltung, Notsuche, Veranstaltungsverbot, Stalking, häusliche Gewalt sowie Vorermittlungen und verdeckte Fahndung. Mit der Gesetzesrevision soll zudem die kantonale Rechtsgrundlage geschaffen werden, die die Kantonspolizei für den dringend notwendigen Datenaustausch über die Kantonsgrenzen hinweg ermöglicht. Nur so können die Voraussetzungen für eine wirksame Kriminalitätsbekämpfung in der Polizeiarbeit verbessert werden.
Gestützt auf Art. 23 des Datenschutz-, Informations- und Archivgesetzes (DIAG, GS 172.800) wurde die Vorlage sowie eine Datenschutzfolgenabschätzung zu Beginn des Jahres 2025 dem Datenschutzbeauftragten des Kantons Appenzell I.Rh. zur Vorabkonsultation vorgelegt. Aus dieser Vorabkonsultation resultierten Empfehlungen. Namentlich wird eine eigenständige zusätzliche Regelung nach Art. 6 und Art. 7 der Richtlinie EU 2016/680 empfohlen, wonach zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen und von Personendaten unterschieden werden kann. Der Erlass von Regelungen zur automatisierten Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) sowie zum Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte könnte zeitlich zurückgestellt werden. Zu den Art. 25 - Art. 28, Art. 42 Abs. 2, Art. 45, Art. 54 und Art. 58 - Art. 61 E-PolG sprach der Datenschutzbeauftragte weitere Empfehlungen aus, insbesondere sei teilweise die Formulierung des Wortlauts zu präzisieren. Zu Art. 62 E-PolG erfolgte der Hinweis auf die laufenden Gesetzgebungsarbeiten. Diese Empfehlungen werden vertieft geprüft.
Die strukturelle Förderung der Kulturbetriebe im Kanton Luzern soll in Zukunft gemeinsam von Kanton und Standortgemeinden getragen werden. Es ist vorgesehen, dass ausgewählte mittelgrosse Kulturinstitutionen zukünftig unter Mitwirkung einer neu zu schaffenden Kommission von Kanton und Standortgemeinden gemeinsam Beiträge für ihre Strukturkosten erhalten. Dafür schliessen Kanton und Standortgemeinden mit den Trägerschaften der Kulturbetriebe gemeinsame mehrjährige Leistungsvereinbarungen ab. Die Kosten der zukünftigen Strukturförderung tragen der Kanton und die Standortgemeinden partnerschaftlich zu je 50 Prozent.