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L’essor de la mobilité électrique entraîne une diminution des recettes générées par les taxes sur les huiles minérales grevant les carburants fossiles, lesquelles sont importantes pour la Confédération. Ces pertes fiscales doivent être compensées. Deux variantes présentées sous la forme de projets de loi sont soumises à cette fin. En outre, la Constitution doit être adaptée de telle sorte que les recettes provenant de la redevance ou de l’impôt soient utilisées de la même manière que celles générées par les taxes sur les huiles minérales.
Les données des passagers aériens sont collectées par les compagnies aériennes auprès des passagers pour la gestion du vol. Les Chambres fédérales ont adopté la loi sur les données des passagers aériens (LDPA) le 21 mars 2025 (FF 2025 1097). Cette loi constitue la base légale permettant à la Suisse de traiter ces données dans le cadre de la lutte contre le terrorisme et les autres formes de criminalité grave. Elle définit également les conditions selon lesquelles les compagnies aériennes domiciliées en Suisse peuvent transmettre les données des passagers aériens à un État qui les exige pour les arrivées et les départs. Le projet d’ordonnance sur les données des passagers aériens (oDPA) précise, complète et met en œuvre les dispositions de la loi. L’ordonnance devrait entrer en vigueur en même temps que la loi, au plus tard en 2027. L'accès à différents systèmes d'information de la Confédération, nécessaires au service compétent pour les données PNR au sein de fedpol – l’unité d’information sur les passagers (PIU, pour «Passenger Information Unit») – pour procéder aux recoupements automatiques, reste réservé (art. 6 LDPA). Pour réglementer avec le niveau de détail requis les droits d’accès de la PIU, les ordonnances suivantes sur les systèmes d'information fédéraux doivent également être modifiées en plus de l’adoption de l’oDPA: a. Ordonnance VIS du 18 décembre 2013; b. Ordonnance SYMIC du 12 avril 2006; c. Ordonnance sur les documents d’identité du 20 septembre 2002; d. Ordonnance SNE du 15 octobre 2008; e. Ordonnance RIPOL du 26 octobre 2016; f. Ordonnance IPAS du 15 octobre 2008; g. Ordonnance sur l’index national de police du 15 octobre 2008; h. Ordonnance N-SIS du 8 mars 2013.
La présente révision prévoit des exceptions supplémentaires à l’interdiction de circuler le dimanche et la nuit, clarifie la réglementation relative aux autorisations pour véhicules et transports spéciaux et met en œuvre les adaptations consécutives à la révision de la LCR concernant la levée de l’interdiction des courses en circuit. Le Conseil fédéral décide en outre de l’entrée en vigueur de ladite modification de la LCR.
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau macht die Teilrevision des Kantonalen Richtplans 2024/2025 öffentlich bekannt. Gleichzeitig gibt er eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und des Gesetzes über Strassen und Wege (StrWG) in eine externe Vernehmlassung. Zwischen den Vorlagen besteht ein enger Sachzusammenhang.
Le 21 mars 2025, le Parlement a adopté la révision de la loi fédérale sur le transport de marchandises par rail, par voie navigable ou par installation à câble (FF 2025 1103). Le Conseil fédéral met maintenant en consultation les dispositions d'exécution de la loi.
Der Regierungsrat des Kanons Thurgau hat das neu erarbeitete kantonale Güterverkehrskonzept in eine externe Vernehmlassung gegeben. Um ein effizientes Güterverkehrs- und Logistiksystem zu gewährleisten, wurden insgesamt 24 Massnahmen erarbeitet.
Das Gesamtverkehrskonzept (GVK) Thurgau von 2016 enthielt noch keine Aussagen zum Güterverkehr. Um diese konzeptionelle Lücke zu schliessen, hat der Kanton im Richtplan 2017 (Teil Verkehr) festgehalten, dass ein kantonales Güterverkehrskonzept (GüVK) erarbeitet werden soll, dass auf die Siedlungsstruktur und das Konzept des Bundes für den Gütertransport auf der Schiene abgestimmt ist und insbesondere den Lärmschutz einbezieht. Da der Handlungsbedarf noch unklar war, erfolgte die Erarbeitung des GüVK in zwei Phasen.
Die Phase I von 2017 bis 2020 umfasste eine Analyse des Ist-Zustandes sowie der Entwicklungen und Rahmenbedingungen, eine Herleitung der Schwachstellen und des Handlungsbedarfs (inkl. Handlungsspielräume) sowie die Erarbeitung der Ziele und Stossrichtungen. In der Phase I des GüVK wurden jedoch noch keine Massnahmen und kein Umsetzungsprogramm erarbeitet. In der Folge wurde das GüVK Phase I vom Regierungsrat genehmigt und der Regierungsrat beauftragte das kantonale Tiefbauamt, in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen kantonalen Fachstellen und unter Einbezug verwaltungsexterner Akteurinnen und Akteure, die Phase II zu bearbeiten. Diese konkretisiert die Stossrichtungen mit einem Massnahmenkatalog und einem Umsetzungsprogramm.
Der Regierungsrat hat das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement (BUWD) ermächtigt, zum Entwurf einer Teilrevision der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des eidgenössischen Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung; SRL Nr. 777) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Mit der Verordnungsänderung wird das Ergebnis der Beratung zum Planungsbericht «Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen innerorts» (B 28), der vom Kantonsrat zustimmend zur Kenntnis genommen wurde, umgesetzt.
Die Anpassung der Strassenverkehrsverordnung wird der Regierungsrat nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens und unter Berücksichtigung der Vernehmlassungsergebnisse vornehmen. Da dies nicht mehr vor den Sommerferien der Fall ist, wird die Abstimmung zur hängigen Initiative «Tempo 50 auf verkehrsorientierten Strassen», die bisher für den 18. Mai 2025 eingeplant war, verschoben und voraussichtlich am 30. November 2025 stattfinden. So kann sichergestellt werden, dass für eine allfällige Volksabstimmung die rechtlichen Grundlagen für die kantonale Tempo-30-Praxis vorliegen.
Les dispositions d’exécution en question règlent, dans les grandes lignes, le système d’information relatif aux contrôles de la circulation routière (SICCR) et en délèguent au Conseil fédéral l’organisation et l’exploitation, conformément à l’art. 89t de la loi fédérale sur la circulation routière (RS 741.01). Les dispositions correspondantes de l’OCCR (RS 741.013) sont abrogées.
Die Region Suhr und insbesondere das Suhrer Dorfzentrum sind seit Jahren einem stetig wachsenden Verkehrsaufkommen ausgesetzt. Die Siedlungsräume leiden bereits heute unter dem hohen Verkehrsaufkommen. In Suhr und Gränichen ist das Verkehrssystem überlastet, die Anbindung des Wynentals an die A1 ist ungenügend. Die Wartezeiten an den Bahnübergängen in Suhr sind bereits heute gross, der Ausbau des Bahnangebots bringt künftig vermehrte respektive verlängerte Barriere-Schliessungen mit sich. Die Erreichbarkeit in der gesamten Region ist stark beeinträchtigt.
Mit der Verkehrsinfrastruktur-Entwicklung Raum Suhr (VERAS) soll eine angemessene Wirkung erzielt werden. Dabei sollen die Eingriffe in den Landschafts- und Siedlungsraum minimiert und die neue Strasseninfrastruktur optimal ins bestehende Kantons- und Gemeindestrassennetz integriert werden, damit auch für die umliegenden Gemeinden (Ober- und Unterentfelden, Gränichen, Schafisheim, Hunzenschwil) ein Mehrwert geschaffen wird. Der Grosse Rat hat am 10. November 2020 das Vorhaben im Richtplan festgesetzt und den erforderlichen Projektierungskredit genehmigt sowie am 17. Januar 2023 für die Projektierung einen Zusatzkredit bewilligt. Nach zwischenzeitlicher Ausarbeitung des Bauprojekts soll nun der Realisierungskredit beantragt werden.
Die Regierung hat die Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr zur Vernehmlassung freigeben. Mit dieser Revision soll die Verkehrssteuer an die technologischen Neuerungen angepasst werden. Die Verkehrssteuer beruht bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor derzeit auf dem Hubraum. Der Hubraum nimmt wegen des technologischen Fortschritts laufend ab. Ausserdem steigt die Zahl der Fahrzeuge mit alternativen Antrieben, die von einer unbefristeten Steuerermässigung im Umfang von bis zu 80 Prozent profitieren. Aufgrund dieser Entwicklungen nehmen die Einnahmen aus der Verkehrssteuer laufend ab. Um weiterhin Einnahmen im heutigen Umfang generieren zu können, ist die Verkehrssteuer deshalb neu zu konzipieren.
Die Regierung hat sich zum Ziel gesetzt, die Verkehrssteuer technologieneutral, ertragsneutral, ökologisch, vollzugstauglich und ertragsstabil auszugestalten. Nach der Beurteilung der Regierung lassen sich diese Zielsetzungen am besten erreichen, indem die Verkehrssteuer für Personenwagen nach dem «Gesamtgewicht» und der «Normleistung» bemessen wird. Halterinnen und Halter von besonders energieeffizienten Fahrzeugen sollen von befristeten Rabatten profitieren. Hiermit soll das bisherige Steuerermässigungssystem in angepasster Weise fortgeführt werden, um weiterhin Anreize für den Kauf besonders ökologischer Fahrzeuge setzen zu können. Die neuen Verkehrssteuern sollen ab ihrem Inkrafttreten für sämtliche Fahrzeuge gelten; es soll keine Übergangsfrist vorgesehen werden.
Aufgrund der zunehmenden Ausbreitung der invasiven Quaggamuschel in Schweizer Gewässern wurde für den Walensee und den Klöntalersee ein bis zum 31. Mai 2025 befristetes Einwasserungsverbot für immatrikulationspflichtige Schiffe erlassen. Das Einwasserungsverbot soll künftig durch eine Melde- und Reinigungspflicht für Schiffe abgelöst werden. Die neu zu erlassende Verordnung über die Melde-, Einwasserungsbewilligungs- und Reinigungspflicht für Schiffe schafft die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage. In der Verordnung wird eine Meldepflicht für die Einwasserung von immatrikulationspflichtigen Schiffen und Schiffen aus dem Ausland in den Klöntalersee und den Walensee sowie von Gewässerwechseln eingeführt. Die Einwasserung in die beiden schiffbaren Glarner Seen wird zudem von der Erteilung einer Einwasserungsbewilligung abhängig gemacht.
Diese setzt voraus, dass die Schiffe vorher durch zugelassene Reinigungsstellen fachgerecht gereinigt und ihre Einwasserung gemeldet wurde. Um eine fachgerechte Reinigung sicherzustellen, sind die Anforderungen an die Reinigungsstellen und deren Zulassung zu regeln. Während einer Übergangszeit von drei Monaten wird auf Basis einer Selbstdeklaration für bereits eingewasserte Schiffe eine erleichterte erstmalige Einwasserungsbewilligung erteilt. Die neue Verordnung beinhaltet die Regelungen für die Melde-, Einwasserungsbewilligungs- und Reinigungspflicht und regelt insbesondere die Vollzugszuständigkeiten.
Der Regierungsrat hat die Justizdirektion ermächtigt und beauftragt, zum Entwurf des Agglomerationsprogramms Unteres Reusstal 5. Generation die öffentliche Mitwirkung durchzuführen. Für die 5. Generation wurde ein Fokus auf die teils seit Jahren geplante Erschliessung der ESP Arbeitsplatzgebiete, begleitet durch eine verstärkte Koordination der ESP, die verträgliche Entwicklung von Schlüsselarealen, die Ortskernbelebung, die ökologische Vernetzung und Ausweitung des Natur- und Landschaftsschutzes, die siedlungsorientierte Umgestaltung von Strassenräumen und die Verkehrssicherheit gelegt. Die Massnahmen verteilen sich dabei auf den A- und B-Horizont sowie auf Eigenleistungen.
Modernisation de la législation sur la navigation maritime et sur le registre des bateaux, en particulier l'assouplissement des conditions d'immatriculation des bateaux rhénans et des navires suisses, ainsi que des adaptations de l’admission à la navigation en ce qui concerne les aspects de sécurité et de durabilité, et un système de sanctions et de contrôle flexible et proportionné.
Bislang unterscheidet die bernische Taxigesetzgebung nicht zwischen Taxis und Limousinendiensten. Taxis sind mit einer Taxilampe versehen und dürfen beispielsweise die von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Standplätze verwenden und Bus-Spuren befahren. Limousinendienste erbringen ihre Dienstleistungen einzig auf Bestellung und verfügen über keine Privilegien wie Taxis. Der Grosse Rat hat in der Frühlingssession 2023 eine Motion überwiesen und den Regierungsrat beauftragt, die Unterscheidung gesetzlich zu verankern.
Der Kanton Zug passt den kantonalen Richtplan an: Im ersten Teil sind Anträge der Stadt Zug aufgeführt, die im Rahmen ihrer Ortsplanungsrevision Differenzen zum kantonalen Richtplan festgestellt hat. Sie möchte diese bereinigen. Die Streichung der Umfahrungen Unterägeri und Zug ist der Nachvollzug der Ablehnung dieser Vorhaben in der kantonalen Volksabstimmung vom 3. März 2024. Im Weiteren sollen im Lorzentobel zwei Kraftwerkszentralen zusammengeschlossen und ein Teilstück der Lorze zur Stromerzeugung genutzt werden. Die Bevölkerung ist eingeladen, sich zum Entwurf der Baudirektion zu äussern.
Mit der Anhörung und öffentlichen Auflage des vorliegenden Entwurfs zur Teilrevision 2024 des kantonalen Richtplans erfolgt gleichzeitig die Vernehmlassung der Revision des Planungs- und Baugesetzes (PBG-Revision) «Raumentwicklung und Nacht», welche inhaltlich mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans zusammenhängt und auf diese abgestimmt ist. Die zeitlich koordinierte öffentliche Auflage und Vernehmlassung der beiden Vorlagen ermöglicht es den Teilnehmenden, koordinierte und inhaltlich abgestimmte Rückmeldungen zu geben und damit den Bearbeitungsaufwand zu reduzieren. Die Baudirektion nutzt ausserdem die Gelegenheit, Ihnen die ebenfalls inhaltlich verwandte parlamentarische Initiative «Vermeidung unnötiger Lichtemissionen» sowie die ausgearbeitete Vorlage zu einer vom Kantonsrat überwiesenen Motion betreffend Solaranlagen in geschützten Ortsbildern zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Nachfolgend finden Sie eine kurze Beschreibung der genannten Vorlagen.
Die Totalrevision hat primär Anpassungen an die geänderten verkehrstechnischen und politischen Rahmenbedingungen seit der Entstehung des heute gültigen Strassengesetzes zum Inhalt. Es liegt nun eine Strassengesetzgebung vor, die sich im Wesentlichen am Bisherigen orientiert, sich auf den Bau und Betrieb von Strassen fokussiert, den Erlass klarer strukturiert, Zuständigkeiten verständlicher abgrenzt und Notwendiges ausführt.
Das Schweizer Stimmvolk und alle Stände haben am 23. September 2018 dem Bundesbeschluss über die Velowege zugestimmt. Damit wurde in Art. 88 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die Kompetenz des Bundes, für Fuss- und Wanderwegnetze Grundsätze festzulegen, entsprechend auf Velowegnetze ausgeweitet. Damit sollen übergeordnete Grundsätze festgelegt werden können, um das Velofahren einheitlich und über Bezirks- und Kantonsgrenzen hinweg zu fördern. Auf den 1. Januar 2023 ist das Bundesgesetz über Velowege (Veloweggesetz, VwG, SR 705) in Kraft getreten. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bestehende und vorgesehene Velowegnetze für den Alltag und die Freizeit in Plänen festgehalten werden. Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 VwG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass ihre Pläne innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt sind und innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt werden. Die Pläne sind somit bis spätestens Ende des Jahres 2027 zu erstellen und bis 2042 umzusetzen. Diese Aufgabe soll an die Bezirke übertragen werden, die bereits für die Planung, Erstellung und den Unterhalt der Fuss- und Wanderwege zuständig sind. Der vorliegende Gesetzesentwurf orientiert sich an der Struktur und dem Aufbau des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG). Dieses hat sich in der Praxis bewährt. Der Entwurf versucht, das bundesrechtliche Veloweggesetz in möglichst schlanker Form umzusetzen.
Le présent projet vise à étendre les cautionnements solidaires utilisés dans le transport régional des voyageurs (TRV) au chargement des automobiles. Cela permet de réduire la charge d’intérêt pour les exploitants du chargement des automobiles et donc pour la Confédération en tant que commanditaire.
La modification de la loi sur l’aviation (LA) traduit la mise en œuvre des motions sui-vantes: compétences pénales de la Confédération (Candinas 18.3700), âge limite des pilotes d’hélicoptères (CTT-N 21.3020 et Ettlin 21.3095) et exemption de l’obligation d’effectuer des appels d’offres publics pour l’attribution de concessions aux aéroports (CTT-N 21.3458). L’objet porte également sur d’autres thèmes dont les adaptations dans la LA répondent à un réel besoin, principalement pour des motifs liés à la surveillance, à savoir: l’activité de surveillance de l’OFAC, la culture juste (Just Culture), la vérification des antécédents, l’exploitation des aéroports, le service de la navigation aérienne, les procédures liées aux infrastructures aéronautiques et la sanction des infractions aux droits des passagers.
Seit der letzten Revision des Waldgesetzes hat sich gezeigt, dass gewisse Themenbereiche kaum (z. B. Freizeit und Erholung), ungenügend (z. B. Schutz vor Naturereignissen) oder wenig effizient (Förderungsmassnahmen) geregelt sind. Das übergeordnete Bundesgesetz über den Wald wurde per 1. Januar 2017 in diversen Bereichen revidiert und macht einen Nachvollzug der kantonalen Gesetzgebung insbesondere betreffend Waldschäden, Schadorganismen sowie Klimawandel notwendig. Der Wald ist einer der beliebtesten Räume der Bevölkerung für die Erholung und für Freizeitaktivitäten. Die zunehmenden Aktivitäten der Waldbesuchenden haben verschiedene, auch negative Auswirkungen und entsprechend nehmen die Konflikte zwischen den Waldbesuchenden zu. In diesem Bereich werden Präzisierungen zur Regelung der Zugänglichkeit sowie insbesondere eine Regelung zum Umgang mit dem Fahrradverkehr im Wald vorgeschlagen.
L’ordonnance du DFF sur l’indemnisation des autorités cantonales pour les charges liées à la perception de la redevance sur le trafic des poids lourds doit être entièrement révisée. Avec l’introduction de la RPLP III, les services cantonaux des automobiles seront à l’avenir déchargés de tâches liées à l’exécution de la RPLP. L’indemnité des cantons doit donc être adaptée.
Le projet de révision en question a pour but de moderniser et numériser l’admission des véhicules en Suisse ainsi que de garantir la compatibilité avec le régime européen en la matière (alignement sur le règlement [UE] 2018/858). Il vise également à satisfaire les exigences des motions Darbelley 13.3818 «Pour une admission simplifiée des véhicules à moteur et plus de sécurité routière» et Reimann 16.3846 «Réception par type des véhicules routiers. Réduire la bureaucratie en abolissant le timbre de contrôle».
Die Kantone Aargau, Solothurn und Luzern haben gemeinsam mit dem Verein AareLand das Agglomerationsprogramm AareLand 5. Generation erarbeitet. Das Programm umfasst zahlreiche Massnahmen für die nachhaltige Siedlungs- und Landschaftsentwicklung mit dem Ziel, diese bestmöglich auf die weitere Verkehrsentwicklung abzustimmen.
Das MTB-Konzept hält die Grundsätze und eine Strategie zur Schaffung eines attraktiven und vielseitigen Mountainbikewegnetzes fest. Gestützt darauf ist der Entwurf des neuen Fuss-, Wander- und Mountainbikeweggesetzes erarbeitet worden.