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Schwerpunktmässig sieht die Revision vor, die Befugnisse der Polizeibehörden ausserhalb der Strafverfolgung in einem ähnlichen Bestimmtheitsgrad wie in der Strafprozessordnung zu normieren. Vorgesehen sind Bestimmungen zum Datenschutz, Gewaltschutz (Bedrohungsmanagement, häusliche Gewalt und Stalking) und zum polizeilichen Handeln ausserhalb eines Strafverfahrens (polizeiliche Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung) sowie die Überführung von bisher weitgehend auf Verordnungsstufe geregelten Massnahmen ins Polizeigesetz (Durchsuchung, Fesselung, Wegweisung und Fernhaltung, Überwachung des Fernmeldeverkehrs bei der Notsuche, Gefahrenabwehr durch Private). Weiter äussert sich die Vernehmlassungsvorlage umfassend zu allen Formen der Zusammenarbeit. Die Aufgabenteilung zwischen der Schaffhauser Polizei und den Gemeinden gestaltet sich neu präziser. Ausserdem wird eine neue Finanzierungsregelung unterbreitet, welche die Gemeinden gleichmässig belastet, die Finanzströme entflechtet und dabei für den Kanton neutral ausfällt.
Il est proposé d'inscrire dans l'OFE les bases légales d'un document d'accompagnement électronique pour les animaux à onglons et de développer le contrôle de la circulation des ovins et des caprins. Par ailleurs, il est prévu de définir des mesures spécifiques pour lutter contre la dermatose nodulaire contagieuse (lympy skin disease) et d'inscrire dans l'ordonnance une disposition pour combattre la tuberculose dans le gibier. Il s'agirait aussi de fixer les compétences des vétérinaires cantonaux pour régir la collecte du lait en cas d'apparition de la fièvre aphteuse et d'élaborer une base légale permettant la transmission à des tiers, après l'apparition d'une épizootie, de données qui ne sont pas sensibles mais concernent l'épizootie. Il est proposé de définir dans l'OESPA les exigences pour la fabrication et l'affouragement de protéines animales transformées (notamment celles issues d'insectes). De plus, il est prévu d'adapter aux règles de l'UE l'obligation d'enregistrement et d'autorisation pour les installations et les établissements qui éliminent les sous-produits animaux.
Afin de parvenir, pour les assurés exerçant une activité lucrative à temps partiel, à un modèle d'évaluation non discriminatoire et donc conforme à la CEDH, il faut adapter le mode de calcul de la méthode mixte en ce qui concerne la pondération du taux d'invalidité dans le domaine de l'activité lucrative et dans celui des travaux habituels. Une modification du règlement sur l'assurance-invalidité est nécessaire.
Dans le cadre de la mise en œuvre de l'article 121a de la Constitution (Cst.), le Parlement a adopté plusieurs modifications légales le 16 décembre 2016, en particulier dans la loi fédérale sur les étrangers (LEtr). Certaines de ces modifications nécessitent une concrétisation au niveau des ordonnances. Modifications des actes suivants:
- ordonnance relative à l'admission, au séjour et à l'exercice d'une activité lucrative (OASA)
- ordonnance sur l'intégration des étrangers (OIE)
- ordonnance sur le service de l'emploi et la location de services (ordonnance sur le service de l'emploi, OSE)
- ordonnance sur l'assurance-chômage obligatoire et l'indemnité en cas d'insolvabilité (ordonnance sur l'assurance-chômage, OACI)
- ordonnance sur le commerce itinérant
Le remaniement du texte provisoire de la deuxième étape de la révision partielle de la loi sur l'aménagement du territoire, effectué après la consultation menée de décembre 2014 à mai 2015, a conduit à inclure dans le projet de nouveaux éléments, comme l'approche planificatrice et compensatrice. La nouvelle consultation porte principalement sur ces éléments nouveaux.
Das Geschäftsreglement des Grossen Rates wurde 1994 im Zusammenhang mit der Gewaltentrennung von Standeskommission und Grossem Rat geschaffen und letztmals 2012 einer grösseren Revision unterzogen. In der Ratspraxis haben sich seit der letzten Revision aber erneut verschiedene Fragen zur Organisation des Grossen Rates und seiner Organe sowie zum Ratsbetrieb ergeben. Das Büro hat diese Fragen zum Anlass genommen, das Geschäftsreglement erneut zu überprüfen.
Aus dieser Überprüfung ist eine Revisionsvorlage entstanden, die nun einem Vernehmlassungsverfahren unterzogen wird. Einige geprüfte Punkte, in denen das Büro einen Handlungsbedarf ausmacht, verlangen allerdings Änderungen auf Verfassungs- und Gesetzesstufe. Diese Punkte werden zu Handen einer nächsten Verfassungs- und Gesetzesänderung zur Prüfung vorgeschlagen.
Das Bundesrecht zur Krankenversicherung wurde auf den 1. Januar 2012 revidiert. Mit der Revision von Art. 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) wurde die Übernahme von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen aus der Obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) ab dem 1. Januar 2012 neu geregelt. Diese neuen Regelungen erfordern einen Datenaustausch zwischen Kantonen und Krankenversicherern.
Der einheitliche elektronische Datenaustausch von nicht bezahlten Prämien und Kostenbeteiligungen der OKP erfordert ein Nachtrag zur Verordnung zum Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 28. Januar 1999 (V zum EG KVG; GDB 851.11). Die Zuständigkeit zur Anpassung dieser Verordnung liegt beim Kantonsrat. Sie können im Rahmen dieser Vernehmlassung dazu Stellung beziehen.
Zudem sind die Details im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen gemäss Art. 64a KVG in Ausführungsbestimmungen zu regeln. Diese Ausführungsbestimmungen werden vom Regierungsrat erlassen und sind deshalb nicht Bestandteil des Kantonsratsgeschäfts. Da die Ausführungsbestimmungen jedoch insbesondere für die Einwohnergemeinden den Vollzug des Datenaustauschs genauer ausführen, bilden sie ebenfalls Bestandteil der vorliegenden Vernehmlassung.
Der Regierungsrat hat einen Nachtrag zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO-Gesetz) sowie einen Nachtrag zum Baugesetz in die Vernehmlassung geschickt. Die Anpassungen sind aufgrund von angepassten bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich Stromversorgung sowie wegen dem im Oktober 2015 vom Obwaldner Stimmvolk gefällten Entscheid, künftig auf Ausnützungsziffern im kantonalen Baugesetz zu verzichten, erforderlich.
Gegenstand der vorliegenden öffentlichen Auflage bilden der Nachtrag zum Gesetz über das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO-Gesetz), der Nachtrag über das Baugesetz, sowie der erläuternde Bericht über Anpassungen im Energie- und Stromversorgungsbereich.
Der Entwurf soll den Gemeinden verschiedene Massnahmen zur Verfügung stellen, mit welchen sie die Verfügbarkeit von Bauland fördern können. Nebst der Möglichkeit von Baulandumlegungen und vertraglichen oder angeordneten Bauverpflichtungen sind dabei insbesondere das Kaufrecht der Gemeinden und allenfalls auch die Auszonung vorgesehen. Mit dieser Änderung des Planungs- und Baugesetzes wird zudem der vom Kantonsrat erheblich erklärte Auftrag Markus Ammann (SP, Olten) vom 13. Mai 2015 (A 0063/2015) umgesetzt. Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, eine Gesetzesgrundlage für die Einschränkung der Anzahl ebenerdiger Parkplätze bei neuen Parkierungsanlagen verkehrsintensiver Einrichtungen zu schaffen.
Die letzte Sanierung der Lintharena SGU erfolgte in den Jahren 2002 bis 2005. Im Memorial zur Landsgemeinde wurde die Ausgangslage damals folgendermassen beschrieben: „Es zeigt sich, dass die Gebäudesubstanz und die technischen Einrichtungen der Erneuerung bedürfen. Das Angebot an Betätigungs- und Nutzungsmöglichkeiten entspricht nicht mehr in allen Teilen den heutigen Anforderungen. Dringend sind jedoch nicht nur die bauliche Sanierung und die Erneuerung, sondern es sind zudem die Finanzen des Betriebes auf neue Grundlagen zu stellen.“ Die Landsgemeinde sprach darauf einen Kantonsbeitrag von 13,5 Millionen Franken für eine Gesamterneuerung im Umfang von gut 31 Millionen Franken. Nur am Rande berücksichtigt worden war bei den Bauarbeiten das Hallenbad. Es entspricht heute in seinen Grundzügen immer noch dem Stand von 1975 und erfüllt die gegenwärtigen Ansprüche nicht mehr. Der Handlungsbedarf ist akut.
Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch soll in verschiedenen Punkten angepasst werden. So soll etwa die Möglichkeit geschaffen werden, mit einer kantonalen gesetzlichen Grundlage die Veröffentlichung von Zivilstandsfällen fortzuführen. Weiter werden auf kantonaler Ebene die Voraussetzungen für elektronische Beurkundungen geschaffen. Sodann werden verschiedene Zuständigkeits- und sachliche Detailfragen geklärt. Die Revision soll der Landsgemeinde 2018 unterbreitet werden.
Ende 2012 war die Ostschweiz von einem Tierseuchenzug betroffen. Innert kürzester Zeit mussten Tierärztinnen und Tierärzte mittels Blutproben Schweine auf die Seuche hin untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass je nach Kanton unterschiedliche Entschädigungen geleistet wurden, was aufgrund der oftmals kantonsübergreifenden Tätigkeit der Veterinärinnen und Veterinäre ungünstig ist.
Mit der nun vorgeschlagenen Revision wird eine Angleichung an die Tarife in den Nachbarkantonen vorgenommen. Die Entschädigungen und Gebühren werden übersichtlicher dargestellt. Die einheitliche Vornahme der Detailregelung auf der Ebene der Standeskommission erlaubt überdies eine raschere und flexiblere Reaktion auf Änderungen und neue Anforderungen, beispielsweise wenn der Bund neue gebührenpflichtige Handlungen oder Bewilligungspflichten einführt, wie dies mit der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Bewilligungspflicht für Klauen- und Hufpfleger gemacht worden ist.
Das aktuelle Gesundheitsgesetz des Kantons Appenzell I.Rh. stammt aus dem Jahre 1998. Es wurde immer wieder in Einzelbereichen revidiert, zuletzt erfolgte eine Teilrevision im Jahre 2012. Seit dem Jahre 2012 war der Bund im Gesundheitswesen in mehreren Bereichen gesetzgeberisch aktiv. Diese Gesetzgebung des Bundes gibt Anlass zu einer Revision der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung. Zudem besteht im Bereich des Notfalldienstes der Ärzte auf Initiative der Appenzellischen Ärztegesellschaft hin gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Revision des Gesundheitsgesetzes zieht auch eine Revision der Verordnung zum Gesundheitsgesetz nach sich.
Le Parlement a adopté le 16 mars 2016 la révision totale de la loi sur les amendes d'ordre (LAO, texte soumis au référendum in: FF 2016 1867). Comme dans le droit en vigueur, le Conseil fédéral est chargé d'établir la liste des contraventions sanctionnées par une amende d'ordre et de fixer le montant des amendes. La liste en vigueur doit donc être complétée par les con-traventions aux lois qui ont fait leur entrée dans la LAO et pourront être poursuivies dans la procédure de l'amende d'ordre.