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Il s'agit de la disposition d'exécution de l'art. 14, al. 5, nLPC, qui a été introduite par le Parlement dans le cadre de la révision de la LPC. Elle régit le droit aux prestations d'aide et d’assistance à domicile des personnes qui vivent alternativement à leur domicile et dans un établissement médico-social.
L’ordonnance instituant des mesures en lien avec la situation en Ukraine (RS 946.231.176.72) interdit l’exportation vers la Russie ou l’Ukraine, ou aux fins d’une utilisation en Russie ou en Ukraine, de biens d’équipement militaires, de biens utilisables à des fins civiles et militaires, de biens destinés à un renforcement militaire et technologique ou au développement du secteur de la défense et de la sécurité, de biens et technologies de navigation maritime ainsi que de carburéacteurs et additifs pour carburants.
L’interdiction d’exportation a été imposée en 2022 pour quatre ans, sur la base de l’art. 184, al. 3, de la Constitution (RS 101). Le 19 novembre 2025, le Conseil fédéral a décidé de prolonger l’interdiction et chargé le DEFR d’établir une base légale reprenant la teneur de l’ordonnance.
Der Planungsbericht Klima und Energie aus dem Jahr 2021 bildet die umfassende und anerkannte Grundlage für die künftige Klima- und Energiepolitik des Kantons Luzern. Mit dem vorliegenden Planungsbericht Klima und Energie 2026 kommt der Regierungsrat dem Auftrag nach, die Massnahmenplanung regelmässig zu aktualisieren und dem Kantonsrat alle fünf Jahre einen Planungsbericht über die Klima- und Energiepolitik vorzulegen.
Mit dem Planungsbericht 2026 wird Bericht erstattet über die Umsetzung und Wirkung der Massnahmen des Planungsberichts 2021. Der Bericht fokussiert sodann auf die Kernkapitel Klimaanpassung, Klimaschutz und Energieversorgung sowie Querschnittsmassnahmen. Vor dem Hintergrund des rasch voranschreitenden Klimawandels bleibt der Handlungsdruck in allen drei Bereichen hoch. Entsprechend wird mit dem Planungsbericht 2026 ein verstärkter Massnahmenkatalog für die kommende Berichtsperiode 2027–2031 vorgeschlagen.
Mit der am 26. November 2023 in Kraft getretenen Teilrevision der Kantonsverfassung (KV) und dem neuen Art. 101bis KV wurde der Gesetzgeber beauftragt, Näheres zur Fusion von Gemeinden im Gesetz zu regeln. Der neue Art. 101bis KV hält ebenfalls fest, dass der Kanton administrative und finanzielle Unterstützung an Gemeinden leistet, die sich zusammenschliessen wollen.
Die Einzelheiten, insbesondere Ausmass und Zeitpunkt der Unterstützung, sind durch den Gesetzgeber festzulegen. Der Verfassungsauftrag wird durch den Erlass eines Gesetzes über Gemeindefusionen umgesetzt. Dieses Gesetz enthält sowohl Bestimmungen zum Verfahren für Gemeindefusionen als auch Bestimmungen zur administrativen und finanziellen Förderung durch den Kanton.
Am 6. Dezember 2024 reichte Kantonsrat Frank Henri Kurer sowie 24 Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Optimierung der Kantonalen Denkmalpflege" ein. Am 20. März 2025 überwies der Kantonsrat die Motion. Das Bildungs- und Kulturdepartement erarbeitete daraufhin einen Nachtrag zur Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern, welcher das Anliegen der Motion, die Denkmalschutzverordnung unter Beibehaltung des Obwaldner Systems im Bereich der provisorischen Unterschutzstellungen zu präzisieren, umsetzt. Der Regierungsrat hat den Nachtrag in erster Lesung beraten und das Bildungs- und Kulturdepartement mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Mit der vorliegenden Revision wird die Denkmalschutzverordnung unter Beibehaltung des "Obwaldner Systems" präzisiert und angepasst. Die Praxis der einvernehmlichen Unterschutzstellung wird detailliert abgebildet. Damit wird einerseits eine rechtsgleiche Behandlung von Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen auch in den Jahren bis zu einer Aktualisierung eines Schutzplans ermöglicht und andererseits die Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrags der Denkmalpflege sichergestellt.
Die Zuständigkeit zum Entscheid über eine einvernehmliche Unterschutzstellung als vorsorgliche Massnahme wird im Kanton vom Departement zum Regierungsrat verschoben. In der Gemeinde bleibt sie wie bisher beim Einwohnergemeinderat. Damit erlässt auf kantonaler Ebene dasselbe Gremium den Schutzplan und entscheidet über die einvernehmliche Unterschutzstellung. Auch auf Gemeindeebene entscheidet der Einwohnergemeinderat über die einvernehmliche Unterschutzstellung lokaler Objekte und derselbe erarbeitet den Zonenplan bzw. erlässt die Bau- und Zonenordnung.
Décision de principe et de planification selon l'art. 28 LParl concernant les contributions de la Confédération aux Jeux olympiques et paralympiques d'hiver de 2038 en Suisse.
Il convient d’habiliter le Conseil fédéral à accorder à l’institution supplétive le droit de déposer la fortune provenant de comptes de libre passage auprès de la Trésorerie fédérale, sans intérêts et jusqu’à un montant maximal de 10 milliards de francs, dès lors que son taux de couverture tombe en-dessous de 105 %.
L’ordonnance sur les allocations familiales en vigueur depuis le 31 octobre 2007 doit être adaptée dans le cadre de l’entrée en vigueur de l’objet 23.050 du Conseil fédéral « Loi sur les allocations familiales. Modification (Introduction d’une compensation intégrale des charges) ».
Une carte d’identité (CI) munie d’une puce électronique sera introduite à la fin de 2026 et s’ajoutera à la CI actuelle sans puce. Comme celle du passeport, la puce contiendra la photographie faciale, deux empreintes digitales et d’autres données liées à la CI. La CI munie d’une puce devra être demandée auprès du service cantonal des documents d’identité puisque des données biométriques devront être saisies. Aussi certains cantons devront-ils adapter leur infrastructure et leur droit en la matière.
La CI sans puce, quant à elle, pourra encore être demandée auprès de la commune, pour autant que le canton le prévoie. La loi sur les documents d’identité (LDI ; RS 143.1) autorise le Conseil fédéral à introduire une CI munie d’une puce. Les modalités propres à cette nouvelle CI doivent être réglées dans l’ordonnance sur les documents d’identité (OLDI ; RS 143.11) et l’ordonnance du DFJP sur les documents d’identité des ressortissants suisses (RS 143.111).
Le Conseil fédéral veut permettre aux jeunes femmes de nationalité suisse d’avoir un aperçu détaillé des possibilités et des perspectives que leur offrent l’armée et la protection civile. Pour ce faire, il entend mettre en place une journée d’information obligatoire, comme c’est déjà le cas pour les hommes. L’instauration d’une journée d’information obligatoire pour les Suissesses nécessite une modification de la Constitution et de plusieurs lois.
Mit dem X. Nachtrag zum Strassengesetz wird die Motion 42.22.10 «Zeitgemässe Strassenklassierungspraxis» umgesetzt, die der Kantonsrat am 20. September 2022 gutgeheissen hat. Der Nachtrag regelt die Klassierung und die Dimensionierung von Erschliessungsstrassen in Teilen neu. Die Änderung bezweckt, dass der Ausbaustandard, der beim Bau von verkehrsmässigen Erschliessungsanlagen gefordert wird, reduziert werden kann und zeitgemässeren Kriterien entspricht.
Damit soll insbesondere auch die Siedlungsentwicklung nach innen und eine haushälterische Bodennutzung ermöglicht werden. Regulatorisch wird dabei an drei Punkten angesetzt: Ergänzung der Grundsätze zum Strassenbau und Ausarbeitung einer konkretisierenden Richtlinie zur Dimensionierung von Erschliessungsstrassen; Ermöglichung privatrechtlich sichergestellter Erschliessungen; Vereinfachung der Regelung zur Plangenehmigung.
Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Es ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen im Personalgesetz (PG; bGS 142.21), im Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; bGS 146.1), im Tourismusgesetz (TG; bGS 955.21) und im Steuergesetz (bGS 621.11) vorgeschlagen.
Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zu Änderungen von kantonsrätlichen Verordnungen eröffnet. Hierzu wird separat eingeladen.
Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Sie ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen in der Besoldungsverordnung (BVO; bGS 142.211) sowie in der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bGS 731.31) vorgeschlagen.
Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zur Änderung formeller Gesetze eröffnet. Dazu wird separat eingeladen.
Le 21 mars 2025, le Parlement a décidé de réviser la loi sur la protection de la population et sur la protection civile (RS 520.1; LPPCi). Cette révision vise à améliorer les effectifs de la protection civile et prévoit à cet effet une série de mesures, dont la possibilité de reconnaître les organisations de protection civile (OPC) des cantons où la protection civile est en sous-effectif comme établissements d’affectation du service civil, ce qui permettra d’obliger les personnes astreintes au service civil à accomplir une partie de leur service dans une OPC. La présente révision de l’ordonnance contient les dispositions d’exécution correspondantes. Celles-ci sont en grande partie de nature organisationnelle et administrative.
Le projet de la Commission de l’environnement, de l’aménagement du territoire et de l’énergie du Conseil national vise à introduire une taxe d’ajustement carbone aux frontières sur les importations de ciment, afin d’empêcher une délocalisation de la production à l’étranger et les émissions supplémentaires qui en découleraient. En effet, la Suisse souhaite renforcer son système d’échange de quotas d’émission (SEQE) parallèlement à celui de l’UE, ce qui entraînera une augmentation des coûts du CO2 dans la production de ciment et, partant, accroîtra le risque que des processus de production et leurs émissions soient délocalisés dans des pays ayant moins d’ambitions climatiques. L’ajustement carbone aux frontières proposé vise à empêcher cette distorsion de la concurrence en compensant la différence entre les coûts du CO2 en Suisse et les coûts moins élevés ou inexistants dans des pays tiers.
La Conférence sur la Charte de l’énergie a approuvé le 3 décembre 2024 la nouvelle mouture du Traité sur la Charte de l’énergie. La Suisse doit ratifier ce document. Aucune modification de lois fédérales n’est nécessaire.
Im Einzugsgebiet des Schöttler- und Chlosbachs haben Unwetterereignisse zu Schäden im Siedlungsgebiet und an den Gewässern geführt.
Mit dem Projekt "Hochwasserschutz Schöttler- und Chlosbach" werden rund 1.59 km Gewässer ausgebaut und bestehende Gefährdung für das angrenzende Siedlungsgebiet reduziert. Kernstück des Projektes ist eine frühzeitige Umlegung des Schöttlerbachs in den Chlosbach. Damit können rund 580 Laufmeter Bacheindolung aufgehoben werden. Die kapazitätsmässig ungenügenden Bachquerschnitte werden auf die entsprechenden Hochwassermengen ausgebaut und renaturiert.
Im Ausbau enthalten sind zwei Durchlässe und zwei Brücken. Die Kosten für die Projektmassnahmen werden auf Fr. 4.69 Mio. geschätzt.
Auslöser für den nationalen Auftrag der Gewässerraumausscheidung ist die Revision der Gewässerschutzgesetzgebung, die National- und Ständerat im Dezember 2009 beschlossen haben. Sie diente als Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser», die in der Folge zurückgezogen wurde. Im Jahr 2011 sind das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft getreten.
Gemäss dieser neuen Gesetzgebung ist entlang jedes Schweizer Gewässers ein sogenannter Gewässerraum auszuscheiden. Dieser soll dem Lebensraum Gewässer inkl. der Ufer genug Platz geben um auch die ökologischen Kriterien entsprechend zu erfüllen. Zudem verpflichtet das revidierte Gewässerschutzgesetz die Kantone dazu, die Revitalisierung von korrigierten und verbauten Flüssen und Bächen zu planen.
Solange die Gewässerräume nicht rechtskräftig festgesetzt wurden, gelten die strikten Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) bezüglich Abstände zu Gewässern mit Bauten und Anlagen.
Le 21 mars 2025, le Parlement a adopté une modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie (LAMal ; RS 832.10) : mesures visant à freiner la hausse des coûts, 2ème volet. Le même jour, il a adopté une modification de la loi sur la surveillance de l’assurance-maladie (LSAMal ; RS 832.12) : participation des cantons à la procédure d’approbation des primes, compensation des primes encaissées en trop. La présente modification de l’OSAMal met en œuvre certaines dispositions des modifications légales adoptées le 21 mars 2025. Le projet décrit notamment les modalités de la compensation des primes encaissées en trop lorsque la ristourne est accordée aux cantons.
Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) ist seit 1998 in Kraft und erfuhr letztmals im Jahr 2013 eine Anpassung aufgrund der Einführung des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Seither hat sich die Sozialhilfe schweizweit und auch kantonal in ihrer ganzen Palette stetig verändert und zusehends professionalisiert. Nachdem das revidierte Sozialhilfegesetz in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025 abgelehnt wurde, hat der Landrat eine daraufhin eingereichte Motion für eine Gesamtrevision des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe am 25. September 2025 erheblich erklärt.
Die vorliegende Revision wurde, wie in der Motion gefordert, nicht vollständig neu erarbeitet, sondern auf der Grundlange der bisherigen Arbeiten gezielt angepasst. Dabei wurden auch die Ergebnisse der Vernehmlassung zur früheren Vorlage weiter berücksichtigt. Im Mittelpunkt stehen eine präzisere und verständlichere Regelung des Vermögensverzichts und -verzehrs sowie klare Grundsätze über die Bestimmungen der Sozialinspektion.
Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen werden im Kanton St.Gallen durch planerische Massnahmen geschützt, konkret durch Schutzobjekte, die im Rahmen von Schutzverordnungen durch die politischen Gemeinden erlassen werden. Für den Erhalt der Artenvielfalt ist aber auch eine gezielte Bewirtschaftung und Pflege dieser Schutzgebiete entscheidend. Seit dem Jahr 1992 regelt das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7; RRB 2025/770 / Beilage 1 1/21 abgekürzt GAöL) die Entschädigung für solche Leistungen. Die Grundlagen des Vertragsnaturschutzes wurden seitdem nie umfassend überprüft.
Mit der Motion 42.20.19 «Neuregelung der Zuständigkeit im Vertragsnaturschutz (GAöL)», die im Wesentlichen eine Neuordnung der Zuständigkeiten zwischen politischen Gemeinden und Kanton fordert, bietet sich die Gelegenheit, das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen organisatorisch effizienter zu gestalten und naturschutzfachlich zu aktualisieren.
Kernpunkt ist die Übertragung der Zuständigkeit von den politischen Gemeinden an den Kanton. Damit soll die fachlich anspruchsvolle Arbeit professionalisiert, Doppelspurigkeiten beseitigt und für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eine einheitliche Anlaufstelle geschaffen werden. Die politischen Gemeinden tragen weiterhin zur Finanzierung der lokalen Objekte bei.
Am 27. April 2016 verabschiedete die Europäische Union (EU) die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts (Richtlinie). Die Richtlinie bildet für die Schweiz Bestandteil des Schengen-Besitzstands, weshalb sie von Bund und Kantonen umgesetzt werden muss.
Auch die DSGVO ist für die Schweiz von Bedeutung, denn sie stellt den Massstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Schweizerischen Datenschutzniveaus durch die EU dar. Der Bund und die Kantone müssen ihre Datenschutzgesetze mit der geänderten Rechtslage in der EU in Einklang bringen. Der Bund und die Mehrheit der Kantone haben dies in der Zwischenzeit getan. Mit dieser Vorlage soll das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG; BGS 114.1) im Rahmen einer Teilrevision an die zwingenden Vorgaben des EU-Rechts angepasst werden.
Der Kanton St.Gallen verfügt über vielfältige Lebensräume und eine reiche Anzahl an Arten. Er ist bezogen auf die Fläche der sechstgrösste und bezogen auf die Bevölkerung der fünftgrösste Kanton der Schweiz. Er erstreckt sich vom Bodensee als tiefstem Punkt auf 396 Metern über Meer bis zum Ringelspitz als höchstem Punkt auf 3247 Metern über Meer. Geologie, Topografie und Klima sind im Kanton St.Gallen divers. Er ist geprägt von unterschiedlichen Formen der Landnutzung.
Die Regierung und die Verwaltung des Kantons St.Gallen ist sich bewusst, dass die Biodiversität eine entscheidende Lebensgrundlage des Menschen ist und dass der Kanton aufgrund seiner Voraussetzungen und der vorhandenen Defizite beim Zustand der Biodiversität regional, national und global eine besondere Verantwortung trägt.
Die Regierung hat im Jahr 2017 eine erste Strategie verabschiedet, um die Biodiversität zu fördern und zu erhalten. Auch in der Schwerpunktplanung 2025–35 hat sie den Umgang mit der Biodiversität ausdrücklich verankert: Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, die vielfältige Natur- und Kulturlandschaft zu nutzen und zu erhalten und zusammen mit den Siedlungslandschaften zukunftsfähig zu gestalten. Er stärkt die Biodiversität und pflegt seine reichhaltige Landschaft, die ein wichtiger Teil seiner Identität ist.
Mit einer Biodiversitätsstrategie will der Kanton St.Gallen erstens seine Aufgaben konkretisieren und koordinieren. Zweitens soll die Strategie anderen Akteuren als Grundlage dienen, sich zu informieren und sich einzubringen sowie die eigenen Aktivitäten mit jenen von anderen abzustimmen.
Les plateformes de communication et les moteurs de recherche constituent une nouvelle infrastructure de communication. Celle-ci est exploitée par un très petit nombre d’entreprises actives au niveau international, selon des règles privées qu’elles définissent. Les droits des utilisateurs doivent être renforcés. Tel est l’objectif premier de la loi fédérale sur les plateformes de communication et les moteurs de recherche.
L’avant-projet vise à protéger la liberté d’opinion et d’information des utilisateurs. Il exige davantage de transparence de la part des fournisseurs de très grandes plateformes de communication dans la procédure de suppression de contenus et dans le blocage de comptes. Ces fournisseurs sont dorénavant tenus d’informer les utilisateurs concernés et de justifier leurs décisions. Parallèlement, ils doivent mettre en place une procédure interne de réclamation et, en cas de litiges, participer à un règlement extrajudiciaire.
L’avant-projet contient en outre des règles de transparence sur l’identification et l’adressage de la publicité ainsi que sur l’utilisation des systèmes de recommandation. La présentation régulière de rapports et l’accès aux données pour la recherche et l’administration permettent de mieux évaluer et surveiller les effets sur la société des activités des très grandes plateformes de communication et des très grands moteurs de recherche.
Der Entwurf sieht gezielte Verbesserungen im Stipendienrecht vor. Der Fokus liegt dabei auf Anpassungen der Bemessungswerte. Sie sollen bewirken, dass künftig mehr Personen in Ausbildung Anspruch auf Stipendien haben – und dass diese im Durchschnitt höher ausfallen als bisher. Die Regierung schlägt zudem gezielte Vereinfachungen vor. So wird neu wird auf einen Zins für Studiendarlehen verzichtet und die Rückzahlungsphase wird verkürzt. Schliesslich soll der Entwurf auch Fehlanreize beseitigen. Das eigene Einkommen wird weniger stark angerechnet, um Nebenerwerb nicht zu bestrafen.
Der Entwurf sieht vor, dass das Stipendiengesetz auch in Zukunft als Rahmengesetz ausgestaltet sein wird. Es regelt wichtige Eckwerte, verschiedene Konkretisierungen und insbesondere die Bemessungswerte werden aber erst später in der Verordnung festgelegt. Dies ist notwendig, um auch in Zukunft bei Bedarf rasch Anpassungen vornehmen zu können. Die Botschaft enthält zahlreiche Hinweise auf Konkretisierungen, die später für die Verordnung geplant sind.
Aufgrund der Revision der Jagdverordnung des Bundes werden Wolfrisse an Nutztieren seit Februar 2025 nicht mehr, wie bis anhin in sämtlichen Fällen den Tierhalterinnen und Tierhaltern entschädigt, sondern nur noch, wenn die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen vorgenommen wurden. Mit der Teilrevision der kantonalen Jagdverordnung sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Kanton die Nutztierhalterinnen und Nutztierhalter bei Wolfrissen auch dann weiterhin entschädigen kann, wenn sie die in einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten vorgesehene Herdenschutzmassnahme der ständigen Behirtung mit geschützter Nachtweide / Nachtpferch und Schlechtwetterweide gemäss Artikel 47b und Anhang 2, Ziffer 4.1 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung [DZV]; SR 910.13) umgesetzt haben.
Diese Herdenschutzmassnahme wurde bei der Revision der Jagdverordnung vom Bund nicht anerkannt, was zu einer Diskrepanz mit der Direktzahlungsverordnung führt. Ebenfalls soll eine Entschädigung durch den Kanton erfolgen, wenn sich Wolfrisse an Nutztieren auf nicht mit zumutbaren Massnahmen schützbaren Teilflächen einer Alp mit bewilligtem einzelbetrieblichem Herdenschutzkonzept ereignen.
Mit der vorgesehenen Änderung werden den Tierhalterinnen und Tierhaltern alle Wolfrisse an Nutztieren entschädigt, wenn sie die Herdenschutzmassnahmen gemäss einem vom Kanton genehmigten einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept vorgenommen haben. Damit trägt der Kanton Uri einerseits der erhöhten Wolfspräsenz Rechnung und stellt andererseits sicher, dass eine Entschädigung nur erfolgt, wenn die verhältnismässigen Herdenschutzmassnahmen umgesetzt sind.
Durch die Verordnungsanpassung soll einer Schwächung der Bewirtschaftung von Kleinviehalpen mangels Entschädigungen bei Wolfsrissen entgegengewirkt werden. Gleichzeitig soll die Anpassung der kantonalen Jagdverordnung zum Anlass genommen werden, um die zeitnahe Entfernung und ständige Elektrifizierung von mobilen Weidenetzen und Zäunen im Sinne des Wildtierschutzes zu regeln.